Veröffentlichung AllMBl. 2009/09 S. 259 vom 22.06.2009

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Az.: Z2b-A0630-2009/7-2
806-UG
806-UG
 
Durchführung von Fortbildungsprüfungen bei den Orts- und Betriebskrankenkassen in Bayern (FPO-KV)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 22. Juni 2009 Az.: Z2b-A0630-2009/7-2
 
 
Abschnitt I
Prüfungsanforderungen
 
 
§ 1
Zweck der Prüfung
 
Durch eine Prüfung ist festzustellen, ob die oder der Angestellte Aufgaben entsprechend dem festgelegten Ziel der Fortbildung lösen und dabei die während der gesamten Dauer der Fortbildung zu vermittelnden Methoden, Kenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen kann.
 
 
§ 2
Gliederung und Gegenstand der Prüfung
 
(1) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Sie wird außerhalb der Vollzeitlehrgänge abgelegt.
 
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Arbeiten von insgesamt 18 Stunden Dauer, die sich auf drei vierstündige und zwei dreistündige Prüfungen verteilen. 2Frühestens ein Jahr nach Beginn der Fortbildung sind zwei Prüfungsarbeiten, nach Beendigung der Vollzeitlehrgänge sind drei Prüfungsarbeiten zu fertigen.
 
(3) 1In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling auf der Grundlage der im Fortbildungsrahmenplan ausgewiesenen Lernziele auch zu konkreten beruflichen Situationen unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzeigen. 2Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit stattfinden. 3Sie soll als Einzelprüfung durchgeführt werden und nicht länger als 60 Minuten dauern.
 
 
Abschnitt II
Ausschüsse im Prüfungswesen
 
 
§ 3
Ausschüsse
 
Ausschüsse im Prüfungswesen sind die Prüfungsausschüsse (§ 4) und der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 9).
 
 
§ 4
Prüfungsausschuss und Geschäftsstelle für das
Prüfungswesen
 
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (Staatsministerium) gebildet ist.
 
(2) 1Die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen wird bei der AOK Bayern eingerichtet. 2Sie führt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet das Staatsministerium über alle wichtigen Vorgänge. 4Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt dieses die Durchführung der Prüfung im Benehmen mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern.
 
(3) 1Soweit mehrere Prüfungsausschüsse gebildet sind, verteilt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse. 2Dabei sollen regionale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. 3Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse ist anzustreben. 4§ 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
 
 
§ 5
Zusammensetzung und Berufung
 
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung beim Prüfungswesen geeignet sein.
 
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an: Je eine beauftragte Person der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft an einer Bildungseinrichtung der beteiligten Sozialversicherungsträger. 2Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(3) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für fünf Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung.
 
(4) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Sie können sich im Vorsitz abwechseln. 3Die Mitglieder, die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz innehaben, sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
 
(5) Die Beauftragten der Arbeitgeber und Lehrerinnen und Lehrer an einer Bildungseinrichtung werden auf Vorschlag der beteiligten Sozialversicherungsträger berufen.
 
(6) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf gemeinsamen Vorschlag der in Bayern beteiligten Gewerkschaften mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
 
(7) Werden Beauftragte nicht oder nicht in entsprechender Zahl innerhalb einer vom Staatsministerium gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft dieses insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
 
(8) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können vom Staatsministerium im Einvernehmen mit den an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
 
(9) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen, für Zeitversäumnis und die Bewertung von Prüfungsarbeiten wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe vom Staatsministerium auf Vorschlag der beteiligten Sozialversicherungsträger festgesetzt wird.
 
(10) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
 
 
§ 6
Ausschluss von der Mitwirkung
 
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen die in Art. 20 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544, BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 312) genannten Personen nicht mitwirken.
 
(2) 1Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, dürfen bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst nicht mitwirken. 2Sie haben dies vor Beginn der Prüfung der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
 
(3) 1Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies entsprechend Abs. 2 Satz 2 mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft nach Anhörung des betroffenen Prüfungsausschussmitgliedes die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
 
(4) 1Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
 
 
§ 7
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
 
(1) 1Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung beschlussfähig. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
(2) 1In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, so muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
 
 
§ 8
Verschwiegenheit
 
Die an der Prüfung Mitwirkenden haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.
 
 
§ 9
Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben
 
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Vertreterinnen und Vertreter der Prüfungsausschüsse und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums. 2Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. 3Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Bildungseinrichtung angehören. 4Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 5Die Mitglieder haben stellvertretende Mitglieder.
 
(2) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nimmt die ihm in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.
 
(3) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei, anwesend sind. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
 
(4) § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 bis 10, §§ 6 und 7 Abs. 2 sowie § 8 gelten entsprechend.
 
(5) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben führt die Vertreterin oder der Vertreter des Staatsministeriums.
 
 
Abschnitt III
Vorbereitung und Ablauf der Prüfung
 
 
§ 10
Prüfungstermine
 
(1) 1Das Staatsministerium setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen den Termin für die schriftliche Prüfung fest. 2Vorgesehene einheitliche Termine sollen eingehalten werden. 3Die Veröffentlichung des Prüfungstermins erfolgt mindestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung in geeigneter Form.
 
(2) Die Termine für die mündliche Prüfung werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festgesetzt und von der Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vorher den Prüflingen bekannt gegeben.
 
 
§ 11
Anmeldung zur Prüfung
 
(1) 1Die Anmeldung zur Prüfung muss innerhalb der von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen bestimmten Frist unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen erfolgen. 2Soweit der Prüfling von seinem Arbeitgeber angemeldet wird, ist mit der Anmeldung die Zustimmung des Prüflings vorzulegen. 3Behinderte sind auf ihr Antragsrecht nach § 11 Abs. 3 hinzuweisen. 4Soweit bei Prüflingen gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Erleichterungen (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) zu gewähren. 5Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
 
(2) 1Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben über die Erleichterung zeitgerecht entscheiden und sie vorbereiten kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten und/oder bei mündlichen Prüfungen ergeben.
 
(3) 1Nehmen Behinderte an der Prüfung teil, so sind ihnen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen (z. B. Verlängerung der Bearbeitungsdauer, Schreibhilfen) zu gewähren. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
 
 
§ 12
Zulassung zur Prüfung
 
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nach der Fortbildungsordnung fortgebildet ist.
 
(2) 1Über die Zulassung zur Prüfung befindet die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
 
(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 2Das Gleiche gilt für die Prüfungstage und den Prüfungsort sowie für die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel.
 
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen und dem Prüfling sowie dem Arbeitgeber schriftlich zu eröffnen.
 
 
§ 13
Prüfungsaufgaben, Leitung, Aufsicht
 
(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge. 2Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln; er kann sich hierbei an bundeseinheitlich erstellten Aufgaben orientieren.
 
(2) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom jeweiligen Prüfungsausschuss abgenommen.
 
(3) 1Für die schriftliche Prüfung regelt die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge ihre Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. 2Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
 
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn des schriftlichen Abschnitts der Prüfung verlost.
 
 
§ 14
Nichtöffentlichkeit
 
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
 
 
§ 15
Ausweispflicht und Belehrung
 
1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses oder der aufsichtführenden Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
 
 
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
 
(1) 1Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der geschäftsführenden Stelle mit. 2Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
 
(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüflings. 2Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, wird die entsprechende Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (= 0 Punkten) bewertet. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen, bewertet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkten).
 
(3) Wird eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüflings eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert null bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären.
 
(4) Für die mündliche Prüfung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
 
 
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
 
(1) 1Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Nimmt der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht an der Prüfung teil, ohne durch wichtigen Grund an der Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder der Teilnahme an der Prüfung gehindert zu sein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
 
(2) 1Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 2Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
 
(3) 1Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert null zu bewerten. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
 
(4) Für die mündliche Prüfung gilt Abs. 3 entsprechend.
 
(5) 1Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
 
 
Abschnitt IV
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
 
 
§ 18
Bewertung
 
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. 2Die Prüfungsausschussmitglieder können bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen sachkundige und geeignete Fachdozentinnen und Fachdozenten hinzuziehen. 3Diese werden von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen bestimmt.
 
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
 
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
 
 
Note:
Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut
 
100,0 bis 87,5
 
 
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut
 
unter 87,5 bis 75,0
 
 
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= befriedigend
 
unter 75,0 bis 62,5
 
 
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend
 
unter 62,5 bis 50,0
 
 
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= mangelhaft
 
 
unter 50,0 bis 25,0
 
 
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= ungenügend
 
 
unter 25,0 bis 0
 
 
 
(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede schriftliche Prüfungsarbeit sowie für die mündliche Prüfung ist der Mittelwert der erzielten Punkte zu bilden. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
 
 
§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung
 
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in den schriftlichen Prüfungsarbeiten einen arithmetischen Mittelwert von weniger als 43 Punkten oder in mehr als zwei Prüfungsarbeiten jeweils eine durchschnittliche Punktzahl von weniger als 50 Punkten erzielt hat. 2In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
 
(2) 1Die Einladung zur mündlichen Prüfung ergeht durch die geschäftsführende Stelle. 2Den Prüflingen können auf Nachfrage die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsarbeiten, sobald diese vom Prüfungsausschuss beschlossen wurden, mitgeteilt werden.
 
 
§ 20
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
 
(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Abs. 3.
 
(2) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die zwei dreistündigen Prüfungsarbeiten jeweils mit dem Faktor 0,11, die drei vierstündigen Prüfungsarbeiten jeweils mit dem Faktor 0,16 und die mündliche Prüfung mit dem Faktor 0,3 zu multiplizieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
 
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens drei der fünf Prüfungsarbeiten zumindest ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend" bewertet.
 
(4) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
 
(5) 1Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. 2Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Fortbildungsprüfung.
 
 
§ 21
Prüfungszeugnis
 
(1) 1Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. 2Das Zeugnis wird von der geschäftsführenden Stelle ausgefertigt.
 
(2) Das Zeugnis enthält
 
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 21 FPO-KV",
 
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
 
die Gesamtnote der Prüfung (§ 20 Abs. 2),
 
das Datum des Bestehens der Prüfung,
 
die Unterschriften des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters des Staatsministeriums,
 
das Siegel des Staatsministeriums.
 
(3) Auf einem Beiblatt wird außerdem die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.
 
 
§ 22
Bescheid bei nicht bestandener Prüfung
 
1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und dessen Arbeitgeber vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid, der die in den schriftlichen Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls in der mündlichen Prüfung erzielten Ergebnisse ausweist. 2In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen (§ 23).
 
 
Abschnitt V
Wiederholung der Prüfung
 
 
§ 23
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
 
1Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gilt § 11 mit der Maßgabe, dass der Anmeldung der Bescheid nach § 22 und gegebenenfalls die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 beizufügen ist.
 
 
§ 24
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
 
1Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden. 2Die Wiederholung ist nur in den folgenden drei Kalenderjahren zulässig. 3Die Prüflinge haben die Wahl, ob sie das Ergebnis der wiederholten Prüfung gelten lassen wollen.
 
 
§ 25
Rechtsbehelfe
 
Entscheidungen in Prüfungsverfahren, die nach dieser Prüfungsordnung schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 
§ 26
Prüfungsunterlagen
 
1Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die Anmeldungen, die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Bewertungsunterlagen sind drei Jahre, die Niederschriften zehn Jahre bei der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen aufzubewahren.
 
 
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
 
 
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
 
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Prüfungsordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen in Bayern (FPO-KV) vom 10. Mai 2002 (AllMBl S. 459), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2003 (AllMBl S. 127), außer Kraft.
 
 
§ 28
Übergangsbestimmung
 
Für Personen, die vor dem 1. März 2008 mit der Fortbildung begonnen haben, gelten § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 2 in der bisherigen Fassung.
 
 
 
Karolina Gernbauer
Ministerialdirektorin