Veröffentlichung AllMBl. 2009/08 S. 250 vom 30.06.2009

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Az.: VI4/7360/131/09
2231-A
2231-A
 
Änderung der Sprachförderrichtlinie
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 30. Juni 2009 Az.: VI4/7360/131/09
 
 
Die Richtlinie für die Verbesserung der Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen (Sprachförderrichtlinie) vom 5. Mai 2008 (AllMBl S. 333) wird wie folgt geändert:
 
1.
Der Ziffer 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
 
4Der Sprachberater/die Sprachberaterin und die Einrichtung, die das Angebot des Sprachberaters/der Sprachberaterin in Anspruch nimmt, sind verpflichtet, an der wissenschaftlichen Begleitung des Projekts durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik teilzunehmen.“
 
 
2.
Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
 
5.
Umfang und Dauer des Einsatzes der Sprachberater/Sprachberaterinnen
 
1Gefördert wird der Einsatz eines Sprachberaters/einer Sprachberaterin im Umfang von 170 Stunden pro Kindertageseinrichtung (Art. 2 BayKiBiG) im Zeitraum bis 31. Dezember 2011. 2Der Sprachberater/die Sprachberaterin ist verpflichtet, in dieser Zeit das pädagogische in der Einrichtung in den Bereichen Sprache, Literacy und Diagnosefähigkeit nach Maßgabe der Inhalte des Programms des Staatsinstituts für Frühpädagogik zur Weiterbildung zum zertifizierten Sprachberater/zur zertifizierten Sprachberaterin fortzubilden sowie das pädagogische in der Zusammenarbeit mit Eltern zu beraten und zu unterstützen. 3Der Sprachberater/die Sprachberaterin hat hierfür mindestens zwei Drittel der in Satz 1 genannten Stundenzahl aufzuwenden. 4In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von dem Umfang von 170 Stunden und der Zwei-Drittel-Regelung in Satz 3 möglich. 5Zeiten, die für die wissenschaftliche Mitarbeit nach Ziffer 4 Satz 4 aufgewendet werden, werden in Höhe von maximal drei Stunden auf den Umfang von 170 Stunden sowie auf die zwei Drittel im Sinn von Satz 3 angerechnet.“
 
 
3.
Ziffer 6.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
 
2Sie wird
 
für den Einsatz von Sprachberatern/Sprachberaterinnen (Ziffer 6.2.1),
 
für Koordinationstätigkeiten (Ziffer 6.2.2),
 
für die Akquise (Ziffer 6.2.3 Sätze 1 und 2)
als Festbetragsfinanzierung und
 
für die Freistellung während der Fortbildung (Ziffer 6.2.3 Satz 3)
als Anteilfinanzierung
gewährt.“
 
 
4.
Ziffer 6.2.1 erhält folgende Fassung:
 
6.2.1
Förderung des Einsatzes von Sprachberatern/Sprachberaterinnen
 
1Der Einsatz von Sprachberatern/Sprachberaterinnen nach Maßgabe von Ziffer 5 wird in Höhe einer Kostenpauschale von 5.362 Euro für 170 Stunden bezuschusst. 2Bei einer Abweichung von der Stundenzahl in Satz 1 nach Maßgabe von Ziffer 5 Satz 4 wird die Kostenpauschale entsprechend angepasst. 3Bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen wird im Fall einer Abwesenheit des Sprachberaters/der Sprachberaterin infolge von Urlaub, Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit eine Kostenpauschale in Höhe von 125 Euro pro Tag für die Dauer von längstens 60 Tagen im Jahr gewährt, sofern für die Zeit der Abwesenheit ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht. 4Für teilzeitbeschäftigte Sprachberater/Sprachberaterinnen gelten bezogen auf die Kostenpauschalen in Satz 1 und 3 dem Teilzeitanteil entsprechende Kostenpauschalen. 5Die Kostenpauschalen in den Sätzen 1 und 3 erhöhen sich jeweils in dem Verhältnis, in dem der Basiswert nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG angepasst wird.“
 
 
5.
Die bisherige Ziffer 6.2.3 wird Ziffer 6.2.2 und erhält folgende Fassung:
 
6.2.2
Koordinationstätigkeiten
 
1Zuwendungsempfänger, die mindestens sechs Sprachberater/Sprachberaterinnen für den Zeitraum von mindestens einem Jahr fest anstellen, erhalten für die Koordination pro angestelltem Sprachberater/angestellter Sprachberaterin eine Kostenpauschale in Höhe von jeweils monatlich 293 Euro. 2Die jeweilige Kostenpauschale entfällt mit Ablauf der Förderung des angestellten Sprachberaters/der angestellten Sprachberaterin nach Ziffer 6.2.1. 3Die jeweilige Kostenpauschale entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Dienstverhältnis mit dem Sprachberater/der Sprachberaterin endet, der Anspruch des Sprachberaters/der Sprachberaterin auf tarifliche oder gesetzliche Lohnfortzahlung entfällt oder der Sprachberater/die Sprachberaterin nicht mehr für den Förderzweck (Ziffer 1 Sätze 1 bis 3) eingesetzt wird. 4Die Kostenpauschale erhöht sich jeweils in dem Verhältnis, in dem auch der Basiswert nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG angepasst wird.“
 
 
6.
Die bisherige Ziffer 6.2.4 wird Ziffer 6.2.3 und wird wie folgt geändert:
 
In Satz 1 werden die Wörter „vom 1. Mai bis 31. Dezember 2008“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2010“ ersetzt.“
 
 
7.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. 2Für Sprachberaterprojekte, in denen der Sprachberater/die Sprachberaterin die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung vor dem 1. Juli 2009 aufgenommen hat, richtet sich die Förderung auch nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nach den Bestimmungen der Sprachförderrichtlinie vom 5. Mai 2008 (AllMBl S. 333) in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor