Veröffentlichung AllMBl. 2010/11 S. 287 vom 04.11.2010

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Az.: A IV 4-4525-23-236
2253-S
2253-S
Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises
 
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 4. November 2010  Az.: A IV 4-4525-23-236
 
 
Die Bayerische Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien:
 
Erster Teil
Grundsätze
 
1.
Zielsetzung, Grundlagen
1.1
Der Bayerische Filmpreis wird von der Bayerischen Staatsregierung für hervorragende Leistungen im deutschen Filmschaffen vergeben.
1.2
Der Bayerische Filmpreis besteht aus einer Urkunde, einem Symbol und – abgesehen vom Ehrenpreis – einem Geldbetrag nach Maßgabe der dafür im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
 
2.
Entscheidung über Empfehlungen des Auswahlausschusses
Der Bayerische Ministerpräsident entscheidet über die Empfehlungen des Auswahlausschusses nach Nr. 10.2.
 
3.
Symbol
Als Symbol wird eine Porzellanfigur aus der Italienischen Komödie von Bustelli vergeben.
 
4.
Allgemeine Voraussetzungen
4.1
1Für eine Preisverleihung kommen nur deutsche Filme im Sinn von § 15 Abs. 1 und 2 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048), in Betracht. Gemeinschaftsproduktionen deutscher und ausländischer Produzenten können unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 FFG ebenfalls ausgezeichnet werden. 2Der Nachweis ist entsprechend § 17 FFG zu führen (filmisches Ursprungszeugnis).
4.2
1Die Filme müssen für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sein und dürfen nicht überwiegend werblichen Charakter haben oder werblichen Zwecken dienen. 2Es sollen nur programmfüllende Filme (Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme) ausgezeichnet werden. 3Die für eine Auszeichnung vorgeschlagenen Filme müssen spätestens mit Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses einen gültigen Verleihvertrag vorweisen können. 4Filme, die zur Fernsehausstrahlung bestimmt sind, kommen nur in Betracht, wenn ein Verleiher nachgewiesen ist und erklärt wird, dass die Fernsehausstrahlung frühestens sechs Monate nach dem Start in Filmtheatern erfolgt.
4.3
1Die Filme müssen innerhalb der beiden Kalenderjahre, die der Veranstaltung zur Preisverleihung vorausgehen, fertiggestellt worden sein. 2Die Kinoauswertung der Filme darf nicht vor der Auswahlausschusssitzung des Vorjahres begonnen haben.
4.4
1Der Film muss von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben sein oder der Hersteller muss nachweisen, dass er die Freigabe bei der FSK beantragt hat. 2§ 19 FFG gilt entsprechend.
 
 
Zweiter Teil
Einzelpreise
 
5.
Geldbeträge
5.1
Im Rahmen des Bayerischen Filmpreises können nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mehrere Auszeichnungen vergeben werden, nämlich ein zweckgebundener Produzentenpreis in Höhe von 200.000 € sowie dotierte Einzelpreise für künstlerische Leistungen.
5.2
Außerdem kann ein Ehrenpreis vergeben werden, der nicht mit einem Geldbetrag verbunden ist; Nr. 4 findet keine Anwendung.
 
6.
Produzentenpreis
6.1
1Der zweckgebundene Produzentenpreis in Höhe von 200.000 € soll an denjenigen hervorragenden deutschen Film vergeben werden, der den besten Gesamteindruck hinterlässt. 2Der Produzentenpreis kann auch aufgeteilt und an zwei Filme vergeben werden; die Entscheidung hierüber trifft der Auswahlausschuss.
6.2
Der Geldbetrag muss für die Herstellung eines neuen Films verwendet werden.
 
7.
Preise für künstlerische Einzelleistungen
7.1
1Die Einzelpreise sollen der Auszeichnung von hervorragenden künstlerischen Leistungen dienen. 2Sie können insbesondere für folgende Bereiche verliehen werden: Darstellerische Leistung, Regie, Drehbuch, Kameraführung/Bildgestaltung, Schnitt, Filmmusik, Ausstattung, Kostüme.
7.2
Der Auswahlausschuss beschließt im Rahmen der in Nr. 5.1 genannten Voraussetzungen über Anzahl und Höhe der zu vergebenden Einzelpreise sowie über die Anzahl der zu vergebenden Symbole.
7.3
Zumindest einer der Einzelpreise soll die hervorragende Leistung einer Nachwuchskraft ehren.
 
 
Dritter Teil
Verfahren
 
8.
Vorschlagsverfahren
8.1
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Filmpreis erfolgt auf Vorschlag.
8.2
Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Auswahlausschusses sowie die länderübergreifenden Verbände und Einrichtungen des deutschen Films und der FilmFernsehFonds Bayern.
8.3
1Die Vorschläge sollen bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Auswahlausschusses der Staatskanzlei zugesandt werden. 2Jeder Vorschlagsberechtigte darf maximal drei Vorschläge einreichen.
 
9.
Vergabeverfahren
9.1
1Den zweckgebundenen Produzentenpreis erhält der Hersteller des Films. 2Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen kann die Jury eine Empfehlung dahingehend abgeben, dass nur einer oder nur einzelne Koproduzenten der Gemeinschaft den Preis erhalten sollen. 3Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Koproduzenten sind für die Staatskanzlei unbeachtlich. 4Wird eine solche Empfehlung nicht abgegeben, erhält die Gemeinschaft den Preis. 5Bei von deutschen und ausländischen Herstellern in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen erhält nur der deutsche Hersteller den Preis.
9.2
1Der zweckgebundene Produzentenpreis muss für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films auf der Grundlage eines tragfähigen Finanzierungsplans in Anspruch genommen werden. 2Der Hersteller des neuen Films hat die Staatskanzlei über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens zu informieren. 3Er hat insbesondere Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Kosten- und Finanzierungsplan sowie einen Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung der Verleih- und Vertriebspläne einzureichen.
9.3
1Der Produzentenpreis wird ausgezahlt, sobald die Staatskanzlei das neue Projekt abgenommen hat und der Produzent nachweist, dass mit der Herstellung des neuen Films begonnen worden ist. 2Der Anspruch erlischt, wenn der mit dem Preis herzustellende Film nicht innerhalb von fünf Jahren nach Preisvergabe fertiggestellt ist. 3Ist der Produzentenpreis bereits ausgezahlt, so muss er in diesem Fall zurückgezahlt werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.
9.4
1Ein Rechtsübergang des Anspruchs auf Auszahlung des Produzentenpreises ist von der Zustimmung der Staatskanzlei abhängig. 2Dies gilt auch für die Auszahlung des Preisgeldes, wenn der neu herzustellende Film eine Gemeinschaftsproduktion ist.
9.5
1Die Erstauswertung des herzustellenden Films hat in öffentlichen Vorführungen in Filmtheatern zu erfolgen. 2Im Abspann des mit Mitteln des Produzentenpreises hergestellten Films ist auf die Unterstützung durch den Bayerischen Filmpreis in geeigneter Weise hinzuweisen.
 
 
Vierter Teil
Auswahlausschuss
 
10.
Berufung, Aufgaben
10.1
Bei der Staatskanzlei wird ein Auswahlausschuss für den Bayerischen Filmpreis gebildet, dessen Mitglieder für eine jeweils dreijährige Amtszeit berufen werden.
10.2
Der Auswahlausschuss beurteilt die künstlerische Qualität von Filmen und Einzelleistungen und gibt Empfehlungen für die Auszeichnungen ab.
 
11.
Rechte und Pflichten
11.1
Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
11.2
Die Ausschussmitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet.
11.3
Mitglieder des Auswahlausschusses nehmen an Beratung und Entscheidung nicht teil, wenn sie selbst oder ein naher Angehöriger von der Entscheidung betroffen sind.
 
12.
Zusammensetzung
12.1
Der Auswahlausschuss besteht aus elf fachkundigen Persönlichkeiten, die von der Staatskanzlei berufen werden.
12.2
1Dem Auswahlausschuss sollen insbesondere Vertreter aus den Bereichen Schauspiel, Regie, Drehbuch, Bildgestaltung, Filmkritik, Filmdramaturgie, Filmtheater und Hochschule angehören. 2Die Berufung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern ist zulässig.
12.3
Den Vorsitz führt der Leiter/die Leiterin des Filmreferats der Bayerischen Staatsregierung.
 
13.
Beschlussfassung
13.1
Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.
13.2
1Der Auswahlausschuss beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit.
 
14.
Sitzungen
14.1
Die Sitzungen des Auswahlausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.
14.2
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
 
15.
Vergütungen
1Die an Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 sowie eine von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzulegende Sitzungsvergütung. 2Dies gilt nicht für Bedienstete des Freistaates Bayern, die kraft Amts dem Auswahlausschuss angehören.
 
 
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
 
16.
Ausschluss des Rechtswegs
Gegen die Auswahlentscheidungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
 
17.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
17.1
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet die Staatskanzlei.
17.2
1Die Staatskanzlei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. 2Der Auswahlausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Nr. 4 dieser Richtlinie beschließen.
 
18.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
 
 
Karolina  Gernbauer
Ministerialdirektorin