Veröffentlichung AllMBl. 2010/13 S. 408 vom 12.11.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): b29ae3689941a56858ac7bd41289e95af52bc6d9a7548b5e1c6c201ab22e1c1a

 

Az.: 33b-G8224-2010/10-14
2126.1-UG
2126.1-UG
Schulgesundheitspflege
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit und
für Unterricht und Kultus
vom 12. November 2010
Az.: 33b-G8224-2010/10-14 und
IV 4-5S4363-6-11357
 
 
Nach Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) haben Kinder im Jahr vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG und sonstigen Untersuchungen, die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Die Details der Schuleingangsuntersuchung regelt die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 10).
Darüber hinaus ist zu beachten:
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Gesundheitsförderung in der Schule geschieht in erster Linie durch fächerübergreifenden Unterricht, dabei wird die Schule durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützt.
 
1.2
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz und die Schule bzw. die Kinderbetreuungseinrichtungen stimmen sich auf organisatorischem Gebiet rechtzeitig ab.
Dies gilt insbesondere für
-
die Bereitstellung eines geeigneten Raums,
-
die Festlegung der Untersuchungstermine für die Schuleingangsuntersuchung,
-
die Festlegung der Beratungstermine für die Impfberatung in den sechsten Klassen.
 
1.3
Kindern in Haupt- und Förderschulen soll zumindest einmal eine schulärztliche Untersuchung angeboten werden, um physische, psychomotorische, emotionale und soziale Beeinträchtigungen zu erkennen und ggf. Wege zu deren Behebung oder Linderung aufzuzeigen.
 
1.4
Schulärztliche Sprechstunden können von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz gemeinsam mit den Schulen vereinbart werden.
 
 
2.
Schuleingangsuntersuchung
 
2.1
Die Schuleingangsuntersuchung erfolgt auch bei Kindern, bei denen die Personensorgeberechtigten erwägen, einen Antrag auf Zurückstellung zu stellen. Erfolgt keine Einschulung im folgenden Schuljahr, so muss den Kindern nur bei Auffälligkeiten im Schuleingangsscreening oder der schulärztlichen Untersuchung, sowie bei einer Veränderung des Gesundheitszustands, eine zweite Untersuchung angeboten werden.
 
2.2
Personensorgeberechtigte, die eine vorzeitige Einschulung ihres Kinds beabsichtigen, erhalten von der Schule die Information, dass ihr Kind an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen muss. Sie werden aufgefordert, sich bei der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu melden.
Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt erst im Jahr vor der regulären Schulpflicht (die Kinder besuchen dann evtl. schon die erste Klasse). Haben diese Kinder bereits im Vorjahr an der Schuleingangsuntersuchung teilgenommen, so haben sie ihre Teilnahmepflicht erfüllt.
 
2.3
Die Personensorgeberechtigten werden von den Gesundheitsämtern zum Untersuchungstermin ihres Kinds mit der Bitte um Anwesenheit schriftlich eingeladen. Bei der Untersuchung dürfen weitere Personen nur auf Wunsch der Personensorgeberechtigten oder mit deren Einwilligung zugegen sein oder soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung notwendig ist.
 
2.4
Die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung U9 ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungshefts, eines ärztlichen Attests oder einer beglaubigten Kopie erfolgen. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend, weil dann Fälschungen nicht ausgeschlossen werden können.
Eventuell anfallende Kosten für diesen Nachweis (beispielsweise durch Ausfertigung eines ärztlichen Attests) sind von den Personensorgeberechtigten selbst zu tragen. Die Personensorgeberechtigten sind für den Fall einer fehlenden U9 auf die Notwendigkeit einer ergänzenden schulärztlichen Untersuchung hinzuweisen.
 
2.5
Eine ärztliche Untersuchung, die entsprechend der Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs („Kinderrichtlinien“) anstatt der Früherkennungsuntersuchung U9 durchgeführt worden ist, wird anerkannt. Dies gilt für Untersuchungen außerhalb des Zeitfensters für die Früherkennungsuntersuchung U9 (60–64 Monate) oder für Kinder, die im Ausland leben bzw. aus dem Ausland zugezogen sind. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz vorzulegen. Diese Untersuchung ersetzt nicht die Teilnahme am Schuleingangsscreening.
 
2.6
Die Einladung und die Mahnungen zur Schuleingangsuntersuchung sowie die Mitteilung über das Untersuchungsergebnis an die Schule erfolgen mit verbindlichen Formularen.
 
2.7
Schulrelevante Befunde werden von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an die Schulleitung übermittelt. Bei schulrelevanten Befunden handelt es sich zum Beispiel um hochgradige Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfähigkeit oder Rollstuhlpflichtigkeit. Auf § 8 Abs. 2 Satz 2 SchulgespflV wird hingewiesen.
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz weisen die Personensorgeberechtigten darauf hin, dass chronische Erkrankungen und andere Befunde des Kinds der Schule zum Wohle des Kinds mitgeteilt werden sollen. Eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung kann durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgen, sofern die Personensorgeberechtigten schriftlich zugestimmt haben. Bestehen begründete Zweifel an der Fähigkeit des Kinds, eine Regelschule zu besuchen, so wird den Personensorgeberechtigten empfohlen, sich über die Aufnahme des Kinds in der Schule besonders beraten zu lassen.
 
2.8
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellen einen Mitteilungsbogen über die durchgeführte Schuleingangsuntersuchung gemäß § 8 Abs. 3 SchulgespflV und händigen diesen den Personensorgeberechtigten zur Vorlage in der Schule aus.
 
2.9
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz haben die anonymisierten Daten der Schuleingangsuntersuchung (Schuleingangsscreening und Schulärztliche Untersuchung) dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in elektronischer Form zu übermitteln.
 
 
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
3.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
3.2
Gleichzeitig tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 4. April 1996 (AllMBl S. 304, KWMBl I S. 164), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 20. November 1998 (AllMBl S. 933, KWMBl I 1999 S. 31) außer Kraft.
 
 
Michael  Höhenberger
Ministerialdirektor
Josef  Erhard
Ministerialdirektor