Veröffentlichung AllMBl. 2009/09 S. 288 vom 11.08.2009

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Az.: IB2- 0435.1-19
2022-I
2022-I
 
Dienstbezüge, Entschädigungen und Ehrensold der kommunalen Wahlbeamten;
Erhöhung ab 1. März 2009 und ab 1. März 2010
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 11. August 2009 Az.: IB2- 0435.1-19
 
 
1.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F) wurden die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsordnungen A und B einheitlich ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40 € und auf dieser Grundlage um weitere 3 v. H. erhöht. Ab 1. März 2010 werden die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsordnungen A und B erneut einheitlich um 1,2 v. H. erhöht (Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Satz 1 BayBVAnpG 2009/2010).
Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1, Art. 136 Satz 1, Art. 136a Satz 4, Art. 138 Abs. 7 Satz 1, Art. 138a Satz 3, Art. 138b Satz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) wirken sich allgemeine Änderungen aller Grundgehälter der jeweils genannten Besoldungsordnung A bzw. B mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt auf
die Rahmensätze der Anlagen 1 und 2 zum KWBG,
die Dienstaufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit,
die Entschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten,
die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen des Ehrensolds,
den Ehrensold und
den für die Höhe des Grundbetrags der jährlichen Sonderzahlung für Ehrenbeamte und Ehrensoldempfänger maßgeblichen Grenzbetrag
 
aus.
Da die ab 1. März 2009 gewährte Besoldungserhöhung in Form des einheitlichen Sockelbetrags von 40 € ebenso zu einer einheitlichen Erhöhung der Grundgehälter der Beamten führt wie die ab diesem Zeitpunkt auf dieser Grundlage gewährte lineare Erhöhung um weitere 3 v. H., ist bei der Anpassung der den kommunalen Wahlbeamten zustehenden Beträge ab 1. März 2009 ebenfalls zunächst der Sockelbetrag von 40 € und auf dieser Grundlage dann die weitere Erhöhung um 3 v. H. zu berücksichtigen.
Im Einzelnen gilt danach:
 
1.1
Die ab 1. März 2009 und die ab 1. März 2010 geltenden Rahmensätze der Anlagen 1 und 2 zum KWBG werden im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
 
1.2
Die gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstgrenzen des Ehrensolds (Art. 138 Abs. 3 Sätze 2 und 4, Art. 138a Satz 3, Art. 138b Satz 1 KWBG) betragen:
 
Höchstgrenze nach
ab 1. März 2009
ab 1. März 2010
Art. 138 Abs. 3 Satz 2 KWBG;
Art. 138a Satz 3 KWBG
852,66 €
862,89 €
Art. 138 Abs. 3 Satz 4 KWBG;
Art. 138a Satz 3 KWBG
511,60 €
517,74 €
Art. 138b Satz 1 in Verbindung mit
Art. 138 Abs. 3 Satz 2 KWBG
1.258,40 €
1.273,50 €
Art. 138b Satz 1 in Verbindung mit
Art. 138 Abs. 3 Satz 4 KWBG
755,04 €
764,10 €
 
 
1.3
Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung an Ehrenbeamte (Art. 136a Satz 4 KWBG) beträgt 70 v. H. aus einem Zwölftel der im Kalenderjahr zustehenden Entschädigung nach Art. 134 Abs. 2 oder 3 oder der weiteren Entschädigung nach Art. 134 Abs. 4 KWBG, wenn dieses Zwölftel folgenden Grenzbetrag nicht übersteigt:
 
ab 1. März 2009
ab 1. März 2010
3.436,08 €
3.477,31 €
 
Übersteigt ein Zwölftel der im Kalenderjahr zustehenden Entschädigung oder weiteren Entschädigung den Grenzbetrag, beträgt der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung nur 65 v. H.
Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung an Ehrensoldempfänger (Art. 138 Abs. 8 KWBG) beträgt 70 v. H. aus einem Zwölftel des im Kalenderjahr zustehenden Ehrensolds, weil dieses Zwölftel den obigen Grenzbetrag nie übersteigt.
 
1.4
Die durch Beschluss der kommunalen Entscheidungsgremien festgesetzten Dienstaufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die Entschädigungen der ehrenamtlich tätigen kommunalen Wahlbeamten und die Ehrensolde sind von den kommunalen Dienstherrn ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40 € und auf dieser Grundlage um weitere 3 v. H., ab 1. März 2010 auf dieser Grundlage um weitere 1,2 v. H. anzuheben.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 16. Januar 2008 (AllMBl S. 151) tritt mit Ablauf des 28. Februar 2009 außer Kraft.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor