Veröffentlichung AllMBl. 2010/05 S. 139 vom 14.04.2010

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ID4-2332-39
50-I
50-I
 
Durchführung des Wehrpflichtgesetzes;
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 14. April 2010 Az.: ID4-2332-39
 
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
 
nachrichtlich an
 
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
 
 
1.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung von Wehrpflichtigen (Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift – WErfVwV) vom 27. Januar 2006 (GMBl S. 131) wurde zuletzt durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2008 (GMBl S. 802) geändert. Sie wird nachstehend auszugsweise in der konsolidierten Fassung abgedruckt.
 
2.
Als zuständige Behörde im Sinn der Nr. 4.2 der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift wird die Regierung bestimmt. Sie verfährt nach den Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland (Amtlicher Verkehr Auslandsdienststellen – AVAR) vom 28. November 1989 (AllMBl S. 1087), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 622). Ein Verzeichnis der ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland wird alljährlich als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
 
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 4. April 2006 (AllMBl S. 123) wird mit Ablauf des 31. Mai 2010 aufgehoben.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor
 
 
Anhang
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen
(Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift – WErfVwV –)
– Auszug –
 
 
Inhaltsübersicht
 
1
Personenkreis
2
Erfassungsbehörden
3
Geschäftsverkehr mit der Bundeswehrverwaltung
4
Geschäftsverkehr mit Vertretungen, Behörden und Angehörigen anderer Staaten
5
Erfassungsstichtage
6
Wehrerfassungsliste
7
Erfassungsdaten
8
Mitteilungen an die Erfassten
9
Prüfung der Erfassungsdaten
10
Übermittlung des Erfassungsergebnisses
11
(weggefallen)
12
Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall; Bescheinigung (nicht abgedruckt)
13
Verfahren bei Wohnungsstatuswechsel
14
Nacherfassung
15
Einzelerfassung
16
Vorzeitige Erfassung nach Bewerbung oder Antrag
17
Vorzeitige Erfassung auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes
18
(weggefallen)
19
Übergangsvorschrift (nicht abgedruckt)
20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (nicht abgedruckt)
 
 
1
Personenkreis
 
1.1
Zur Feststellung der Wehrpflicht nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes werden von den Erfassungsbehörden (Meldebehörden) besondere Personennachweise (Wehrerfassungslisten) über die erfassten Personen geführt.
 
1.2
In die Wehrerfassungslisten sind unbeschadet der Personenkreise nach den Nrn. 16 und 17 alle männlichen Deutschen aufzunehmen, die das 17. Lebensjahr (Erfassungsjahr) vollendet und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes). Die Nrn. 15 bis 17 bleiben unberührt.
 
1.3
Bestehen bei den zu erfassenden Personen Zweifel, ob sie Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes sind, veranlasst die Erfassungsbehörde (Nr. 2.1) zunächst ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren.
 
 
2
Erfassungsbehörden
 
2.1
Die Erfassung wird von der Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes) durchgeführt, in deren Zuständigkeitsbereich der zu Erfassende am Erfassungsstichtag (Nr. 5) oder zum Zeitpunkt der Nacherfassung (Nr. 14) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Nacherfassung erkennbar wird, seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
 
2.2
Personen nach Nr. 1.2, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung im Inland haben, werden von der Erfassungsbehörde erfasst, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich aufhalten.
 
2.3
Melden sich Personen nach Nr. 1.2 bei der unzuständigen Erfassungsbehörde zur Erfassung, hat diese die entsprechenden Daten entgegenzunehmen und mit Formblattmuster 1 der zuständigen Erfassungsbehörde zu übermitteln.
 
 
3
Geschäftsverkehr mit der Bundeswehrverwaltung
 
3.1
Die Erfassungsbehörden verkehren unmittelbar mit den Kreiswehrersatzämtern. Auftragsdatenverarbeitung durch Rechenzentren der Bundeswehr und regionale oder kommunale Rechenzentren ist unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder zulässig.
 
3.2
Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit den Wehrbereichsverwaltungen abweichende Regelungen treffen.
 
 
4
Geschäftsverkehr mit Vertretungen, Behörden und Angehörigen anderer Staaten
 
4.1
Mit Behörden anderer Staaten oder mit Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen und nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes sind, sowie mit Vertretungen anderer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland führen die Erfassungsbehörden keinen unmittelbaren mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Geschäftsverkehr.
 
4.2
Schriftverkehr mit den in Nr. 4.1 genannten Personen und Stellen ist über die zuständige oberste Landesbehörde oder über die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde zu führen. Bei mündlichen Anfragen ist an die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde zu verweisen.
 
 
5
Erfassungsstichtage
Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres (Erfassungsstichtage) werden diejenigen erfasst, die bis zum Beginn des letzten Tages des vorausgegangenen Kalendervierteljahres die Voraussetzungen der Nr. 1.2 erstmals erfüllt haben.
 
 
6
Wehrerfassungsliste
 
6.1
Für jeden Geburtsjahrgang ist eine Wehrerfassungsliste elektronisch oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu führen. Dabei ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) zugrunde zu legen. Soweit die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, kann sie nach Formblattmuster 2 geführt werden.
 
6.2
Die Wehrerfassungsliste ist fortlaufend zu nummerieren; sie enthält nach dem Stand des Übermittlungszeitpunkts (Nr. 10) folgende Daten (Erfassungsergebnis):
 
 
 
Blatt-Nr. des DSMeld
6.2.1
Familiennamen und Namensbestandteile
0101, 0102,
6.2.2
Geburtsnamen und Namensbestandteile
0201, 0202,
6.2.3
Vornamen, gebräuchliche(r) Vorname(n)
0301, 0302,
6.2.4
Doktorgrad
0401,
6.2.5
Tag der Geburt
0601,
6.2.6
Geburtsort
0602, 0603,
6.2.7
Gegenwärtige Anschrift
1202, 1203, 1205, 1206, 1208–1212,
6.2.8
Familienstand
1401.
 
6.3
Die Wehrerfassungsliste ist bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem alle Erfassten des Geburtsjahrgangs das 32. Lebensjahr vollenden.
 
 
7
Erfassungsdaten
Die Erfassungsbehörde nutzt zum Zwecke der Wehrerfassung folgende im Melderegister gespeicherte Daten:
 
 
 
Blatt-Nr. des DSMeld
7.1
Familiennamen, frühere Namen und deren Namensbestandteile
0101–0206,
7.2
Vornamen, gebräuchliche(r) Vorname(n)
0301, 0302,
7.3
Doktorgrad
0401,
7.4
Tag der Geburt
0601,
7.5
Geburtsort
0602, 0603,
7.6
Geschlecht
0701,
7.7
Staatsangehörigkeit(en)
1001–1004,
7.8
Gegenwärtige und frühere Anschrift(en)
1201–1206, 1208–1212, 1215–1223,
7.9
Status der Wohnung(en)
1213, 1214,
7.10
Daten des Ein- und Auszugs
1301–1313,
7.11
Übermittlungssperre
1801, 1802,
7.12
Sterbetag
1901,
7.13
Familienstand
1401.
 
 
8
Mitteilung an die Erfassten
Die Erfassungsbehörde unterrichtet unter Verwendung des Formblattmusters 3 die in Nr. 1.2 genannten Personen darüber, dass sie nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes erfasst und welche Daten (Nr. 6.2) der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis übermittelt werden. Dabei ist ihnen mitzuteilen, dass etwaige Einwände gegen das Vorliegen der Erfassungsvoraussetzungen oder die Richtigkeit der aus dem Melderegister stammenden Daten innerhalb von zehn Tagen gegenüber der Erfassungsbehörde geltend zu machen sind. Die Meldebehörde hat das Melderegister unverzüglich zu berichtigen.
 
 
9
Prüfung der Erfassungsdaten
 
9.1
Vor der Übermittlung (Nr. 10) sind die Erfassungsdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
 
9.2
Zum Erfassungsstichtag ist insbesondere sicherzustellen, dass alle in Nr. 1.2 genannten Personen erfasst werden. Dies kann insbesondere bei Mehrstaatern regelmäßig durch Überprüfung nicht zweifelsfrei männlicher und weiblicher Vornamen sowie der Staatsangehörigkeit erfolgen.
 
9.3
Im Übrigen erfolgt die Überprüfung der Erfassungsdaten aufgrund der Mitteilung an die Erfassten (Nr. 8).
 
 
10
Übermittlung des Erfassungsergebnisses
 
10.1
Jeweils zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November ist dem zuständigen Rechenzentrum der Bundeswehr oder dem Kreiswehrersatzamt das Erfassungsergebnis (Nr. 6.2) des vorausgegangenen Erfassungsstichtags zu übermitteln.
 
10.2
Steht zu den in Nr. 10.1 genannten Zeitpunkten bei einzelnen Betroffenen noch nicht fest, ob sie zu erfassen sind, oder bestehen noch Unklarheiten bei den zu übermittelnden Daten, kann das Erfassungsergebnis auch zu jedem anderen Zeitpunkt übermittelt werden. Entsprechendes gilt für Nacherfassungen.
 
10.3
Die Übermittlung erfolgt durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern an das zuständige Rechenzentrum der Bundeswehr. Dabei ist das Verfahren anzuwenden, das zwischen der Meldebehörde und dem zuständigen Kreiswehrersatzamt aufgrund der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl I S. 1011), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl I S. 2902), in der jeweils geltenden Fassung praktiziert wird. Die Datei- und Satzbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 1.
 
10.4
Liegen die technischen Voraussetzungen für elektronische Datenübermittlungen nicht vor, ist für die Übermittlung des Erfassungsergebnisses an das Kreiswehrersatzamt das Formblatt 2 zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2008 (Nr. 19) ist nur die Form nach Nr. 10.3 zulässig. Nr. 15.1 bleibt unberührt.
 
10.5
Änderungen bei den Erfassungsdaten, die vor der Übermittlung des Erfassungsergebnisses eingetreten sind, sind bei der Übermittlung zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt beim Tod des Erfassten. Konnten in dem Übermittlungsverfahren nach Nr. 10.3 Änderungen oder der Tod nicht berücksichtigt werden, sind sie dem zuständigen Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 4 gesondert mitzuteilen. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einhaltung der Vorgaben des Formblattmusters 4 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei den Behörden vorliegen.
 
 
11
(aufgehoben)
 
 
12
Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall; Bescheinigung
nicht abgedruckt
 
 
13
Verfahren bei Wohnungsstatuswechsel
Ändert sich der Status der Wohnung eines Deutschen innerhalb von drei Monaten vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag von einer Hauptwohnung zu einer Nebenwohnung, ist die Erfassungsbehörde der neuen Hauptwohnung auf Formblattmuster 6 darüber zu unterrichten, dass die Erfassung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt nur, wenn die Mitteilung über die Statusänderung nicht gegenüber der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung erfolgte. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einhaltung der Vorgaben des Formblattmusters 6 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei beiden Erfassungsbehörden vorliegen.
 
 
14
Nacherfassung
 
14.1
Bei Zuzug aus dem Ausland und von „unbekannt“ sowie bei Fortschreibung der für die Erfassung relevanten Daten im Melderegister ist die Wehrpflicht zu prüfen und gegebenenfalls eine Nacherfassung durchzuführen.
 
14.2
Bei Zuzug von einer Gemeinde im Inland kann, vorbehaltlich einer Mitteilung nach Nr. 13 (Formblattmuster 6), von einer erfolgten Erfassung ausgegangen werden. Dies gilt nur, wenn im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes die zwischen den beteiligten Meldebehörden übermittelten Daten (Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Staatsangehörigkeiten) übereinstimmen.
 
14.3
Kann beim Zuzug eines Deutschen, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von einer Erfassung nicht ausgegangen oder sie nicht nachgewiesen werden, ist die Nacherfassung durchzuführen.
 
14.4
Die Tatsache der Erfassung kann insbesondere nachgewiesen werden durch das Mitteilungsschreiben nach Nr. 8, die Dienstzeitbescheinigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes oder § 46 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes sowie Schriftstücke der Wehrersatzbehörden oder des Bundesamtes für den Zivildienst, aus denen die Personenkennziffer zu ersehen ist.
 
14.5
Die Nacherfassung erfolgt spätestens zum nächsten Erfassungsstichtag (Nrn. 5 und 10.1).
 
 
15
Einzelerfassung
 
15.1
Wehrpflichtige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, werden der Erfassungsbehörde vom Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 7 zur Erfassung benannt. Die Übermittlung des Erfassungsergebnisses erfolgt unverzüglich urschriftlich auf dem Formblattmuster 7. Zur Übermittlung der Ergebnisse der Einzelerfassung kann das Erfassungsergebnis auch auf mithilfe automatisierter Verfahren erzeugten Vordrucken übersandt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der vom Kreiswehrersatzamt an die Erfassungsbehörde übersandte Vordruck beigefügt wird. Die Erfassungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Kreiswehrersatzamt hinsichtlich der Form der Datenübermittlung eine abweichende Regelung treffen.
 
15.2
Nr. 8 gilt entsprechend.
 
15.3
Die unter Nr. 15.1 fallenden Wehrpflichtigen werden nicht in die Wehrerfassungsliste aufgenommen. Nach Ablauf von drei Jahren sind die Unterlagen über die Erfassung zu vernichten.
 
15.4
Das Kreiswehrersatzamt führt einen Nachweis über die Erfassungsdaten und die Erfassungsbehörde. Die Daten werden dort spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem der Erfasste nicht mehr der Wehrpflicht unterliegt.
 
 
16
Vorzeitige Erfassung nach Bewerbung oder Antrag
 
16.1
Ein Deutscher, der sich vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag um Einstellung als Soldat auf Zeit bewirbt (Freiwilligenbewerber), ist vorzeitig zu erfassen. Er wird vom Kreiswehrersatzamt oder von der Freiwilligenannahmeorganisation der Bundeswehr aufgefordert, sich von der zuständigen Erfassungsbehörde erfassen zu lassen.
 
16.2
Ein Deutscher, der vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag die vorzeitige Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1a Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes beantragt, ist vorzeitig zu erfassen. Er wird vom Kreiswehrersatzamt aufgefordert, sich von der zuständigen Erfassungsbehörde erfassen zu lassen.
 
16.3
Ein Deutscher, der vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag nach § 2 Abs. 5 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes stellt oder sich zu einem Dienst nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes verpflichten will, ist vorzeitig zu erfassen. Er wird vom Kreiswehrersatzamt aufgefordert, sich von der zuständigen Erfassungsbehörde erfassen zu lassen.
 
16.4
Die Erfassungsbehörde übermittelt das Erfassungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 2. Zur Übermittlung der Ergebnisse der vorzeitigen Erfassung kann das Erfassungsergebnis auch auf mithilfe automatisierter Verfahren erzeugter Vordrucke übersandt werden. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einhaltung der Vorgaben des Formblattmusters 2 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei den Behörden vorliegen.
 
 
17
Vorzeitige Erfassung auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes
 
17.1
Ein Deutscher, der nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag beim Kreiswehrersatzamt eine Genehmigung einholt, um die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate zu verlassen, ist auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes vorzeitig zu erfassen.
 
17.2
Nr. 8 gilt entsprechend. Die dort eingeräumte Zehn-Tage-Frist braucht nicht abgewartet zu werden. Das Mitteilungsschreiben kann entsprechend abgeändert oder ergänzt werden.
 
17.3
Die Erfassungsbehörde übermittelt das Erfassungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 2. Zur Übermittlung der Ergebnisse der vorzeitigen Erfassung kann das Erfassungsergebnis auch auf mithilfe automatisierter Verfahren erzeugten Vordrucken übersandt werden. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einhaltung der Vorgaben des Formblattmusters 2 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei den Behörden vorliegen.
 
 
18
(aufgehoben)
 
 
19
Übergangsvorschrift
nicht abgedruckt
 
 
20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht abgedruckt
 
 
 
Verzeichnis der Anlagen
 
Anlage 1
Dateibeschreibung (zu Nr. 10.3)
Anlage 2
(aufgehoben)
 
 
Verzeichnis der Formblattmuster für die Wehrerfassung
 
Formblattmuster 1
Mitteilung nach Nr. 2.3 an die zuständige Erfassungsbehörde (Nr. 2.3)
Formblattmuster 2
Wehrerfassungsliste (Nr. 6.1)
Formblattmuster 3
Mitteilung an die Erfassten (Nr. 8)
Formblattmuster 4
Mitteilung nach Nr. 10.5 zur Berichtigung des Erfassungsergebnisses (Nr. 10.5)
Formblattmuster 5
(weggefallen)
Formblattmuster 6
Mitteilung nach Nr. 13 bei Statusänderung (Nr. 13)
Formblattmuster 7
Mitteilung nach Nr. 15 bei Einzelerfassung (Nrn. 15.1 und 15.3)
Formblattmuster 8
(weggefallen)
 

Anlagen