Veröffentlichung AllMBl. 2010/03 S. 68 vom 16.02.2010

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Az.: Z1-A0441.0-2010/1
2034.4-UG
2034.4-UG
 
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
(ZustBek-UG)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 16. Februar 2010 Az.: Z1-A0441.0-2010/1
 
 
1.
Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis
 
1.1
Zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen Bezüge aus dem Einzelplan 12 zu gewähren sind, werden für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt (Beschäftigungsbefugnis):
 
-
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
-
das Landesamt für Umwelt,
-
die Regierungen zugleich für die Landratsämter und Landgerichtsärzte,
-
die Wasserwirtschaftsämter,
-
die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
-
die Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald und
-
die Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.
 
1.2
Die Beschäftigungsbehörden nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und vertreten den Freistaat Bayern bei sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen und personellen Maßnahmen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Sie sind entscheidende Behörde im Sinn der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und Ausgangsbehörde im Sinn der Vertretungsverordnung. In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen beteiligen sie die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß SGB IX.
 
1.3
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn dieser Bekanntmachung sind (Tarif)Beschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Famuli oder sonst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen. Die Beschäftigungsbehörden sind an die gesetzlichen Bestimmungen, die vom Freistaat Bayern abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen und die hierzu erlassenen Vollzugsbekanntmachungen, Durchführungshinweise und besonderen Weisungen gebunden.
Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur in Tätigkeiten beschäftigt werden, die überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen ihrer jeweiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen nur übertragen werden, wenn entsprechende Stellen (ggf. Haushaltsmittel) zur Verfügung stehen. Vorgesetzte, die diesen Grundsätzen zuwider handeln, haften für entstehende Schäden (vgl. auch Nr. 14.1 der Haushaltsvollzugsrichtlinien – HvR 2009/2010).
 
 
2.
Umfang der Beschäftigungsbefugnis
Die Beschäftigungsbefugnis umfasst insbesondere
 
2.1
die Einstellung und Begründung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TV-L, die Beantragung von Förderleistungen, die Mehrfachanrechnung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 76 SGB IX,
 
2.2
die Feststellung der Eingruppierung,
 
2.3
die vorübergehende sowie die dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten,
 
2.4
die Höhergruppierung,
 
2.5
die Gewährung von Zulagen, auch nach § 16 Abs. 5 TV-L,
 
2.6
die Regelung der individuellen Arbeitszeit einschließlich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung,
 
2.7
die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse,
 
2.8
die Abordnung und Versetzung über den eigenen Dienstbereich hinaus zu anderen Behörden des Freistaates Bayern, sofern die aufnehmende Behörde damit einverstanden ist,
 
2.9
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
 
2.10
die Bewilligung von Arbeitsbefreiung,
 
2.11
Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten,
 
2.12
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken,
 
2.13
die Gewährung von Elternzeit,
 
2.14
die Gewährung von Sonderurlaub,
 
2.15
das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen,
 
2.16
die Veränderung von Stufenlaufzeiten gemäß § 17 Abs. 2 TV-L.
 
Soweit die Gewährung von Zulagen gemäß § 16 Abs. 5 TV-L (Nr. 2.5) nicht ohnehin der Zustimmung des StMUG bedarf, ist das StMUG vor Antragstellung beim Staatsministerium der Finanzen zu unterrichten. Bei Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten (Nr. 2.16) ist das StMUG von der Bildung einer betrieblichen Kommission zu unterrichten.
 
 
3.
Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis
 
3.1
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.9 ist bei (Tarif-)Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 die Zustimmung des StMUG einzuholen. Für (Tarif-)Beschäftigte der Regierungen und der Landratsämter aus dem Geschäftsbereich des StMUG, der Landgerichtsärzte, der Wasserwirtschaftsämter und des Landesamts für Umwelt erteilt das StMUG die Zustimmung allgemein für folgende Maßnahmen:
 
a)
Anrechnungen und Antragstellungen nach Nr. 2.1; soweit nicht die Entscheidung gemäß Nr. 3.2 dem StMUG obliegt,
b)
die Feststellung der Eingruppierung gemäß Nr. 2.2,
c)
Regelungen der Arbeitszeit gemäß Nr. 2.6,
d)
Abordnungen und Versetzungen gemäß Nr. 2.8,
e)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Nr. 2.9.
 
Bei (Tarif-)Beschäftigten gemäß Nr. 3.1 ist das StMUG von Maßnahmen nach Nrn. 2.1 (nur bei Einstellung und Begründung von Arbeitsverhältnissen), 2.2, 2.3, 2.4, 2.6 (nur bei Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung), 2.7, 2.8, 2.9, 2.13 und 2.14 sowie bei Änderungen des schwerbehindertenrechtlichen Status durch Kopie zu unterrichten.
 
3.2
Abweichend von Nrn. 2.1 und 2.5 werden Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte bei den Landratsämtern, Ärztinnen sowie Ärzte bei den gerichtsärztlichen Diensten durch das StMUG eingestellt, das auch über die Berücksichtigung förderlicher Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und die Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L entscheidet. Das StMUG kann seine Befugnisse im Einzelfall auf die jeweils zuständige Regierung übertragen.
 
3.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2 ist, soweit (Tarif-)Beschäftigte der Wasserwirtschaftsämter betroffen sind, die Zustimmung der jeweils zuständigen Regierung erforderlich. Nr. 3.1 bleibt unberührt.
Die jeweils zuständige Regierung kann die Zustimmung für einzelne Tatbestände und/oder Entgeltgruppenbereiche allgemein erteilen, soweit die Wasserwirtschaftsämter unter Berücksichtigung ihrer Personal- und Stellenausstattung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage sind.
 
3.4
Abweichend von Nr. 2.14 (und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Wasserwirtschaftsämter auch abweichend von Nr. 3.3) ist für die Gewährung von Sonderurlaub für Aufgaben der Entwicklungshilfe und nach den Entsendungsrichtlinien das StMUG zuständig. Für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 5 SGB VI ist weiterhin das StMUG zuständig.
 
 
4.
Verweisung auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen
Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeiten und die für Beamtinnen und Beamte aufgrund der Arbeitszeitverordnung übertragenen Befugnisse, geregelt in der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
 
 
5.
Zuständigkeiten anderer Behörden
 
5.1
Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Beihilfen im Arbeitnehmerbereich ergibt sich in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten maßgebenden Vorschriften.
 
5.2
Für die Festsetzung und Anweisung der Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Landesamt für Finanzen (Bezügestelle) entsprechend der ZustVBezüge vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
 
5.3
Die Zuständigkeitsregelung der Nr. 5.2 gilt im Arbeitnehmerbereich auch für die Bewilligung unverzinslicher Vorschüsse (§ 6 Abs. 1 der Bayerischen Vorschussrichtlinien).
 
 
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
6.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.
 
6.2
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (ZustBekUGV) vom 9. August 2005 (AllMBl S. 305) außer Kraft.
 
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor