Veröffentlichung AllMBl. 2010/06 S. 177 vom 15.04.2010

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M-7601.4-459
7845-L
7845-L
 
Richtlinie
über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Schulfruchtprogramms
(Schulfruchtprogramm – SFP-RL)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 15. April 2010 Az.: M-7601.4-459
 
 
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl L 209 vom 11. August 2005, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl L 299 vom 16. November 2007, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (ABl L 5 vom 9. Januar 2009, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl L 94 vom 8. April 2009, S. 38);
Marktorganisationsgesetz (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2314);
Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl I S. 3152);
Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
 
 
Präambel
Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer bewussten Ernährung mit höherem Obst- und Gemüseanteil. Dem zu geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern soll entgegengewirkt und der Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden schulischen Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Schulfrucht1) eine unverzichtbare Rolle. Begleitende pädagogische Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals sind wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. Mithilfe flankierender Maßnahmen sollen Bedeutung und Wert einer gesundheitsförderlichen Ernährung vermittelt werden. Im Zusammenspiel mit gesunder Ernährung und verschiedenen flankierenden Maßnahmen soll durch das Schulfruchtprogramm ein breites Bewusstsein für den gesellschafts- und gesundheitspolitisch bedeutenden Themenkomplex Ernährung, Bewegung und Gesundheit heute und für die Zukunft geschaffen werden.
Es sollen deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Schulfrüchten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden.
Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und kofinanzierten Schulfruchtprogramms (EU-Schulobstprogramm) in Bayern.
Die Umsetzung des Schulfruchtprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Umsetzung eines Schulfruchtprogramms in Bayern in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung.
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
Durch diese Förderung soll der Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern möglichst früh erhöht werden. Bereits im Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt werden.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von schulischen Einrichtungen mit Obst und Gemüse entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
 
2.1
Beihilfefähige Produkte
Beihilfefähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2008, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) sowie Sauerkonserven2) (z. B. Gewürzgurken, Mixed Pickles oder auch Sauerkraut) einbezogen werden können. Dabei sollen Erzeugnisse aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug bevorzugt eingesetzt werden. Auf ein abwechslungsreiches Angebot, das sowohl Obst als auch Gemüse enthält, ist zu achten.
Die folgende Sortimentsliste soll insbesondere unter Berücksichtigung saisonaler Aspekte und regionaler Besonderheiten als Orientierung für eine Auswahl an Obst und Gemüsearten in Abstimmung von Schule und Lieferanten dienen. Es handelt sich um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen schulischer Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EG) Nr. 288/2009 vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
 
2.1.1
Obst
Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und Ähnliches.
 
2.1.2
Gemüse
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Gewürzgurken, Mixed Pickles, Silberzwiebeln, Sauerkraut und Ähnliches.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger, Begünstigte
 
3.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die im Sinn von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 288/2008 zugelassenen Schulfruchtlieferanten.
 
3.2
Begünstigte der Förderung
Begünstigt sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Volks- und Förderschulen in Bayern. Ausgenommen sind nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen (z. B. Schullandheime, Krankenhausschulen).
Bei ausreichender Verfügbarkeit von Fördermitteln können in besonders begründeten Fällen auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen, bevorzugt von Volks- und Förderschulen einbezogen werden. Dies gilt z. B. für Schulen mit hohem Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund. Dies ist durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Bestätigung ist durch die Schule zu beantragen und vor Abschluss eines Liefervertrages der zuständigen Stelle zur Zustimmung vorzulegen.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
 
4.1
Lieferverhältnis
Der Belieferung der schulischen Einrichtung(en) muss ein schriftlicher Liefervertrag zugrunde liegen. Dabei ist der von der zuständigen Stelle auf deren Internetseiten veröffentlichte vorgegebene Musterliefervertrag zu verwenden.
 
4.2
Erforderliche Begleitmaßnahmen
Die belieferten Einrichtungen müssen pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen und dokumentieren, sowie mit dem vorgeschriebenen Poster darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulobstprogramm teilnehmen.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung gewährt und sollen den Abgabepreis frei Schule decken.
 
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig ist der Abgabepreis nach Nr. 5.1 einschließlich der Mehrwertsteuer begrenzt durch den nach Nr. 5.3 festgelegten Höchstbetrag.
 
5.3
Höhe der Förderung
Die je Schüler und je Förderperiode förderfähigen Portionseinheiten und die maximal erstattungsfähigen Kosten je Portionseinheit (= zulässige Portionskosten) werden durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium jeweils am Ende einer Förderperiode für die nächste(n) Förderperiode(n) bayernweit einheitlich festgesetzt und auf den Internetseiten des Staatsministeriums bzw. der zuständigen Stelle veröffentlicht. Die Festlegung erfolgt auf Basis von Marktpreisbeobachtungen und Händlerkalkulationen und begrenzt die Kostenerstattung nach Nr. 5.2. Dabei können die Preise einzelner Produkte über bzw. unter dem festgesetzten Portionspreis liegen. Maßgeblich für die Förderung ist der durchschnittliche Portionspreis aller Lieferungen (Gesamtkosten geteilt durch Gesamtportionen), der maximal in Höhe des festgesetzten Portionspreises förderfähig ist (Förderobergrenze = festgesetzter Portionspreis x Anzahl der Begünstigten x Portionenanzahl pro Förderperiode).
In der ersten Förderperiode vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 sind maximal zwölf Portionen mit im Durchschnitt 30 ct/Portion zuzüglich Mehrwertsteuer förderfähig. Je schulische Einrichtung ergibt sich die förderfähige Höchstsumme aus Anzahl der Begünstigten x zulässige Portionskosten x Anzahl der zulässigen Lieferungen.
Da Bioprodukte im Durchschnitt einen um 30 % höheren Preis aufweisen als konventionelle Produkte, ist folgende Ausnahmemöglichkeit gegeben: Der durchschnittliche Portionspreis kann bei ausschließlicher Belieferung mit Bioware um bis zu 30 % über dem allgemeinen festgesetzten Portionspreis für konventionelle Ware liegen. Dabei ist der im vorläufigen Bewilligungsbescheid festgesetzte Höchstförderbetrag (Schüleranzahl x Portionsanzahl x Portionspreis) aber einzuhalten. Dadurch verringert sich die Anzahl der Portionen pro Antragsperiode dementsprechend.
Die Anzahl der Begünstigten ergibt sich aus der zu Beginn des Schuljahres gemeldeten Schülerzahl.
 
 
6.
Mehrfachförderung
Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
 
 
7.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
 
 
8.
Zulassungsverfahren
Antragsteller müssen vor der Teilnahme am Schulfruchtprogramm durch die zuständige Stelle gem. Art. 6 ff. Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen werden. Die Antragsformulare werden auf den Internetseiten der zuständigen Stelle veröffentlicht.
 
8.1
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 ff. Verordnung (EG) Nr. 288/2009.
Darüber hinaus muss sich der Antragsteller verpflichten
eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für seinen Betriebssitz zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann sowie
die gewerbe-, wettbewerbs-, lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorgaben einzuhalten (Antragsformular unter www.schulfruchtprogramm.bayern.de
 
8.2
Entscheidung über die Zulassung
Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet.
 
 
9.
Antrags- und Kontrollverfahren
 
9.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist einschließlich der abgeschlossenen Lieferverträge unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (auf den Internetseiten der zuständigen Stelle veröffentlicht) bei der zuständigen Stelle einzureichen.
 
9.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugelassener Lieferant im Internet als erteilt.
Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller Lieferverträge mit schulischen Einrichtungen abschließen.
 
9.3
Bewilligung und Auszahlung
 
9.3.1
Auf der Grundlage des Förderantrags (Meldebogen) erlässt die zuständige Stelle einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Belieferung der schulischen Einrichtungen zulässig.
 
9.3.2
Nach Ablauf jeder Förderperiode reicht der Antragsteller einen Auszahlungsantrag für die Lieferung von Schulfrüchten bei der zuständigen Stelle ein. Dafür gelten die folgenden Zeiträume und Stichtage:
Förderperiode Antragstellung bis
August, September, Oktober 15. November
November, Dezember, Januar 15. Februar
Februar, März, April 15. Mai
Mai, Juni, Juli 15. August
 
In begründeten Fällen ist eine Antragstellung noch bis zum letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf der Förderperiode möglich. Eine Überschreitung dieser Frist führt gem. Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zu einer Kürzung bzw. zu einem Ausschluss von der Beihilfe.
Der Auszahlungsantrag besteht aus einem Deckblatt, auf dem die an die Schulen gelieferten Portionen zu den entstandenen Kosten (Abgabepreis frei Schule incl. MwSt.) zusammengefasst sind. Der Gesamtbetrag darf den im vorläufigen Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
Für jede belieferte Einrichtung ist zu diesem Deckblatt eine eigene Anlage einzureichen. Dieses Formblatt ist von der belieferten Schule und vom Lieferanten auf Grundlage der erstellten Lieferscheine abzuzeichnen. Damit bestätigt die Schule den Erhalt der Waren und deren ordnungsgemäße Verteilung sowie die Durchführung der begleitenden Maßnahmen. Eine Kopie/Durchschlag sowie die Lieferscheine bleiben bei der Schule und sind dort über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
 
9.3.3
Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen endgültigen Bewilligungsbescheid.
 
9.3.4
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach endgültiger Bewilligung durch das Staatsministerium.
 
9.4
Kontrollen
Die zuständige Stelle führt ergänzend zu den Verwaltungskontrollen nach der Mittelauszahlung auch die geforderten Vor-Ort-Kontrollen lt. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 durch. Sie informiert das Staatsministerium über die getroffene Auswahl der jeweils zu prüfenden Schulfruchtlieferanten und schulischen Einrichtungen sowie das zugrunde liegende Auswahlverfahren einschließlich der verwendeten Risikoanalyse.
 
 
10.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
 
 
11.
Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
Für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gilt Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission sinngemäß. Die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009.
 
 
12.
Information und Publizität
Die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in Art. 58 und dem Anhang VI dieser Verordnung über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden.
Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, künftig im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.
 
 
13.
Verwaltungsanweisung
Einzelheiten der Verfahrensregelung sowie die für die Programmabwicklung zu verwendenden Formblätter werden unter Berücksichtigung der EU-rechtlichen Vorgaben und der für die Erstellung der EDV-Programme maßgeblichen Kriterien in einer Verwaltungsanweisung bzw. in Vollzugshinweisen geregelt.
 
 
14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. April 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013, sofern die Europäische Union bis zu diesem Zeitpunkt ein Schulobstprogramm vorsieht.
 
Martin  Neumayer
Ministerialdirektor
 
 
 
1)  Der Begriff Schulfrucht wird im Text der Richtlinie als gemeinsamer Oberbegriff für Obst und Gemüse verwendet. Er entspricht dem englischen Ausgangstext, der den Begriff fruit verwendet.
2)  Die für die Förderfähigkeit von Sauerkonserven durch Verordnung (EG) Nr. 288/2009 geforderte Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als zuständige Gesundheitsbehörde mit Schreiben Az.: 42-G 8965-2009/85-4 vom 23. Dezember 2009 erteilt.