Veröffentlichung AllMBl. 2010/10 S. 244 vom 21.09.2010

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Az.: IIC4-4702-004/10
2330-I
2330-I
 
Datenerhebung zur Wohnungsversorgung in den Gemeinden 2011
für die Geltungsbereiche der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und
Wohnungsbindungsrechts und der Wohnungsgebieteverordnung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 21. September 2010 Az.: IIC4-4702-004/10
 
 
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
 
nachrichtlich
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
 
Anlagen:
Anlage 1:  Fragebogen zur Erhebung zur Wohnungsversorgung in den Gemeinden 2011
Anlage 2:  Erläuterungen zum Fragebogen zur Erhebung zur Wohnungsversorgung in den Gemeinden 2011
 
Die Anwendungsbereiche (die „Gebietskulissen“) der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) und der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) bedürfen einer periodischen Überprüfung, die zweckmäßig in einem Fünf-Jahres-Abstand vorgenommen wird. Datengrundlage für die derzeit geltenden Verordnungen waren die Wohnungsmarktverhältnisse zum 31. Dezember 2005. Somit wird als Stichtag für die anstehende Prüfung von Veränderungen der 31. Dezember 2010 gewählt.
Die genannten Verordnungen wirken sich als staatliches Recht in erheblichem Maße gestaltend auf die Wohnungsmarktlage in den Gemeinden aus. Es kann deshalb von einem hohen Mitwirkungsinteresse der Gemeinden ausgegangen werden.
Um den Zeitraum zwischen dem Erhebungsstichtag und Änderungen der Gebietskulissen möglichst kurz zu halten, bitten wir alle beteiligten Stellen um eine aktive Mitwirkung und zuverlässige Einhaltung der vorgegebenen Fristen.
Das Erhebungsverfahren folgt dem zuletzt 2005/2006 angewandten Muster. Trotz aller Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung kann es nicht einfacher gestaltet werden, da sonst keine ausreichend zuverlässigen Daten gewonnen werden könnten. Die Gebietskulissen müssen auch vor Gericht Bestand haben können.
Die Erhebung erfolgt anhand des als Anlage beigefügten Erhebungsbogens, der von dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Landesamt) erstellt worden ist. Sie gliedert sich in folgende Phasen 1 bis 6:
 
 
1.
Vorläufige Bestimmung einer Wohnungsversorgungsquote für alle bayerischen Gemeinden
 
Das Landesamt wird die Abschnitte A und B mittels der ihm aus anderen Erhebungen vorliegenden, von ihm methodisch aufbereiteten Daten ausfüllen. Diese Daten dienen den Gemeinden als Vorabinformation. Die in Nr. 9.2 ausgewiesene Wohnungsversorgungsquote ist ein Rechenergebnis, das auch mithilfe von Landes-Durchschnittswerten gewonnen wurde, sodass es keine endgültige Aussage über die tatsächliche Wohnungsversorgungslage am Ort darstellt. Deshalb sind weitere Indikatoren erforderlich, die aus den Angaben in den Abschnitten C und D gewonnen werden. Zusätzlich liegen dem Landesamt für die bei der späteren Gesamtauswertung nötige qualitative Bewertung weitere Daten vor.
 
 
2.
Bestimmung der von Amts wegen in die Erhebung einzubeziehenden Gemeinden
 
In die Erhebung werden von Amts wegen einbezogen:
alle Gemeinden, die derzeit in den Geltungsbereich mindestens einer der zwei Verordnungen aufgenommen sind (Nr. 16.1),
alle Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben oder den Erlass einer solchen Satzung vorsehen (Nrn. 16.1 und 16.2),
alle Gemeinden, bei denen die rechnerische Wohnungsversorgungsquote (Nr. 9.2) nach der vom Landesamt gewählten Methodik als Indiz für eine Gefährdung der Wohnungsversorgung anzusehen ist.
Die Beteiligung von Amts wegen ist durch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik auf dem Erhebungsbogen kenntlich gemacht, im Fall einer bestehenden oder vorgesehenen Zweckentfremdungssatzung ist dies von der Gemeinde selbst einzutragen.
 
Im Übrigen kann jede Gemeinde auch freiwillig teilnehmen (vgl. nachfolgend Nr. 3).
 
 
3.
Herausgabe des Erhebungsbogens an die Gemeinden; gegebenenfalls freiwillige Verfahrensteilnahme
 
Das Landesamt leitet allen bayerischen Gemeinden ihren Erhebungsbogen zu, den kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter. Für Gemeinden im Geltungsbereich mindestens einer der genannten Verordnungen, die von Amts wegen einbezogen sind, füllen die Landratsämter die Angaben nach den Nrn. 12.1 bis 12.3 vorab aus.
 
Für Gemeinden ohne Teilnahme von Amts wegen hat die Zuleitung grundsätzlich nur informatorischen Charakter. In diesem Fall ist die Rubrik „freiwillig“ angekreuzt. Für diese Gemeinden ist Weiteres nicht veranlasst. Jedoch steht es ihnen frei, von sich aus am Erhebungsverfahren teilzunehmen.
 
 
4.
Eintragung der eigenen Erkenntnisse und Einschätzungen der Gemeinden
 
Alle an der Erhebung teilnehmenden Gemeinden tragen im Erhebungsbogen die Angaben zu den Nrn. 13.1 bis 16.2, und soweit veranlasst, ergänzend zu Nr. 17 ein.
 
Ist die Gemeinde zuständige Stelle im Sinn des § 1 Abs. 2 DVWoR, so trägt sie auch die Angaben zu den Nrn. 12.1 bis 12.3 ein.
 
 
5.
Kontrolle durch Landratsämter und Regierungen
 
Die Gemeinden leiten die ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbögen an die Regierungen zurück, die kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter. Soweit es bei freiwilliger Teilnahme einer Gemeinde oder im Fall einer wegen einer bestehenden oder vorgesehenen Zweckentfremdungssatzung von Amts wegen teilnehmenden Gemeinde noch notwendig ist, tragen die Landratsämter die Angaben zu den Nrn. 12.1 bis 12.3 nach.
 
Im Übrigen überprüfen die Regierungen und Landratsämter alle Eintragungen auf Plausibilität und Vollständigkeit und leiten die Erhebungsbögen (gegebenenfalls mit ergänzenden Bemerkungen in der Nr. 18) unterschrieben an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung – Außenstelle Schweinfurt –, Postfach 1163, 97401 Schweinfurt, zurück. Die Regierungen erhalten zur Kontrolle der Vollzähligkeit der Erhebungsbögen rechtzeitig eine Liste der von Amts wegen teilnehmenden Gemeinden.
 
Die jeweiligen Rückgabetermine sind im Kopf des Erhebungsbogens eingetragen.
 
 
6.
Auswertung der Erhebungsbögen und Rücksprache mit Gemeinden bei Zweifelsfällen
 
Das Landesamt wertet die Erhebungsbögen aus und übermittelt Unterlagen und Ergebnisse – in die dann auch die Daten aus der amtlichen Statistik einfließen können – dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese beteiligen nach abschließender Bewertung nochmals diejenigen Gemeinden, bei denen das Prüfungsergebnis mit der getroffenen eigenen gemeindlichen Einschätzung (Nr. 16.2 des Erhebungsbogens) nicht in Einklang steht.
 
Anschließend werden das Staatsministerium des Innern sowie das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die förmlichen Änderungsverfahren zur notwendigen Anpassung der einzelnen Verordnungen einleiten.
 
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor
 

Anlagen