Veröffentlichung AllMBl. 2010/04 S. 113 vom 30.03.2010

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Az.: 64h-U8633.1-2006/4-48 und F2-NW 264-2310
7910-UG
7910-UG
 
Richtlinien über Zuwendungen
nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2007)
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit sowie
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 30. März 2010 Az.: 64h-U8633.1-2006/4-48 und F2-NW 264-2310
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt für Waldumweltmaßnahmen und die naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Wäldern im Sinn des Art. 2 BayWaldG Zuwendungen nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel, naturschutzfachlich bedeutsame und gefährdete Waldlebensräume und an diese Lebensräume gebundene Arten langfristig zu erhalten.
 
Grundlagen dieser Richtlinien sind
 
-
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
-
die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 15), in der jeweils geltenden Fassung,
 
-
die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung,
 
-
das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl S. 2, BayRS 791-1-UG), in der jeweils geltenden Fassung,
 
-
das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 213, BayRS 7902-1-L), in der jeweils geltenden Fassung,
 
-
die sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Naturschutzes und der Forstwirtschaft,
 
-
das Bayerische Zukunftsprogramm „Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum 2007–2013 (BayZAL)“ http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/programme/eler/.
 
 
Inhaltsübersicht
 
1.
Zuwendungszweck
 
2.
Gegenstand der Zuwendung
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
6.
Sonstige Bestimmungen
 
7.
Verfahren
 
8.
Einvernehmen
 
9.
Schlussbestimmungen
 
 
 
Anlage zu VNPWaldR 2007
 
 
1.
Zuwendungszweck
 
Ziel der VNPWaldR 2007 ist es, in Wäldern im Sinn von Art. 2 BayWaldG
 
-
die Vielfalt an Arten und Lebensräumen unter besonderer Berücksichtigung der dort vorkommenden geschützten bzw. gefährdeten Arten durch Fortsetzung oder Wiedereinführung naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsweisen zu erhalten und zu entwickeln,
 
-
die Entwicklung des Biotopverbundes Bayern – BayernNetzNatur – zu unterstützen und zu fördern,
 
-
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beizutragen.
 
 
2.
Gegenstand der Zuwendung
 
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
 
2.1
Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern
 
Gefördert werden
 
2.1.1
der Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes (siehe Anlage),
 
2.1.2
Stockhiebe und Pflegehiebe
sowie gegebenenfalls weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen in Verbindung mit naturschutzfachlichen Vorgaben (siehe Anlage).
 
2.2
Erhalt und Schaffung von lichten Waldstrukturen
 
Gefördert wird
 
2.2.1
der Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern (siehe Anlage),
 
2.2.2
die nach naturschutz- und forstfachlichen Vorgaben festgelegte Entnahme von Gehölzen (siehe Anlage),
 
2.2.3
die extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern (siehe Anlage).
 
2.3
Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen
 
Gefördert wird der Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen (siehe Anlage).
 
2.4
Belassen von Totholz
 
Gefördert wird das Belassen von Totholz (siehe Anlage).
 
2.5
Erhalt von Biberlebensräumen
 
Gefördert wird der Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung und Veränderung der Standortverhältnisse auf den vom Biber überstauten und vernässten Bereichen.
 
2.6
Nutzungsverzicht
 
Gefördert wird der Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen in prioritären Waldlebensräumen gemäß der FFH-Richtlinie sowie in Erlenbruchwäldern und im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten (siehe Anlage).
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
3.1
Antragsberechtigt sind:
 
-
Private und körperschaftliche Waldbesitzer im Sinn des Art. 3 BayWaldG. Hierzu zählen auch Rechtler, soweit sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht für alle einbezogenen Flächen und für die Dauer der Verpflichtung innehaben.
 
-
Sonstige Weideberechtigte auf Waldflächen, soweit sie eine Weideberechtigung für alle einbezogenen Flächen und für die Dauer der Verpflichtung innehaben.
 
Abweichend davon können bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen von den beteiligten Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände (z. B. anerkannte Naturschutzvereine gemäß Art. 42 BayNatSchG) und Vereinigungen von Waldeigentümern als Maßnahmenträger antragsberechtigt sein. Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.
 
3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
 
-
andere Mitgliedstaaten,
 
-
Bund,
 
-
Länder,
 
-
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen der vorstehend genannten Institutionen befindet,
 
-
Besitzer/Bewirtschafter von Flächen des Bundes und der Länder.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Allgemeine Anforderungen
 
Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
 
-
sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
 
-
sie die waldrechtlichen Vorschriften berücksichtigen,
 
-
der damit verfolgte Zweck erreicht werden kann,
 
-
sie bei rechtlich geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen und
 
-
sie nachvollziehbar auf einer flurstücksmäßig bezeichneten Fläche oder Teilen hiervon durchgeführt werden.
 
Vorrangig werden Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 sowie des BayernNetzNatur gefördert.
 
Maßnahmen, die nicht über die sachgemäße Waldbewirtschaftung hinausgehen, können nicht gefördert werden.
 
4.2
Gebietskulisse
 
Die Förderung ist auf die folgende Gebietskulisse beschränkt:
 
-
Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gemäß den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie),
 
-
Flächen des bayerischen Biotopverbunds (BayernNetzNatur), die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden,
 
-
Flächen, die gemäß Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind,
 
-
Flächen, die gemäß Abschnitt III des BayNatSchG geschützt sind (insbesondere Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete),
 
-
Flächen, auf denen Artenhilfsprojekte durchgeführt werden.
 
-
Die Maßnahme Nr. 2.2.3 (Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern) kann nur auf in der Regel bisher beweideten Flächen angeboten werden. Ausgeschlossen sind Flächen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und in Bergwäldern im Alpengebiet nach LEP Bayern.
 
Bei allen Gebietskulissen können Flächen, die in räumlichem Zusammenhang mit den jeweils genannten Kulissen stehen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen, in die Förderung einbezogen werden.
 
Ausnahmen von der Beschränkung auf vorstehende Gebietskulisse:
 
-
Die Maßnahmen Nr. 2.1.1 „Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes“ und Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes und Pflege“ können in allen vorhandenen bzw. wiederherzustellenden Stockausschlagswäldern Bayerns bewilligt werden.
 
-
Die Maßnahme Nr. 2.2.3 „Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern“ kann in Bergwäldern bisher beweideter Heimweideflächen im Alpengebiet nach LEP Bayern gefördert werden, soweit es sich nicht um Schutzwald handelt.
 
-
Die Maßnahme Nr. 2.5 „Erhalt von Biberlebensräumen“ kann auf Waldflächen bewilligt werden, die an ein vom Biber genutztes Gewässer angrenzen bzw. auf der Biber erkennbare Auswirkungen auf die Waldflächen verursachen.
 
-
Die Maßnahme Nr. 2.6 „Nutzungsverzicht“ kann nur in prioritären Waldlebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie sowie Erlenbruchwäldern in der Alters- und Zerfallsphase bewilligt werden. Die Beschränkungen auf die prioritären Waldlebensraumtypen sowie Erlenbruchwälder sowie deren Alters- und Zerfallsphasen gelten nicht für den Nutzungsverzicht im Umgriff der Horste störempfindlicher Vogelarten.
 
4.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
 
Maßnahme Nr. 2.1 „Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern“
 
-
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen ist ein forstfachliches Konzept bzw. ein Forstbetriebsgutachten oder ein Forstwirtschaftsplan.
 
-
Bei Maßnahme Nr. 2.1.1 muss bis zum Ende der Bindungsfrist mindestens die festgelegte Stockhiebsfläche erreicht werden. Eine Kopplung von Maßnahme Nr. 2.1.2 mit Maßnahme Nr. 2.1.1 ist nicht zwingend erforderlich und umgekehrt.
 
Maßnahme Nr. 2.2 „Erhalt und Schaffung von lichten Waldstrukturen“
 
-
Für die Maßnahme Nr. 2.2.2 „Entnahme von Gehölzen“ besteht ein abgestimmtes naturschutz- und forstfachliches Konzept oder ein Natura-2000-Managementplan, der die naturschutzfachliche Notwendigkeit belegt. Die Maßnahmen Nrn. 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 (siehe Anlage) werden bei Bäumen über 7 cm Brusthöhendurchmesser (BHD) angewandt.
 
-
Die Maßnahme Nr. 2.2.3 „Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern“ setzt ein naturschutz- und forstfachlich abgestimmtes Beweidungskonzept voraus.
 
Maßnahme Nr. 2.3 „Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen“
-
Förderfähige Baumarten sind vorrangig Laubbäume, Tanne und Kiefer. Bei Horst- oder Höhlenbäumen bestehen keine Einschränkungen.
-
Altbäume müssen einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 50 cm aufweisen.
 
-
Als Biotopbäume zählen Horst- und Höhlenbäume, Bäume mit Faulstellen oder Pilzbefall (mit mind. einer Pilzkonsole) sowie bizarre Bäume und „Methusaleme“.
 
Maßnahme Nr. 2.4 „Belassen von Totholz“
 
Förderfähig sind:
 
-
stehendes Totholz mit einem BHD von mind. 40 cm,
 
-
liegendes Totholz mit einem Durchmesser von mind. 40 cm am stärkeren Ende und einer Mindestlänge von 3 m,
 
-
alle standortheimischen Baumarten außer Fichte.
 
4.4
Ausschluss der Förderung
 
Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 BayHO, VV Nr. 3.6 zu Art. 23 BayHO).
 
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn
 
-
für die Flächen bereits Zuwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund und von wem – für vergleichbare Leistungen gewährt werden,
 
-
die Flächen, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Sie stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können daher keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden.
 
-
für die Flächen Ausgleichszahlungen nach Art. 36a Abs. 2 BayNatSchG gewährt werden,
 
-
für die Flächen bereits Prämien „Einkommensausgleich Erstaufforstung“ gewährt werden,
 
-
für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen, Naturschutzgebietsverordnungen, Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträge, Bewirtschaftungsvorgaben für Ausgleichs-, Ersatz- und Ankaufsflächen und sonstige freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen) bestehen, die mit Auflagen und Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen nach diesen Richtlinien ganz oder teilweise identisch sind.
 
Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) zwischen natürlichen Personen stehen der staatlichen Förderung nach dem VNP Wald nicht entgegen.
 
Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z. B. Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten ( wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind ebenfalls keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einem Förderausschluss führen.
 
-
die Maßnahme durch Verstöße gegen waldgesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist,
 
-
die Maßnahme im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (z. B. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG),
 
-
die Antragstellerin bzw. der Antragsteller für die Maßnahme bereits Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erhält.
 
4.5
Mehrfachförderung
 
4.5.1
Folgende Kombinationen von Waldumweltmaßnahmen nach VNP Wald sind möglich:
 
2.1.1
Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes
2.3
Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha
2.2.1
Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern
2.3
Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha
2.3
Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha
2.1.1
Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes
2.2.1
Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern
2.4
Belassen von Totholz
2.4
Belassen von Totholz
2.3
Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha
 
4.5.2
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Flächen mit VNP Wald-Maßnahmen ist nur zulässig, wenn
 
-
mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
 
-
die jeweiligen Zweckbestimmungen sich nicht widersprechen bzw. die Erfüllung nicht beeinträchtigen.
 
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
5.1
Art der Förderung
 
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Im Falle der Nr. 2.2.2 „Entnahme von Gehölzen“ kann sie auch im Wege der Anteilfinanzierung erfolgen.
 
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
5.2.1
Festbetragsfinanzierung
 
In den Fällen, in denen die Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde.
 
5.2.2
Anteilfinanzierung
 
In dem Fall, in dem die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
 
-
sind Leistungen der Zuwendungsempfänger förderfähig, soweit sie in deren Auftrag von Unternehmen erbracht wurden,
 
-
sind Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, seiner Familienangehörigen und seiner Arbeitskräfte bis zu 80 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer ergeben würden, förderfähig,
 
-
sind Sachleistungen der Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwerts (ohne Umsatzsteuer) förderfähig,
 
-
vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
 
-
sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
 
Eine Anteilfinanzierung der Maßnahme ist nur möglich, wenn die Kostenpauschale aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles nicht anwendbar ist (z. B. aufgrund besonderer Standortverhältnisse).
 
5.3
Höhe der Zuwendung
 
5.3.1
Höhe der Fördersätze
 
Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. Es handelt sich um Förderhöchstsätze.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 „Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes“ ist abhängig davon, ob der Überführungsverzicht bzw. die Wiederherstellung Mittelwald oder Niederwald betrifft. Die Differenzierung erfolgt nach der Umtriebszeit.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes und Pflege“ ist abhängig davon, ob es sich um
 
-
einen motormanuellen Stockhieb,
 
-
einen voll mechanisierten Stockhieb oder einen
 
-
Pflegehieb
 
handelt.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 „Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern“ erfolgt nach dem Reduktionsprozent der Grundfläche und der führenden Baumart in den im Rahmen der Fördermaßnahme aufgelichteten Wäldern bzw. nach der Kategorie „Moorwald“.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 „Entnahme von Gehölzen“ richtet sich nach dem Arbeitsverfahren.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.3 „Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern“ ist abhängig davon, in welcher Förderkulisse die extensive Waldweide stattfindet.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.4 „Belassen von Totholz“ ist von der Anzahl der zu belassenden Bäume oder Baumteile abhängig.
 
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.6 „Nutzungsverzicht“ ist von den führenden Baumarten der Bestände abhängig, in denen auf die forstliche Nutzung verzichtet wird.
 
5.3.2
Bagatellgrenze
 
Förderbeträge unter 100 €/Antrag und Jahr werden nicht bewilligt.
 
 
6.
Sonstige Bestimmungen
 
Bei im Rahmen der Antragstellung zu erstellenden Plänen, Konzepten, Gutachten u. Ä. sind jeweils die Inhalte förderrechtlich verbindlich, die in das zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmte Maßnahmenblatt, das Teil des Förderbescheids ist, übernommen werden.
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV und VVK) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist.
 
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen auch den Organen der Europäischen Union zu.
 
Für die Maßnahmen Nrn. 2.2.1, 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 beginnt die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV und VVK Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung. Die Verpflichtungen enden am 31. Dezember vier Kalenderjahre später.
 
Die Bindungsfrist für die Maßnahme Nr. 2.1.1 (Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes) beginnt im Antragsjahr 2007 am 15. Mai 2007, ab 2008 am 15. Mai im Folgejahr und endet nach fünf Jahren am 14. Mai. Ab Verpflichtungsbeginn 2010 beginnen alle Waldumweltmaßnahmen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres.
 
Die Maßnahmen Nrn. 2.1.2 und 2.2.2 unterliegen keiner Bindungsfrist.
 
 
7.
Verfahren
 
7.1
Antragstellung
 
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen.
 
Dem Erstantrag sind die darin geforderten Unterlagen (z. B. Maßnahmenblatt, Arbeitsplan, Pachtverträge und Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Pächters) beizufügen.
 
Für Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen (Nrn. 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6) müssen als Zahlungsvoraussetzung ab dem zweiten Jahr jährliche Zahlungsanträge eingereicht werden.
 
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
 
Der Antragstellung soll – soweit erforderlich – eine gemeinsame fachliche Beratung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers durch die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) und das AELF vorausgehen. Inhalt der Beratung sind insbesondere die naturschutzfachliche Zielsetzung, die zum Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands zu erbringenden Leistungen und die Förderfläche.
 
7.2
Antragsprüfung
 
Das AELF prüft den Antrag insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie die Beachtung forstrechtlicher und -fachlicher Voraussetzungen. Es ermittelt ferner die Höhe der Zuwendung für die beantragten Maßnahmen.
 
Im Rahmen der Antragsprüfung beteiligt das AELF die örtlich zuständige UNB. Diese prüft und bestätigt die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Maßnahme im Hinblick auf den Zuwendungszweck. Weiterhin gibt die UNB aus ihrem Mittelkontingent die entsprechenden Fördermittel frei.
 
7.3
Maßnahmenbeginn
 
Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des Auftrags oder bei Eigenleistung der Beginn der Gehölzentnahme zu sehen.
 
Kann eine Maßnahme nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam.
 
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Datum begonnen, kann vor Ablauf ein begründeter schriftlicher Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
 
7.4
Bewilligung
 
Die Bewilligung durch das AELF setzt die Zustimmung der UNB und deren Mittelfreigabe voraus (siehe Nr. 7.2).
 
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Datum fertiggestellt, kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Verlängerungsantrages die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden.
 
7.5
Verwendungsnachweis
 
Die Fertigstellung der Maßnahmen Nrn. 2.1.2 (Stock- und Pflegehiebe) und 2.2.2 (Entnahme von Gehölzen) ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Zahlung des Rechnungsbetrags mittels Zahlungsnachweis und Originalrechnung zu belegen.
 
7.6
Auszahlung
 
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen bzw. die Maßnahme fertiggestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt.
 
Bei den Maßnahmen Nrn. 2.1.2 (Stock- und Pflegehiebe) und 2.2.2 (Entnahme von Gehölzen) wird ganzjährig ausgezahlt.
 
Bei den übrigen Maßnahmen erfolgt die Auszahlung in der Regel im September jeden Jahres.
 
Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung auf der Grundlage des Prüfergebnisses im Abnahmeprotokoll fest. Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. Die Zuwendung wird auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
 
7.7
Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen, Sanktionen
 
Die vollständige oder teilweise Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung) von Bewilligungsbescheiden, die Rückerstattung gewährter Zuwendungen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Zuwendung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
 
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
 
7.8
Regelungen zu Cross Compliance
 
Die Maßnahmen Nrn. 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 fallen unter die Cross Compliance Bestimmungen. Die Antragssteller teilen deshalb sowohl mit dem Erstantrag als auch mit den jährlichen Zahlungsanträgen Cross Compliance-relevante Angaben mit. Auf die einschlägigen Bestimmungen in der Broschüre „Cross Compliance“ des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen.
 
7.9
Subventionsbetrug
 
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG vom 29. Juli 1976, BGBl I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG –, BayRS 453-1-W). Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
 
 
8.
Einvernehmen
 
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof.
 
 
9.
Schlussbestimmungen
 
Für Flächen, für die bereits eine Verpflichtung aufgrund einer Förderung nach den „Richtlinien über Bewirtschaftungsverträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald – VNPWaldR)“ vom 17. November 2004 oder eine Zweckbindung aufgrund einer Förderung nach den „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR)“ vom 5.Dezember 2003 besteht, ist eine Förderung nach den „Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2007)“ ausgeschlossen.
 
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2014. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und für Landwirtschaft und Forsten „Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2007)“ vom 24. Mai 2007 (AllMBl S. 286) außer Kraft.
 
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Anlage zu VNPWaldR 2007
 
 
Maßnahmen
Förderhöchstsatz
2.1
Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern
2.1.1
Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes
2.1.1.1
Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 30 Jahre
70 €/ha/Jahr
2.1.1.2
Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit über 30 Jahre
50 €/ha/Jahr
2.1.1.3
Erhalt und Wiederherstellung eines Niederwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 25 Jahre
40 €/ha/Jahr
2.1.2
Entnahme des Unterholzes und Pflege1)
2.1.2.1
Stockhieb (motormanuell)
600 €/ha
2.1.2.2
Stockhieb (voll mechanisiert)
160 €/ha
2.1.2.3
Pflegehieb (Jugendpflege)
250 €/ha
2.2
Erhalt und Schaffung von lichten Waldstrukturen
2.2.1
Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern
 
Reduktion der
Grundfläche
Moorwälder
Buche, Eiche, Edellaubholz
Kiefer
Weichlaubholz
 
>= 75 %
200 €/ha/Jahr
120 €/ha/Jahr
160 €/ha/Jahr
80 €/ha/Jahr
 
50–74 %
150 €/ha/Jahr
90 €/ha/Jahr
120 €/ha/Jahr
60 €/ha/Jahr
 
30–49 %
75 €/ha/Jahr
45 €/ha/Jahr
60 €/ha/Jahr
40 €/ha/Jahr
2.2.2
Entnahme von Gehölzen (Kombination innerhalb der Maßnahme nicht möglich, Ausnahme Nr. 2.2.2.4)
2.2.2.1
Fällen von Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von über 7 cm. Die gefällten Bäume verbleiben im Wald.
1 €/Baum
2.2.2.2
Fällen und Kleinschneiden der Bäume. Die Teile verbleiben im Wald mit einem BHD von über 7 cm.
2 €/Baum
2.2.2.3
Fällen und Aufarbeiten von Bäumen mit einem BHD von über 7 cm. Das Material wird entnommen.
2 €/Baum
2.2.2.4
Rücken der gefällten Bäume (kombinierbar mit Nr. 2.2.2.3)
15 €/fm
2.2.2.5
Nicht über Pauschalförderung abzuwickelnde Auflichtungsmaßnahmen
bis zu 90 % der förderfähigen Kosten (ohne MwSt)
2.2.3
Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern
2.2.3.1
Erstdurchgang in Kulisse 1, d. h. in Bergwäldern bisher beweideter Heimweideflächen im Alpengebiet nach LEP Bayern (nach Fachgutachten)
120 €/ha/Jahr
2.2.3.2
Erstdurchgang in Kulisse 2, d. h. außerhalb Kulisse 1 (nach Fachgutachten)
270 €/ha/Jahr
2.2.3.3
Zweitdurchgang im Rahmen der mobilen Koppelhaltung in Kulisse 2 (nach Fachgutachten)
125 €/ha/Jahr
2.3
Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen
 
Erhalt von mind. sechs Alt- bzw. Biotopbäumen/ha
80 €/ha/Jahr
2.4
Belassen von Totholz
2.4.1
Über sieben Bäume, Baumteile/ha
40 €/ha/Jahr
2.4.2
Über 20 Bäume, Baumteile/ha
70 €/ha/Jahr
2.5
Erhalt von Biberlebensräumen
 
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung auf Waldflächen, die an ein vom Biber genutztes Gewässer angrenzen bzw. auf der Biber erkennbare Auswirkungen auf die Waldflächen verursachen.
150 €/ha/Jahr
2.6
Nutzungsverzicht
2.6.1
Vollständiger Nutzungsverzicht bei Buche, Eiche, Edellaubholz, Kiefer, Fichte, Tanne, Roterle
80 €/ha/Jahr
2.6.2
Vollständiger Nutzungsverzicht bei Weichlaubholz, übrige Erlenarten
40 €/ha/Jahr
 
1) Die Berechnung des Entgelts richtet sich nach der bearbeiteten Teilfläche.