Veröffentlichung AllMBl. 2010/13 S. 393 vom 18.11.2010

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Az.: IB3-1401.15-3
2020.5-I
2020.5-I
Änderung der Bekanntmachung über kommunale Namen,
Hoheitszeichen und Gebietsänderungen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 18. November 2010  Az.: IB3-1401.15-3
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek) vom 25. März 2000 (AllMBl S. 324), geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2006 (AllMBl S. 685), wird wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Beifügungen, die nicht Bestandteil des amtlichen Namens sind, wie z. B. „Universitätsstadt“, „Hochschulstadt“, „Fachhochschulstadt“, „Wintersportplatz“ oder Hinweise auf die historische, kulturelle oder touristische Bedeutung der Gemeinde, gehören nicht zur amtlichen Schreibweise des Namens.“
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mit Zusätzen versehen sind (z. B. Neumarkt i.d.OPf.)“ durch die Worte „Zusätze enthalten (z. B. „Bad“, „i.d.OPf.“)“ ersetzt.
c)
In Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Nach einer von einem Punkt begrenzten Abkürzung wird in der amtlichen Schreibweise eines Ortsnamens grundsätzlich auf ein Leerzeichen verzichtet.“
d)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„Die Bezeichnungen „Stadt“, „Markt“ und „Landeshauptstadt“ nach Art. 3 GO sowie „Große Kreisstadt“ stellen Titel dar, die aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften verliehen werden können, jedoch nicht Namensbestandteil sind. Sie sollen im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.“
e)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:
„Gemäß der bundesweit einheitlichen und verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden auf der Ortstafel der amtliche Name der Ortschaft und der Verwaltungsbezirk genannt. Erlaubt sind auch die Zusätze „Stadt“, „Kreisstadt“ und „Landeshauptstadt“. Darüber hinaus sind Zusätze zum amtlichen Ortsnamen nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die aufgrund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind (Nr. IV der Verwaltungsvorschrift zu § 42 zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel des Art. 1 der VwV-StVO).“
 
2.
In Nr. 1.4.1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Regelung für jede einzelne Änderung.“
 
3.
In Nr. 1.8 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Die Verwendung des Logos einer Kommune durch Dritte ist im Gegensatz zur Verwendung kommunaler Wappen in der Regel nicht vom Schutz des § 12 BGB umfasst. Gegen eine unberechtigte Verwendung eines Logos durch Dritte kann abhängig vom Einzelfall gegebenenfalls aufgrund von Urheberrecht oder (bei Handeln der Kommune sowie des Dritten im geschäftlichen Verkehr) aufgrund von Markenrecht vorgegangen werden.“
 
4.
Nr. 2.1.3 wird wie folgt geändert:
a)
Beim ersten Spiegelstrich werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998, GVBl 1999 S. 29“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
Beim vierten Spiegelstrich werden die Worte „vom 16. Februar 1971 (GVBl S. 69, BayRS 1130-1-I), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 4. Juni 1991 (GVBl S. 152)“ durch die Worte „(Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag, BayRS 1130-1-I, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
 
5.
In Nr. 2.1.4 Abs. 3 werden die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999, BGBl I S. 2248“ durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2521“ ersetzt.
 
6.
Nr. 2.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Beim ersten Spiegelstrich wird die Fundstelle „11. März 1988 (AllMBl S. 323)“ ersetzt durch „27. August 2001 (AllMBl S. 354)“.
b)
Der dritte Spiegelstrich wird gestrichen.
 
7.
Nr. 3.5 Buchst. d erhält folgende Fassung:
„d)
dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation“.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Günter  Schuster
Ministerialdirektor