Veröffentlichung AllMBl. 2010/03 S. 78 vom 17.02.2010

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Az.: V4.1/6123/1/10
240-A
240-A
 
Richtlinie für die Förderung der Beratung und Integrationsbegleitung
von Personen mit Migrationshintergrund
(Migrationsberatungs-Richtlinie – MbR)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 17. Februar 2010 Az.: V4.1/6123/1/10
 
 
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Für ausländische Zuwanderinnen und Zuwanderer sowie bereits rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländer mit Integrationsbedarf und für Spätaussiedler werden Integrationskurse eingerichtet. Diese können durch weitere Integrationsangebote, insbesondere migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden (§ 45 Satz 1 Aufenthaltsgesetz).
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen zur Beratung und Integrationsbegleitung von Spätaussiedlern sowie rechtmäßig und auf Dauer in Bayern lebenden Ausländern (im Folgenden: Menschen mit Migrationshintergrund).
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 

Abschnitt I
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

 
 
1.
Zweck der Förderung
Ziel der Förderung ist es, den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familienangehörigen zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in wichtigen Lebensbereichen und andererseits die Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erhöhen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 4 die Beschäftigung von Fachkräften in der Migrationsberatung sowie in der Landeskoordination, einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte. Darüber hinaus können besondere Maßnahmen, die zur Stärkung des Integrationsprozesses beitragen (z. B. mit Gemeinwesenorientierung, mit niedrigschwelligen Angeboten, zum Aus- und Aufbau von Netzwerken, zur Initiierung und Begleitung des bürgerschaftlichen Engagements), im Rahmen verfügbarer Ausgabemittel gefördert werden.
 
2.2
Die Beratungskräfte müssen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin/eines Diplom-Sozialpädagogen bzw. einer Diplom-Sozialarbeiterin/eines Diplom-Sozialarbeiters oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Migrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. Bei Neueinstellungen sind die formalen Qualifikationskriterien einzuhalten. Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätige Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben nach dem Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung (Anlage) wahrzunehmen.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind für die Migrationsberatung die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene und für besondere Integrationsmaßnahmen gemeinnützige Träger, deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.
 
 
4.
Fördervoraussetzungen
 
4.1
Die Beratungskräfte sollen
-
neu zuwandernde Menschen mit Migrationshintergrund grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie
-
seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf, insbesondere bei der Teilnahme an Integrationskursen oder in schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention), bei ihrer Integration begleiten.
Maßgebend hierfür ist das Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung.
 
4.2
Es wird davon ausgegangen, dass von einer Vollzeitkraft in der Regel 200 Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer Integration begleitet werden können.
 
4.3
Grundsätzlich ist bei der Förderung darauf zu achten, dass bayernweit vergleichbare Angebots- und Beratungsstrukturen erreicht werden.
 
4.4
Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und nachzuweisen.
 
4.5
Über besondere Maßnahmen zur Förderung der Integration wird im Einzelfall entschieden.
 
 
5.
Art und Umfang der Förderung
 
5.1
Art der Förderung: Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
5.2
Zuwendungsfähige Kosten:
 
5.2.1
Zuwendungsfähig sind die Personalkosten der Migrationsberatung oder besonderer Maßnahmen zur Förderung der Integration. Kosten für Honorarkräfte können zuwendungsfähig sein, ebenso Sachkosten bei besonderen Maßnahmen zur Förderung der Integration.
 
5.2.2
Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung festgesetzt.
 
Die Kostenpauschalen sind als zuschussfähiger Aufwand auch dann zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall ein Teil der bei der Festsetzung der Kostenpauschalen berücksichtigten Entgeltbestandteile nicht oder in anderer Höhe anfällt.
 
5.2.3
Bei der Festsetzung der Kostenpauschale wird nicht die tatsächliche Einstufung, sondern je nach ausgeübter Tätigkeit die Entgeltgruppe 10 TV-L, 9 TV-L oder 3 TV-L herangezogen.
 
Maßgebende Entgeltgruppen:
 
5.2.3.1
Für Fachkräfte, die überörtlich in der Koordinierung der Migrationsberatung tätig und nicht schlechter als Entgeltgruppe 10 TV-L eingestuft sind:
Entgeltgruppe 10 TV-L.
 
5.2.3.2
Für Fachkräfte, die Aufgaben der Migrationsberatung wahrnehmen und nicht schlechter als Entgeltgruppe 9 TV-L eingestuft sind:
Entgeltgruppe 9 TV-L.
 
5.2.3.3
Für Bedienstete in der Verwaltung, soweit sie nicht schlechter als Entgeltgruppe 3 TV-L eingestuft sind:
Entgeltgruppe 3 TV-L.
 
5.2.3.4
Für Bedienstete, die schlechter als Entgeltgruppe 3 TV-L eingestuft sind, werden die Kostenpauschalen gesondert festgesetzt.
 
5.2.4
Die Kostenpauschalen werden entsprechend § 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz vom 28. Juli 2005 (GVBl S. 350, BayRS 2170-2-1-A) in der jeweils gültigen Fassung bemessen.
 
5.2.5
Die Kostenpauschalen nach Nr. 5.2.4 können dann nicht angesetzt werden, wenn das Entgelt der Bediensteten nicht nach den für die Spitzenverbände allgemein geltenden Regelungen erfolgt (z. B. Einsatz von Zivildienstleistenden, Praktikantinnen/Praktikanten oder Beschäftigte im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres). In diesen Fällen werden die zuschussfähigen Personalkosten gesondert festgesetzt.
 
5.2.6
Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (tarifliche Arbeitszeit ist die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Freistaates Bayern jeweils geltende durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuschussfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Gleiches gilt, wenn förderfähiges Personal auch in anderen Bereichen eingesetzt wird.
 
5.2.7
Bei Beschäftigten, für die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, gilt Nr. 5.2.2 entsprechend. Die Kostenpauschale ist in diesen Fällen entsprechend dem prozentualen Anteil der Förderung an den tatsächlichen Kosten zu kürzen.
 
5.2.8
Für Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld wird anstatt der Kostenpauschale nach Nr. 5.2.2 der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) zugrunde gelegt, sofern das Mutterschaftsgeld nicht von anderer Stelle (z. B. über § 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz) erstattet wird.
 
5.2.9
Die Kostenpauschale entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub u. Ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
 
5.2.10
Für Berechnungen anteiliger Monate wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden förderfähigen Personalkosten sind auf volle Euro abzurunden.
 
5.2.11
Für Honorarkräfte sind folgende Höchstkosten förderfähig:
 
5.2.11.1
Honorarkräfte, die in der Beratung tätig sind: Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr. 5.2.4 ergebenden monatlichen Kostenpauschalen nach Entgeltgruppe E 9 TV-L.
 
5.2.11.2
Sonstige Honorarkräfte: Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr. 5.2.4 ergebenden monatlichen Kostenpauschalen nach Entgeltgruppe E 3 TV-L.
 
5.3
Höhe der Förderung: Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Leistungskraft des Trägers bemessen. Angemessene Eigenleistungen der Träger sind erforderlich.
 
 
6.
Mehrfachförderung
Die Förderung der Migrationsberatung nach diesen Grundsätzen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Personalkosten anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit kommunalen und europäischen Mitteln ist möglich. Bei der staatlichen Förderung sind kommunale und EU-Leistungen zu berücksichtigen.
 
 

Abschnitt II
Verfahren

 
 
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
7.1
Die örtlichen Träger der Migrationsberatung melden die zu fördernden Stellen ihrem Spitzenverband auf Landesebene. Der Spitzenverband auf Landesebene beantragt die Zuwendung. Der Antrag ist bei der Regierung von Mittelfranken, Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die auch über den Antrag entscheidet. Gleiches gilt für besondere Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 2 dieser Richtlinie.
 
7.2
Bewilligungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
 
7.3
Vor Wiederbesetzung von Stellen sowie vor Einrichtung neuer Stellen und der Ausweitung bereits bestehender Stellen ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen einzuholen. Soweit dies nicht erfolgt ist, ist eine Förderung solcher Stellen bei gegebenem Bedarf frühestens ab Eingang des Zuwendungsantrags möglich.
 
7.4
Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Landesaufnahmestelle erhältlichen Vordrucke zu erstellen. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck (mit Anlagen) zu übersenden.
Den Anträgen sind ein Kosten- und Finanzierungsplan, der auf die pauschalierten Personalkosten abstellt, sowie eine Übersicht über das eingesetzte Personal beizufügen. In diese Übersicht sind aufzunehmen:
Name, Geburtsdatum, örtlicher Wirkungskreis, Förderzeitraum, Förderumfang: Stunden pro Woche, Förderbeteiligung Dritter (insbesondere Mittel der Kommune, der Arbeitsagentur bzw. der Europäischen Union), Einstufung nach den Bestimmungen des Zuwendungsempfängers, Kostenpauschale.
Die tatsächlich entstehenden Personalkosten sind nachrichtlich als Gesamtbetrag mitzuteilen.
 
7.5
Sofern auch beim Bund eine Zuwendung für Beratungskräfte in der Migrationserstberatung beantragt wird, ist dem Antrag auf eine Zuwendung nach diesen Grundsätzen eine Übersicht über die mit Bundesmitteln finanzierten Beratungskräfte mit Angabe des jeweiligen Betreuungsbereichs beizufügen.
 
 
8.
Verwendungsnachweis
 
8.1
Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Migrationsberatung ist vom Spitzenverband auf Landesebene bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Landesaufnahmestelle vorzulegen. Gleiches gilt für den Nachweis über die Verwendung der staatlichen Mittel für besondere Maßnahmen im Sinn der Nr. 2.1 Satz 2 dieser Richtlinie. Die Landesaufnahmestelle prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises zu übersenden.
 
8.2
Dem Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Übersicht beizufügen. In der Übersicht sind Änderungen gegenüber den Verhältnissen im Bewilligungsbescheid kenntlich zu machen.
 
8.3
Dem Verwendungsnachweis ist außerdem der Statistikbogen (Nr. 4.4) beizufügen, der kumulativ alle Ergebnisse der geförderten Beratungskräfte erfasst. Die Statistikbögen der einzelnen Beratungskräfte sind fünf Jahre aufzubewahren.
 
8.4
Bezüglich der Erhebung von Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen gilt Nr. 8.8 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) entsprechend.
 
 

Abschnitt III
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 
 
9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
 
 
10.
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor

Anlage