Veröffentlichung AllMBl. 2010/04 S. 122 vom 29.04.2010

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Stellenausschreibungen
 
 
Beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ist demnächst eine Stelle für eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter (BesGr R 3) neu zu besetzen.
Bis zum 19. Mai 2010 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Nürnberg eingereicht werden.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) wird hingewiesen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
 
 
Die Stelle der Direktorin/des Direktors des Arbeitsgerichts Augsburg (BesGr R 2 + AZ) ist demnächst neu zu besetzen.
Bis zum 19. Mai 2010 können auf dem Dienstweg Bewerbungen bei der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts München eingereicht werden.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) wird hingewiesen. Die Stelle ist aufgrund der besonderen Aufgabenstellung und der Amtsgebundenheit dieser Leitungsfunktion nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
 
 
Es ist demnächst eine Stelle für eine Richterin/einen Richter am Bayerischen Landessozialgericht (BesGr R 2) neu zu besetzen.
Bis zum 19. Mai 2010 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
Die Bereitschaft zu einer evtl. Tätigkeit bei der Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt wird vorausgesetzt.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.