Veröffentlichung AllMBl. 2010/10 S. 249 vom 05.08.2010

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Az.: F 2-NW 264-1716
7904-L
7904-L
 
Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTWEGR 2007)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 12. März 2007 Az.: F 2-NW 264-1716
in der Fassung vom 5. August 2010
 
 
1.
Zuwendungszweck
 
Auf Grundlage
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1),
des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
der Art. 20 bis 22 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L),
der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
sollen die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen gemäß Art. 2 BayWaldG verwirklicht werden.
 
Eine bedarfsgerechte Infrastruktur, insbesondere die Erschließung durch schwerlastbefahrbare Wege ist Voraussetzung für die Pflege und nachhaltige, möglichst naturnahe Nutzung der Wälder. Die Wege dienen einer gesicherten Versorgung mit dem Rohstoff Holz und unterstützen die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum. Darüber hinaus erfüllen sie Gemeinwohlfunktionen, ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder sowie die zielgemäße Bewirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen. Gerade auch der Klimawandel und seine vielfältigen biotischen und abiotischen Auswirkungen auf die Wälder machen eine ausreichende Walderschließung für die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfähiger Waldbestände über Umbau bzw. Wiederaufforstungen unabdingbar.
 
Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen und Fördermaßnahmen aussetzen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig sind die Erschließung der Wälder mit schwerlastbefahrbaren Wegen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der forstlichen Infrastruktur und die als Folge von Schadereignissen nötige Reparatur untergegangener oder beschädigter, bisher schwerlastbefahrbarer Wege.
 
2.1
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
 
2.1.1
der Neubau schwerlastbefahrbarer Forstwege und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Forstwege.
 
2.1.2
die nach Schadereignissen nötige Reparatur beschädigter oder untergegangener, schwerlastbefahrbarer Forstwege (auch Teilstrecken), deren Anlagen und notwendiger Zufahrtswege (entsprechend Nr. 2.1.5). Die Forstwege müssen vor dem Schadereignis dem Standard (Ausbauart, Pflegezustand und Erschließungswirksamkeit) förderfähiger Forstwege entsprochen haben. Zufahrtswege müssen vor dem Schadereignis dem Standard (Ausbauart und Pflegezustand) schwerlastbefahrbarer Wirtschaftswege entsprochen haben. Es muss mindestens die Tragschicht des Weges bzw. die Tragschicht der Anlage (z. B. Lagerplatz) oder die Anlage (z. B. Stützmauer) als solche beschädigt sein. Zur förderfähigen Reparatur zählen auch das Entfernen von auf Wege oder von Wegen abgerutschten Materials (z. B. Muren) und die neue Erstellung von Anlagen gemäß Nrn. 2.1.3 und 2.1.4, die zur künftigen Vermeidung von Schadereignissen notwendig sind.
 
2.1.3
der Neubau von Anlagen und notwendigen Einrichtungen.
Zu den Anlagen zählen z. B. Lagerstreifen, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehämmern, Lagerplätze, Rückewegeanschlüsse, Brücken, Stützmauern, Furten usw. Lagerplätze können auch außerhalb des Waldes an schwerlastfähigen Wegen angelegt werden, soweit sie einem Walderschließungsgebiet zugeordnet werden können. Zu den notwendigen Einrichtungen zählen z. B. Schilder, Schranken usw.
 
2.1.4
die Anlage von Wasserrückhalteeinrichtungen sowie Wasserableitungen.
Hierzu zählen z. B. Polder, Dämme und Wasserableitungen an zuführenden Rückewegen.
 
2.1.5
die Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Wegenetz zur Holzabfuhr.
Gefördert wird der Neubau schwerlastbefahrbarer Wege und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wege und deren Anlagen auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Voraussetzung ist, dass das zu erschließende Waldgebiet oder Teile davon sonst nicht wirtschaftlich sinnvoll an das öffentliche Wegenetz angebunden werden können.
 
2.1.6
Im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5 werden zwingend notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) gefördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszweckes sachlich notwendig und unmittelbar erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wegebau
zur Grenzsicherung,
zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder Sicherungen der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte, z. B. im Rahmen von Sammeleintragungen (Notarleistungen und Grundbucheintragungen),
zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben, Auflagen und Hinweisen,
zur Wiederherstellung durch den Baustellenverkehr beschädigter Zufahrtswege bei den geförderten Maßnahmen,
der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege sowie
Zweckforschungen, Gutachten und Erhebungen.
 
2.2
Folgende Maßnahmen werden nicht gefördert:
 
grundsätzlich Wege oder Wegteile mit Schwarz-, Pflaster- und Betondecken, ausgenommen die befestigten Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen,
Wege oder Wegteile, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen (z. B. Art. 13c Abs. 1 oder Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG),
Wege nach Nr. 2.1.1 mit einer im Finanzierungsplan berechneten Förderung von über 120 Euro je Meter Weg. In begründeten Einzelfällen (z. B. bei wesentlich höheren Projektkosten durch Brücken, Stützmauern oder andere Bauwerke) kann beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Wege mit Anteilen an Recyclingmaterial, das nicht schadstofffrei oder bautechnisch ungeeignet ist,
Wege oder Wegteile mit Schüttmaterial, das aus Bauschuttanteilen besteht oder andere bedenkliche Stoffe enthält,
Wege, die nicht den Ausführungen der Nr. 4.2 entsprechen,
Reparatur von Wegen mit reinen Deckschichtschäden,
Ausbau von Wegen im Rahmen einer Reparatur (Nr. 2.1.2), ausgenommen Anlagen, die zur künftigen Vermeidung von Schadereignissen dienen,
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete,
Unterhaltung und spätere Pflege der geförderten Wege und Anlagen,
sonstige Wege im ländlichen Raum, insbesondere Fuß-, Rad-, Reit- oder Schlepperwege,
Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.4, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 lfm/ha Waldfläche im Erschließungsgebiet führen (Ausnahmen für Einzelfälle bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten),
Stichwege, die mit Wendeschleife anstelle von Wendehammer bzw. Wendeplatte als Wendemöglichkeit am Wegende projektiert werden,
Stichwege, die ohne Wendemöglichkeit projektiert werden,
Wegebauvorhaben, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind. Ausgenommen davon sind Wege, bei denen ein erhebliches öffentliches Interesse (z. B. Wege zur Ermöglichung der Schutzwaldpflege und -sanierung; Berücksichtigung begründeter besonderer Belange des Boden-, Wasser- oder des Naturschutzes; Wege zur zielgemäßen Bewirtschaftung besonderer historischer Betriebsformen, notwendiger Waldumbau aufgrund der Klimaveränderung, Wiederaufforstung nach Schadereignissen etc.) besteht. Für solche Projekte ist stets die Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten notwendig.
Reparatur von Wegen, die aufgrund übermäßiger Holzabfuhr beschädigt wurden (bei großflächigen, überregionalen Schadereignissen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmegenehmigung erteilen).
 
2.3
Nicht förderfähige Flächenanteile
 
Nicht förderfähig sind Maßnahmen auf Grundstücken oder die Erschließung von Flächen des Bundes, der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v. H. in Händen von Bund oder Ländern befindet. Solche Flächen sind bei Vorhaben in Gemengelage anteilig in Abzug zu bringen, soweit eine Walderschließungswirkung für die nicht förderfähigen Grundstücke durch den Weg vorliegt.
 
2.4
Förderunschädliche Maßnahmen
 
In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Schwarz-, Pflaster- und Betondecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. Die anteiligen Kosten sind nicht förderfähig.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Besitzer forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
sowie als unmittelbare Träger von Wegebaumaßnahmen:
private Waldbesitzer,
Jagdgenossenschaften,
kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.
 
Nicht antragsberechtigt sind:
Bund,
Länder,
Besitzer forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v. H. in Händen von Bund oder Ländern befindet.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Generelle Voraussetzung
 
Eine Förderung ist möglich, wenn die Maßnahme nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht.
 
4.2
Baustandards und Regelquerschnitt
 
4.2.1
Wege nach Regelstandard
Die einzuhaltenden Grundlagen und Baustandards sind im DWA-Regelwerk (DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau) festgelegt, soweit das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht abweichende Standards in dieser Richtlinie oder gesondert vorgibt. Der Regelquerschnitt eines zu fördernden Weges umfasst eine Fahrbahnbreite von 3,0 Metern und eine Kronenbreite von bis zu 4,5 Metern. Eine Erweiterung des Regelquerschnitts ist zulässig bei Kurvenverbreiterungen, Einmündungen, Ausweichstellen oder bei zwingend notwendigen Tragschichtverbreiterungen auf Teilstücken bei ungünstigem Untergrund.
 
4.2.2
Wege mit reduziertem Standard (Zubringerwege)
Die Bewilligungsbehörde kann nach Abwägung forstfachlicher Kriterien, vor allem in den schwierig zu erschließenden Steillagen des Mittelgebirgs- und Gebirgsraumes, den Bau und die Förderfähigkeit von Wegen mit reduziertem Standard zulassen, wenn es die Sicherheit des Fahrverkehrs zulässt. Die einzuhaltenden Grundlagen und Baustandards für Wege mit geringerer Funktion bzw. die Mindeststandards sind im DWA-Regelwerk (DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau – RLW) festgelegt, soweit das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht abweichende Standards in dieser Richtlinie oder gesondert vorgibt. Eine geringere Funktion ist dahingehend definiert, dass in der Regel keine Holzabfuhr aus anderen Erschließungsgebieten über diesen Weg stattfindet. Ein Zubringerweg muss mit beladenen Fahrzeugen sicher befahrbar sein.
 
4.3
Sonstige Voraussetzungen
 
Bei überbetrieblichen Maßnahmen hat der Zuwendungsempfänger einen Bauausschuss zu bestellen. Dieser besteht in der Regel aus bis zu vier gewählten Vertretern der an der Erschließung beteiligten Grundbesitzer, einem Vertreter des Trägers und einem Vertreter des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Bauausschuss hat den Maßnahmenträger zu beraten, ihn bei der technischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Abwicklung zu unterstützen sowie insbesondere bei der Koordination und dem Ausgleich der Interessen mitzuwirken.
Vonseiten der Bewilligungsstelle kann auf die Bestellung eines Bauausschusses verzichtet werden.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt, sie erfolgt als Anteilfinanzierung.
 
5.2
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
 
5.2.1
Zuwendungsfähige Kosten sind:
Baukosten nach Abzug der nicht förderfähigen Kosten nach Nr. 5.2.2,
Vergütung von nichtgewerblichen (Eigen-) Leistungen von Anliegern und Hinterliegern gegen geeigneten Nachweis, nur soweit die forstfachliche Bauleitung durch die Bewilligungsbehörde ausgeübt wird. Sie werden bis zur Höhe der Flurbereinigungssätze (Zuschussfähige Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung – ZHLE, in der jeweils gültigen Fassung) anerkannt. Bei nichtgewerblichen Leistungen von Anliegern und Hinterliegern, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 v. H. der Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe zugrunde zu legen. Dies gilt nicht für die Planung und forstfachliche Bauleitung.
Sachleistungen von beteiligten Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis sind förderfähig bis zu 80 v. H. des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer.
Kosten für Planungs-, Bauleitungs- und Ingenieurleistungen, insbesondere für Kostenvoranschläge, Baupläne und Statiken für Brücken und Stützmauern, Zweckforschungen, Vergabe und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fördermaßnahme. Werden Planungs- und Bauleitungsleistungen durch den fachlich qualifizierten Antragsteller selbst, dessen Fachpersonal oder einen fachlich qualifizierten Beteiligten erbracht, sind diese Leistungen nur bis zur Höhe der Vorgaben des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten förderfähig.
Kosten für notwendige Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben aufgrund behördlicher Anforderungen und Kosten der Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen sowie die dazu notwendigen Ingenieur- und Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt.
Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Gutachten und Studien vonseiten der zuständigen Behörden abgelehnt wird, sind die Kosten gesondert förderfähig. Die Förderung beträgt in solchen Fällen grundsätzlich 60 v. H. der förderfähigen Kosten. Die Bagatellgrenze der Förderung in solchen Fällen liegt bei 600 € (ungeachtet Nr. 5.3.3) und die maximale Förderung beträgt 6.000 €.
 
5.2.2
Nicht zuwendungsfähige Kosten sind:
Umsatzsteuer,
Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden,
Kosten des Trassenaufhiebes. Der Trassenaufhieb umfasst das Fällen, Entasten, Ablängen und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken,
Kosten für Grundstücksgeschäfte in Form von z. B. Grundstücksankäufen, Grundstückspacht, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer, Benutzungsentgelte usw.,
Kreditbeschaffungskosten und Erbbauzinsen,
Kosten bzw. Kostenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen im Erschließungsgebiet unter Nrn. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind,
Regiearbeiten, die üblicherweise nach Leistungssätzen abgerechnet werden (z. B. Erdarbeiten, Entwässerung, Befestigung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde derartige Kosten als förderfähig anerkennen, wenn sie zuvor über Umfang und Durchführungszeitpunkt informiert wurde und für diese Arbeiten ein detailliertes Bautagebuch mit Stundennachweisen arbeitstäglich geführt wird. Grundsätzlich wird beim Einsatz mehrerer Unternehmer im Regiebau bei einem Projekt mit gleichen oder vergleichbar eingesetzten Maschinen oder Arbeitsleistungen nur der jeweils günstigste Stundensatz als förderfähig anerkannt. Nicht unter diese Einschränkung fallen die Leistungen für Planung, forstfachliche Bauleitung sowie Leistungen mit geringem Umfang (z. B. Schilderaufstellung, kleinere Handarbeiten etc.).
 
5.2.3
Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen sind in Abzug zu bringen. Vorteile Dritter als Folge der Maßnahme sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
 
5.3
Höhe der Zuwendung
 
5.3.1
Zuwendungssätze
Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 60 v. H. der förderfähigen Kosten1). Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bemessen und festgesetzt. Der gesamte Zuwendungshundertsatz wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in nachstehender Tabelle aufgeführten Zuschlägen gebildet. Treffen Flächenzuschläge nur für Teilbereiche des Erschließungsgebietes zu, ist dies bei der Zuschlagsbemessung für das Gesamtprojekt auf Grundlage der Erschließungsfläche anteilig zu berücksichtigen.
Soweit für einen Erschließungsflächenanteil mehrere Flächenzuschlagsmerkmale zutreffen, darf dieser Fläche nur ein Flächenzuschlag zugerechnet werden.
Der Projektzuschlag ist mit den Flächenzuschlägen kombinierbar.
Bei der Maßnahme nach Nr. 2.1.2 ist nur der Zuschlag „Alpengebiet“ nach LEP Bayern zulässig.
Eine Änderung der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Zuschläge während der Bauphase ist nur mit Ausnahmegenehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zulässig.
 
Zuschlagtabelle:
 
Zuschlagsbeschreibung
Zuschlag
(v. H.)
Förderhöchstsatz (v. H.)1)
Projektzuschlag für:
schwierige Projektbedingungen
kostenerhöhende Projektauflagen
bis zu 10 v. H.
für die gesamte Erschließungsfläche1)
70 v. H.
Projektzuschlag bei Reparatur (Nr. 2.1.2):
0 v. H.
60 v. H.
Flächenzuschläge:
Für im Erschließungsgebiet liegende:
Erholungswaldflächen nach Art. 12 BayWaldG
Erschließungsflächen im „Alpengebiet“ nach LEP Bayern
Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
20 v. H.
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil1)
80 v. H.
Flächenzuschlag bei Reparatur (Nr. 2.1.2):
Erschließungsflächen im Alpengebiet nach LEP Bayern
20 v. H.
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil1)
80 v. H.
Bei Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag bei Neubau
90 v. H.
 
1) Vgl. Förderobergrenze Nr. 5.3.2
 
5.3.2
Förderobergrenze
Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1.000 ha in Bayern erhalten als Zuwendung nur 60 v. H. der Grundförderung und 60 v. H. der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn der Wegebau als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird.
Dies gilt nicht für altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften, auch wenn Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1.000 ha in Bayern Anteile an diesen haben.
 
5.3.3
Bagatellgrenzen
Folgende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen:
Projekte mit im Bauentwurf festgesetzter Gesamtlänge bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.5 unter 200 Meter in Bezug zu einem Erschließungsgebiet,
Projekte mit im Bauentwurf festgesetzten Gesamtbaukosten unter 5.000 € in Bezug zu einem Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 sowie bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.5,
Gesamtbaukosten unter 5.000 € je Antrag bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2,
Gesamtbaukosten unter 2.500 € je Antrag bei separat geförderten Maßnahmen nach Nrn. 2.1.3 und 2.1.4.
 
In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei den Maßnahmen eine Abweichung von den Bagatellgrenzen zulassen.
Bei großflächigen Schadereignissen ist bei der Maßnahme nach Nr. 2.1.2 eine generelle Änderung der Bagatellgrenze durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen möglich.
 
5.3.4
Reduzierung der Fördersätze und Maßnahmenaussetzung
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Grundförderung reduzieren, Zuschläge reduzieren oder streichen und Maßnahmen oder Teile davon (Nrn. 2.1.1 bis 2.1.6) aussetzen.
 
5.3.5
Flächenangaben
Die Gesamterschließungsfläche ist auf ganze Hektar abzurunden.
 
 
6.
Mehrfachförderung
 
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht.
Bei Einsatz anderer staatlicher Mittel (inkl. Mittel des Bundes und der EU) darf die Gesamtsumme der Zuschüsse 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für die Maßnahme bereits Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erhält.
 
 
7.
Sonstige Bestimmungen
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
 
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen auch den Organen der Europäischen Union und des Bundes zu.
 
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde.
 
Die Feststellung der Förderfähigkeit der Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5 trifft die Bewilligungsbehörde.
 
 
8.
Verfahren
 
8.1
Grundlagenermittlung
 
Bei geplanten Anträgen zur Förderung der Walderschließung berät das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den potentiellen Antragsteller und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit anderen Stellen teil.
Es informiert den Maßnahmenträger und dieser holt erforderlichenfalls Stellungnahmen anderer Stellen ein.
Insbesondere sind folgende Stellen bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen:
 
das Amt für Ländliche Entwicklung grundsätzlich,
die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist,
die jeweils zuständige(n) Naturschutzbehörde(n), wenn Belange des Naturschutzes berührt sind (z. B. Art. 7, 10, 13d BayNatSchG oder Natura 2000),
das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt sind (z. B. Art. 35 BayWG oder im Einzugsbereich von Wildbächen oder Schutzwaldsanierungsgebieten),
die Straßenbaubehörde bei Einmündungen in öffentliche Straßen,
die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zuständigkeiten,
die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C der Erholungslandschaft Alpen (im Sinn des LEP Bayern) liegt,
das Landesamt für Denkmalschutz, falls Boden- oder Baudenkmäler betroffen sind,
die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit erforderlich.
 
Den Stellen ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan und Übersichtslageplan zuzuleiten.
Die Bewilligungsbehörde erstellt ggf. auf Grundlage eines Auftrages zur Planungsdurchführung den Bauentwurf und führt bei Gemeinschaftsprojekten die Beteiligtenversammlungen mit dem Maßnahmenträger durch. Die Stellungnahmen werden Bestandteil des Bauentwurfes und sind vom Bauentwurfsfertiger in der Planung zu berücksichtigen. Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Baubeschreibung und in das Leistungsverzeichnis, und sind bei der Bauausführung zu beachten.
 
Bei der Maßnahme nach Nr. 2.1.2 und bei separat geförderten Maßnahmen nach Nrn. 2.1.3, 2.1.4 oder 2.1.5 sind die oben genannten Stellen nur insoweit zu beteiligen, als dies rechtlich geboten, fachlich notwendig ist oder deren Zuständigkeitsbereiche unmittelbar betroffen sind.
 
Im Innenverhältnis ist ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG in Verbindung mit Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlägig, der zuständige Natura 2000-Ansprechpartner des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. Andere Zuständigkeiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder weitergehende gesetzliche Verpflichtungen des Antragstellers bleiben davon unberührt; insbesondere hat der Antragsteller die ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse selbst einzuholen.
 
8.2
Antragstellung
 
Bei der Antragstellung berät die zuständige Bewilligungsbehörde den Antragsteller. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Formularen einzureichen.
 
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
 
Dem Antrag sind beizufügen:
eine Abschrift des ordnungsgemäßen Beschlusses zur Abwicklung des Vorhabens, wenn eine Gemeinde, eine andere juristische Person oder Personengemeinschaft als Bauträger auftritt,
ein vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die jeweilige Maßnahme vorgeschriebener Bauentwurf (mindestens zweifach) mit den Beilagen.
 
8.3
Antragsbearbeitung – Antragsprüfung
 
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, grenzt ggf. Flächenanteile mit erhöhten Zuschlägen ab und setzt die Flächen (Erschließungsfläche, Zuschlagsflächen) fest. Ab einem im Finanzierungsplan veranschlagten Zuwendungsbetrag von 10.000 € und mehr oder bei der Vergabe eines Projektzuschlages hat die Bewilligungsstelle (Prüfer des Bauentwurfes) einen Ortsbegang durchzuführen und die Ergebnisse in einem Protokoll zu dokumentieren.
 
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, können Anträge abgelehnt werden.
 
8.4
Maßnahmenbeginn
 
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. Der Trassenaufhieb zählt nicht zur Maßnahme.
 
Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrages, Kaufvertrages oder das Bestelldatum zu sehen.
 
8.5
Bewilligung und Änderungen der Bewilligungsgrundlagen
 
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der von der Bewilligungsbehörde geprüfte und festgesetzte Bauentwurf und die Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest-P oder AnBest-K) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Kosten kommt.
Die vorausgehende Anzeige und Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Rahmen der Bewilligungsgrundlage ist immer erforderlich, wenn:
sich die veranschlagten Kosten im Kostenvoranschlag aufgrund der Ergebnisse der Preiserkundungen oder der Vergabe um mehr als 1.000 € verändern,
die Art der Vergütung gewechselt werden soll,
die Rechtsform (Widmung) oder die Ausbauart des Weges geändert werden soll,
anstelle der im festgesetzten Bauentwurf veranschlagten (Bau-) Materialien andere (Bau-) Materialien verwendet oder nicht veranschlagte Einzelpositionen (Leistungen, Lieferungen, etc.) ausgeführt werden sollen,
von technischen Spezifikationen, z. B. Normen abgewichen werden soll,
sich die Lage und die Länge des geplanten Weges oder das Erschließungsgebiet wesentlich verändern,
sich bei nichtstaatlicher Bauleitung die festgesetzten förderfähigen Kosten aufgrund unvorhersehbarer und notwendiger zusätzlicher Leistungen um mehr als 10 v. H. verändern werden oder wesentliche Mengenverschiebungen innerhalb der veranschlagten Positionen auftreten.
Änderungen dürfen keinesfalls zu einer Herabsetzung der vorgegebenen Standards führen. Auflagen von Fachbehörden sind grundsätzlich einzuhalten.
Soweit ein Vertreter der Bewilligungsbehörde die forstfachliche Bauleitung ausübt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die vorausgehende Genehmigung unvorhersehbarer und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. Der staatliche forstfachliche Bauleiter ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Abweichungen unverzüglich mit dem Maßnahmenträger und der Bewilligungsbehörde (in der Regel mit dem zuständigen Bereichs- oder Abteilungsleiter) abzustimmen. Inhalt dieser Abstimmung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. Das Abstimmungsverfahren ist in einer durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgegebenen Form durchzuführen. Die Genehmigung der Änderung gilt in diesen Fällen allgemein als erteilt. Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragsteller.
Die Informationspflicht der Bauleitung gegenüber dem Bauausschuss und den Beteiligten bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt.
 
Förderung von Mehrkosten
Der Zuwendungsempfänger hat die Nachförderung zu beantragen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Nachförderungsantrag. Der Antrag entfällt, soweit bereits ein Abstimmungsverfahren bei staatlicher forstfachlicher Bauleitung stattgefunden hat oder die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde.
Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen für verbindlich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leistungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles notwendig sind.
Änderungsbescheide sind bei Erhöhung, aber auch bei Senkung der zuschussfähigen Kosten zu erstellen. Kann kein Änderungsbescheid erstellt werden, ist eine Genehmigung für die Änderung zu erteilen, soweit diese nicht bereits als erteilt galt (z. B. Abstimmungsverfahren bei staatlicher Bauleitung).
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann aufgrund eines schriftlichen Antrages die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden.
 
8.6
Vergabe, Baubeginnanzeige
 
Die Vergabevorschriften sind zu beachten. Nach Bewilligung hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Preiserkundung oder Vergabe nachzuweisen. Der Baubeginn ist mittels Baubeginnanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
 
8.7
Baustandsbericht und Verwendungsnachweis
 
Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf mit Baustandsbericht (bei Teilabrufen der Zuwendung)/Verwendungsnachweis (bei Schluss- oder Gesamtzuwendung)“ und der angefallenen Rechnungen anzuzeigen. Die Begleichung der Rechnung ist mittels eines Zahlnachweises zu belegen. Mit dem Zuschussabruf sind ebenfalls das Baurechnungsbuch und auf Anforderung der Bewilligungsstelle weitere rechnungsbegründende Unterlagen vorzulegen. Teilabrufe für erbrachte Leistungen der Zuwendung sind möglich.
 
8.8
Auszahlung
 
Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen eines „Zuschussabrufes mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ einschließlich der in Nr. 8.7 geforderten Unterlagen. Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. Vor jeder Zahlung ist die Maßnahme durch den zuständigen Prüfdienst abzunehmen.
 
Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet.
 
Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
 
8.9
Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen, Sanktionen
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.
 
8.10
Subventionsbetrug
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG, BayRS 453-1-W) und deren nachfolgenden Regelungen. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB, § 2 SubvG sind insbesondere:
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen/Baustandsberichten und im Zuschussabruf/Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen und im Baurechnungsbuch,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P/ANBest-K begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P/ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
 
Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
 
 
9.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft und ersetzt die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 2007 (AllMBl S. 476) veröffentliche Richtlinie.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Termins verlängert.
Bereits bewilligte Maßnahmen werden noch nach den Bestimmungen der bisherigen Förderrichtlinie abgewickelt.
 
 
Georg   W i n d i s c h
Ministerialdirigent