Veröffentlichung AllMBl. 2010/13 S. 413 vom 01.12.2010

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Az.: IC4-3612.46-61/IC4-3612.46-121
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge
der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung
und für Gerichtsvollzieher im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 1. Dezember 2010
Az.: IC4-3612.46-61/IC4-3612.46-121
 
 
An
die  Regierungen
die  Landratsämter
die  Gemeinden
 
nachrichtlich an
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle –
die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Polizei –
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
 
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird vom Staatsministerium des Innern folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
 
1.
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung
 
1.1
Zur Durchführung der der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung obliegenden Aufgaben werden die Bediensteten dieser Verwaltung zur Ausübung ihrer Tätigkeit von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreit:
Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO)
Betätigung der Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO)
Verbot des Befahrens von Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO)
Verboten auf Grund von Zeichen 286 (ortsfest), Zeichen 290, Zeichen 314 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325 StVO
 
1.2
Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung gekennzeichnet sein. Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss sich als Personal der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung ausweisen können.
 
1.3
Die Inanspruchnahme der unter Nr. 1.1 genannten Parkerleichterungen ist nur dann zulässig, wenn schwere und sperrige technische Prüfausrüstungen und Gerätschaften transportiert werden und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
 
1.4
Durch die Inanspruchnahme der Parkerleichterung dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben. Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde (Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10 und 1044-11 StVO oder Zusatzzeichen BY 14-04) reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden. Auch das Halten oder Parken im Bereich von mit Zeichen 283 oder Zeichen 299 gekennzeichneten Bereichen sowie gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO) ist unzulässig.
 
2.
Parkerleichterungen für Gerichtsvollzieher im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
 
2.1
Die im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz tätigen Gerichtsvollzieher werden im Zusammenhang mit
Verhaftungsaufträgen
Vorführungen
Kindsherausgaben
Maßnahmen zur Durchführung des Gewaltschutzgesetzes
im unter Nr. 1.1 genannten Umfang ebenfalls von den Vorschriften der StVO befreit, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
 
2.2
Die Nrn. 1.2 und 1.4 gelten entsprechend.
 
3.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie gilt längstens bis zum 30. November 2013.
 
Günter  Schuster
Ministerialdirektor