Veröffentlichung AllMBl. 2009/09 S. 286 vom 10.08.2009

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Az.: I5/2634/61/09
7075-A
7075-A
 
Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2009
(Mobilitätshilferichtlinie 2009)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 10. August 2009 Az.: I5/2634/61/09
 
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Zweck und Gegenstand der Förderung
1Die Mobilitätshilfe soll Jugendlichen, die einen Ausbildungsplatz suchen, die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung nach Nr. 3.1.3 mit auswärtiger Unterbringung erleichtern. 2Sie dient dem teilweisen Ausgleich der dadurch entstehenden Mehrkosten.
 
 
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Auszubildenden.
 
 
3.
Fördervoraussetzungen
 
3.1
1Die Mobilitätshilfe kann nur erhalten, wer
 
3.1.1
am 1. Juli 2009 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem bayerischen Arbeitsagenturbezirk, mit Ausnahme der Arbeitsagenturbezirke Freising oder München hat,
 
3.1.2
für das Ausbildungsjahr 2009/2010 einen Berufsausbildungsvertrag abschließt und damit
 
3.1.3
im Ausbildungsjahr 2009/2010 eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn der §§ 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) oder §§ 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2091) beginnt oder fortsetzt, und
 
3.1.4
deshalb notwendig auswärtig untergebracht ist, weil ein tägliches Pendeln zwischen Wohnort und Ausbildungsbetrieb nicht möglich oder zumutbar ist. 2In der Schifffahrt, bei Schaustellern und in vergleichbaren Fällen ist der Betriebssitz maßgeblich. 3Zumutbar ist eine tägliche Gesamtwegezeit von 2 ½ Stunden.
 
3.1.5
Das Ausbildungsjahr 2009/2010 nach Nr. 3.1.2 beginnt frühestens am 1. Juli 2009 und endet spätestens am 30. Juni 2010.
 
3.2
Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer
 
3.2.1
das 25. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2009 vollendet hat oder
 
3.2.2
bereits eine Ausbildung nach Nr. 3.1.3, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen hat – die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung – oder wer einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat oder
 
3.2.3
nach Ablauf der Probezeit ohne Abschluss den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat, es sei denn, dass dafür ein sachlicher ausbildungsbezogener Grund vorliegt oder
 
3.2.4
Anspruch auf eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990) hätte, auf die die Mobilitätshilfe angerechnet werden würde oder
 
3.2.5
eine anderweitige Förderung zur Mobilitätssteigerung erhält. Gesetzliche Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 1959), bleiben unberücksichtigt.
 
 
4.
Art und Umfang der Förderung
 
4.1
Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt 150 € für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen an mindestens 15 Kalendertagen vorgelegen haben; ansonsten wird der Zuschuss halbiert.
 
4.2
Erhält der Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, wird die Mobilitätshilfe in voller Höhe nach Nr. 4.1 als Aufstockung dieser Förderung gewährt.
 
 
5.
Verfahren
 
5.1
1Der Antrag ist – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – binnen drei Monaten nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth zu stellen, das für das gesamte Verfahren einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig ist. 2Die Antragsfrist beginnt frühestens mit Bekanntmachung dieser Richtlinie zu laufen.
 
5.2
1Mit dem Antrag sind eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages sowie die Bestätigung der auswärtigen Unterbringung durch den Vermieter vorzulegen. 2Hat der Antragsteller nach der Probezeit den Ausbildungsbetrieb gewechselt (Nr. 3.2.3), so ist der sachliche ausbildungsbezogene Grund dem ZBFS glaubhaft zu machen.
 
5.3
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem ZBFS eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und eine Bestätigung des Vermieters über die auswärtige Unterbringung vorzulegen.
 
 
6.
Schlussbestimmungen
 
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.
 
 
Zwick
Ministerialdirigent