Veröffentlichung AllMBl. 2010/13 S. 412 vom 23.11.2010

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Az.: 14-1361.09
Vernichtung der Wahlunterlagen der Europawahl vom 7. Juni 2009
 
Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern
vom 23. November 2010  Az.: 14-1361.09
 
 
An
die  Landratsämter
die  Gemeinden
die  Verwaltungsgemeinschaften
 
Die Vernichtung der Wahlunterlagen der Europawahl am 7. Juni 2009 wird gemäß § 83 Abs. 2 EuWO zugelassen. Soweit bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer Wahlstraftat anhängig ist, dürfen Wahlunterlagen, die hierfür von Bedeutung sind, nur mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde vernichtet werden.
Die Vernichtung der Wahlunterlagen nach § 83 Abs. 3 EuWO wird vom Bundeswahlleiter gestattet, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sind.
Für die in § 83 EuWO nicht genannten Wahlunterlagen gilt bei den staatlichen Stellen die uneingeschränkte Anbietepflicht an das zuständige staatliche Archiv nach Art. 6 Abs. 1 BayArchivG und Nr. 6 Aussonderungsbekanntmachung. Den Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. In diesem Fall sind die Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv anzubieten.
Die zu vernichtenden Unterlagen sollen nach Möglichkeit umweltgerecht entsorgt werden. Soweit sie datenschutzrechtlich unbedenklich sind (z. B. Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge), können sie grundsätzlich auch für andere Zwecke wiederverwendet werden.
 
Karlheinz  Anding
Landeswahlleiter