Veröffentlichung AllMBl. 2010/03 S. 64 vom 04.03.2010

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Az.: Z1-A0406-2010/1-2
2030.2.2-UG
2030.2.2-UG
 
Richtlinien für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 4. März 2010 Az.: Z1-A0406-2010/1-2
 
 
Gemäß Art. 15 Halbsatz 2 BayBG, § 72 Satz 1 LbV erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Richtlinien für die Beförderung der Beamten seines Geschäftsbereichs.
 
Inhaltsübersicht
 
1.
Geltungsbereich
 
2.
Grundlagen
 
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte, Gleichbehandlung
 
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
 
3.
Beförderungseignung
 
3.1
Mindestpunktwerte
 
3.2
Funktion
 
4.
Beförderungsreife
 
4.1
Bewährungszeit
 
4.1.1
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
 
4.1.2
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
 
4.1.3
Laufbahn der Flussmeister
 
4.1.4
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
 
4.1.5
Laufbahngruppe des höheren Dienstes
 
4.2
Aufstiegsbeamte (§§ 41, 45, 46, 51 LbV)
 
5.
Beförderungsauswahl
 
5.1
Zusatzpunkte zum Ausgleich bei Stellenmangel
 
5.2
Weitere Auswahlkriterien
 
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
 
6.1
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes (§ 37 Abs. 2 LbV)
 
6.2
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (§ 40 Abs. 2 LbV)
 
6.3
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (§ 44 Abs. 2 LbV)
 
6.4
Laufbahngruppe des höheren Dienstes (§ 49 Abs. 2 LbV)
 
7.
Besondere Regelungen für Beamte des Ministeriums
 
8.
Härtefälle
 
9.
Beteiligungen
 
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 
 
1.
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. Die beamten-, besoldungs-, laufbahn und haushaltsrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA), bleiben unberührt.
Die in diesen Richtlinien verwendeten Status-, Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
 
 
2.
Grundlagen
 
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte, Gleichbehandlung
Entsprechend dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG). Das Leistungsprinzip ist dem entsprechend bestimmendes Element dieser Beförderungsrichtlinien. Es gilt grundsätzlich der Vorrang des Leistungsstärkeren.
Geregelt werden die Mindestanforderungen für Beförderungen und die Beförderungsauswahl. Ansprüche auf Beförderungen oder Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Die tatsächliche Beförderung ist auch von der Stellensituation abhängig.
Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Beamten ist sicherzustellen (Abschnitt I Nr. 2 Fürsorgerichtlinien). Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
 
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
Befördert werden können Beamte, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und die Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.
 
 
3.
Beförderungseignung
Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).
Soweit Beamte für eine Beförderung in Betracht kommen, die noch nicht periodisch beurteilt sind oder deren letzte Beurteilung zu einem länger als vier Jahre zurückliegenden Stichtag erfolgt ist, sind für diese aktuelle Leistungseinschätzungen vorzunehmen.
 
3.1
Mindestpunktwerte
 
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
 
Beförderung in ein Amt der BesGr.
A 3
A 4
A 5
A 6
Mindestpunktwert
5
5
7
9
 
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
 
Beförderung in ein Amt der BesGr.
A 7
A 8
A 9
A 9 + AZ
Mindestpunktwert
5
7
9
11
 
Laufbahn der Flussmeister
 
Beförderung in ein Amt der BesGr.
A 9
A 10
Mindestpunktwert
5
9
 
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
 
Beförderung in ein Amt der BesGr.
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + AZ
Mindestpunktwert
7
7
9
11
13
 
Laufbahngruppe des höheren Dienstes
 
Beförderung in ein Amt der BesGr.
A 14
A 15
A 16
A 16 + AZ
Mindestpunktwert
7
11
12
13
 
3.2
Funktion
 
a)
Amt der BesGr. A 10 in der Laufbahn der Flussmeister
 
-
Leitung einer Fluss- oder Seemeisterstelle oder vergleichbare Funktion bei den Wasserwirtschaftsämtern
 
b)
Amt der BesGr. A 13 für die Beamten bei den Wasserwirtschaftsämtern in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
 
-
Leitung der Verwaltung
 
c)
Amt der BesGr. A 15 für die Beamten bei den Wasserwirtschaftsämtern
 
-
herausgehobene Funktion
 
d)
Amt der BesGr. A 15 für die Beamten in der Gesundheits- und Veterinärverwaltung
 
-
Leitung der Gesundheits- und Veterinärverwaltung eines Landratsamts
-
Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes
-
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung soweit nicht in BesGr. A 16
-
stellvertretende Leitung einer mit BesGr. A 16 bewerteten Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
-
sonstige herausgehobene Funktion
 
e)
Amt der BesGr. A 15 für die Beamten beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
 
-
Leitung eines Sachgebiets oder eines Sachbereichs
 
f)
Amt der BesGr. A 16
 
-
Leitung einer Abteilung oder vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
-
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung soweit nicht in BesGr. A 15
-
Leitung der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
-
Leitung eines Wasserwirtschaftsamts
-
Leitung einer Nationalparkverwaltung
-
Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes am Sitz eines Oberlandesgerichts
-
Leitung einer großen Gesundheits- oder Veterinärverwaltung eines Landratsamts
 
g)
Amt der BesGr. A 16 mit Amtszulage
 
-
Leitung des Wasserwirtschaftsamts München
-
Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
 
 
4.
Beförderungsreife
Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die dem in der aktuellen periodischen Beurteilung erzielten Punktwert zugeordnete Bewährungszeit (Nr. 4.1) zurückgelegt ist; Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
4.1
Bewährungszeit
Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die in derselben Laufbahngruppe zurückgelegte Dienstzeit (§ 12 LbV), bei weiteren Beförderungen die ab Wirksamkeit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. Eine Abkürzung der Bewährungszeit, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Anstellungs- bzw. Laufbahnprüfung, ist nicht möglich.
Die längste Bewährungszeit ist mit dem Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 verbunden (Beginn der Bewährungszeitskala). Mit steigendem Punktwert verkürzt sich die Bewährungszeit (leistungsorientierte zeitliche Spreizung). Die kürzeste Bewährungszeit (Ende der Bewährungszeitskala) entspricht den laufbahnrechtlich vorgegebenen Mindestzeiten. Es gelten folgende Bewährungszeiten:
 
4.1.1
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
 
Beförderung nach BesGr. A 3
 
Punkte
5–6
7–10
ab 11
Jahre
2
1 ½
1
 
Beförderung nach BesGr. A 4
Eingangsamt BesGr. A 2
 
Punkte
5–6
7–10
ab 11
Jahre
3
2 ½
2
 
Eingangsamt BesGr. A 3
 
Punkte
5–6
7–10
ab 11
Jahre
2
1 ½
1
 
Beförderung nach BesGr. A 5
Eingangsamt BesGr. A 2 oder A 3
 
Punkte
7–10
ab 11
Jahre
3
2
 
Eingangsamt BesGr. A 4
 
Punkte
7–10
ab 11
Jahre
2
1
 
Beförderung nach BesGr. A 6
 
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
3 ½
3
2 ½
2
 
4.1.2
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
 
Beförderung nach BesGr. A 7
 
Punkte
5–6
7–10
ab 11
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr. A 8
Eingangsamt BesGr. A 6
 
Punkte
7–8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3 ½
3
2 ½
2
 
Eingangsamt BesGr. A 7
 
Punkte
7–8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr. A 9
 
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
3 ½
3
2 ½
2
 
Beförderung nach BesGr. A 9 + AZ
 
Punkte
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3
2
 
4.1.3
Laufbahn der Flussmeister
 
Beförderung nach BesGr. A 9
 
Punkte
5–6
7–8
9–10
ab 11
Jahre
4 ½
4
3 ½
3
 
Beförderung nach BesGr. A 10
 
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
6
5
4
3
 
4.1.4
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
 
Beförderung nach BesGr. A 10
 
Punkte
7–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr. A 11
Eingangsamt BesGr. A 9
 
Punkte
7–8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
5
4 ½
4
3 ½
3
 
Eingangsamt BesGr. A 10
 
Punkte
7–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr. A 12
 
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4 ½
4
3 ½
3
 
Beförderung nach BesGr. A 13
 
Punkte
11–12
13–14
ab 15
Jahre
5
4
3
 
Beförderung nach BesGr. A 13 + AZ
ab mindestens 13 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre
 
4.1.5
Laufbahngruppe des höheren Dienstes
 
Beförderung nach BesGr. A 14
 
Punkte
7–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr. A 15
 
Punkte
11–12
13–14
ab 15
Jahre
5
4
3
 
Beförderung nach BesGr. A 16
ab mindestens 12 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre
 
Beförderung nach BesGr. A 16 + AZ
ab mindestens 13 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre
 
4.2
Aufstiegsbeamte (§§ 41, 45, 46, 51 LbV)
Für die Beförderung nach Übertragung eines Amtes der nächst höheren Laufbahngruppe gilt neben dem entsprechenden Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 die dieser Laufbahngruppe gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LbV zugeordnete Dienstzeit als Bewährungszeit.
 
 
5.
Beförderungsauswahl
Sind mehr Kandidaten als Beförderungsstellen vorhanden, gilt das Höchstpunktverfahren. Vorrang hat der Beamte mit der höchsten Punktzahl.
 
5.1
Zusatzpunkte zum Ausgleich bei Stellenmangel
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) erhalten Beamte ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Beförderungsvoraussetzungen gemäß Nr. 2.2 erfüllt sind, wegen der Stellensituation eine Beförderung aber nicht möglich ist, für je drei zusätzliche Jahre einer Dienstzeit gemäß § 12 LbV einen Zusatzpunkt. Die Anzahl der Zusatzpunkte ist auf zwei begrenzt. Für die Feststellung von Zusatzpunkten sind diese Richtlinien auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
 
5.2
Weitere Auswahlkriterien
Bei gleichem Punktwert sind für eine Konkurrentenentscheidung an weiteren Auswahlkriterien anzuwenden
 
a)
das Ergebnis der, der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergehenden periodischen Beurteilung, soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
 
b)
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der nach Buchst. a vorhergeht, soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
 
c)
das Wirksamwerden der letzten Beförderung oder der allgemeine Dienstzeitbeginn (Vorrang hat der frühere Zeitpunkt),
 
d)
bei Beförderung in das erste Beförderungsamt das Ergebnis der Laufbahnprüfung,
 
e)
bei Beförderung in das erste Beförderungsamt in Laufbahnen besonderer Fachrichtung die Dauer einer hauptberuflichen, den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden Tätigkeit vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis, soweit nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt,
 
f)
eine Schwerbehinderung,
 
g)
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
 
h)
das Lebensalter.
 
Die Kriterien gelten in genannter Reihenfolge. Das jeweils nächste Kriterium ist nur von Bedeutung, wenn aufgrund des vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist.
 
 
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
Eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit wird nur in Laufbahnen mit Anstellungs- bzw. Laufbahnprüfung zugelassen. Für die einzelnen Laufbahngruppen gilt:
 
6.1
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes (§ 37 Abs. 2 LbV)
Die Probezeit wird bei „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen“ um sechs Monate gekürzt.
 
6.2
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (§ 40 Abs. 2 LbV)
Die Probezeit wird bei „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen“ und einer Platzziffer im ersten Fünftel der festgelegten Platzziffern gekürzt um
 
-
sechs Monate bei Gesamtprüfungsnote „gut“ oder besser,
 
-
drei Monate bei Gesamtprüfungsnote „befriedigend“.
 
6.3
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (§ 44 Abs. 2 LbV)
Die Probezeit wird bei „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen“ und einer Platzziffer im ersten Fünftel der festgelegten Platzziffern gekürzt um
 
-
zwölf Monate bei Gesamtprüfungsnote „gut“ oder besser,
 
-
sechs Monate bei Gesamtprüfungsnote „befriedigend“.
 
6.4
Laufbahngruppe des höheren Dienstes (§ 49 Abs. 2 LbV)
Die Probezeit wird bei „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen“ und einer Platzziffer im ersten Fünftel der festgelegten Platzziffern gekürzt um
 
-
18 Monate bei Gesamtprüfungsnote „gut“ oder besser,
 
-
zwölf Monate bei Gesamtprüfungsnote mindestens „befriedigend“.
 
 
7.
Besondere Regelungen für Beamte des Ministeriums
Die Richtlinien gelten nicht für Beförderungen
 
a)
in ein Amt der BesGr. A 16,
 
b)
von Beamten, denen die Leitung eines Referats übertragen ist,
 
c)
von Beamten, die im Stabsbereich tätig sind.
 
Für die Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 gilt entgegen Nr. 4.1.5 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren bei einer Mindestwartezeit von vier Jahren ab Einstellung.
 
 
8.
Härtefälle
Wenn bei Anwendung dieser Richtlinien eine Beförderung ausgeschlossen ist und dies eine unbillige Härte darstellt, können im Rahmen der jeweiligen Ernennungsbefugnis für
 
a)
das Ministerium die administrative Hausspitze,
 
b)
die Regierungen und die ihnen nachgeordneten Behörden die Regierungsvizepräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen,
 
c)
die Landesämter, die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege und die Nationalparkverwaltungen der jeweilige Behördenleiter
 
eine Ausnahme bewilligen.
Vor der Beförderung ist der Beamte, der ohne diese Ausnahme befördert worden wäre, zeitgleich mit der Personalvertretung unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
 
 
9.
Beteiligungen
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden
 
a)
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 80 Abs. 2 BayPVG,
 
b)
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, Abschnitt XIV Nr. 3.3 Fürsorgerichtlinien,
 
c)
die Gleichstellungsbeauftragten im Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 BayGlG.
 
Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.
 
 
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts.
 
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor