Veröffentlichung AllMBl. 2010/07 S. 194 vom 16.06.2010

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Az.: B II 2-G 3/10
73-W
73-W
 
Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
– Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009
und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Ausgabe 2009
 
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
 
vom 16. Juni 2010 Az.: B II 2-G 3/10
 
 
1.
Einführung der Neufassung der VOL/A
 
1.1
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Leistungen hat die Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A unter der Bezeichnung Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) neu gefasst. Die VOL/A Ausgabe 2009 löst die VOL/A Ausgabe 2006 ab (eingeführt mit Bekanntmachung der Staatsregierung vom 7. November 2006, StAnz Nr. 45, AllMBl S. 426).
Die VOL/A Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 ist als Beilage Nr. 196a zum Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2009 veröffentlicht und kann zusätzlich im Internet unter www.bmwi.bund.de abgerufen werden.
 
1.2
Der Abschnitt 1 der VOL/A ist unterhalb der Schwellenwerte der EG-Vergaberichtlinien von allen staatlichen Auftraggebern zu beachten. Die Regelungen über Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach der Bekanntmachung der Staatsregierung vom 3. März 2009 betreffend Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010 (StAnz Nr. 10, AllMBl S. 107) bleiben unberührt.
Der Abschnitt 2 der VOL/A ist ab Erreichen dieser Schwellenwerte auf Grund der gemäß § 97 Abs. 6 und § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlassenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl I S. 724), von den öffentlichen Auftraggebern nach § 98 GWB anzuwenden; an die Stelle der bisherigen Abschnitte 3 und 4 der VOL/A ist die Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110) getreten. Seit dem 1. Januar 2010 betragen die Schwellenwerte
387 000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie im Verkehrsbereich und
193 000 € für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
 
1.3
In Abschnitt 1 der VOL/A wurden verschiedene wesentliche Änderungen vorgenommen:
Beschränkte Ausschreibungen mit obligatorischem öffentlichem Teilnahmewettbewerb in § 3 Abs. 3 (ex-ante-Transparenz),
nachträgliche Information bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 € in § 19 Abs. 2 (ex-post-Transparenz),
Direktkauf ohne Vergleichsangebot bis 500 € in § 3 Abs. 6,
Erleichterungen bei Eignungsnachweisen durch Eigenerklärung und Präqualifikationssysteme in § 6 Abs. 3
und 4,
Regelung von Rahmenvereinbarungen in § 4 und von dynamischen elektronischen Verfahren für marktübliche Leistungen in § 5,
Zulassung von einfachen elektronischen Signaturen bei Freihändigen Vergaben in § 13 Abs. 1,
insgesamt Reduzierung der Regelungen und stärkere Orientierung des systematischen Aufbaus am Verfahrensablauf.
 
1.4
Der in § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A erwähnte Höchstwert für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe wird für alle staatlichen Behörden auf 25 000 € (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt.
 
 
2.
Neufassung der VOF
Der Hauptausschuss zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen hat die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen unter der Bezeichnung Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasst. Die VOF Ausgabe 2009 löst die VOF Ausgabe 2006 ab. Sie ist gemäß § 5 VgV von den öffentlichen Auftraggebern nach § 98 GWB für Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte anzuwenden.
Die VOF Ausgabe 2009 vom 18. November 2009 ist als Beilage Nr. 185a zum Bundesanzeiger vom 8. Dezember 2009 veröffentlicht und kann zusätzlich im Internet unter www.bmwi.bund.de abgerufen werden.
 
 
3.
Präqualifizierung
Entsprechend § 6 Abs. 4 VOL/A werden Bescheinigungen des Systems PQ-VOL (www.pq-vol.de) als Eignungsnachweise für Aufträge staatlicher Behörden allgemein zugelassen.1)
 
 
4.
Zusätzlich zu beachtende Regelungen
 
4.1
Nach wie vor sind folgende Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49),
Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen vom 28. April 2009 (StAnz Nr. 19, AllMBl S. 163),
Bevorzugten-Richtlinien vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48, AllMBl S. 1308),
Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vom 13. April 2004 (StAnz Nr. 17, AllMBl S. 87),
Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit vom 29. April 2008 (StAnz Nr. 20, AllMBl S. 322).
 
4.2
Scientology-Schutzerklärungen
Zusätzlich zu beachten ist bei bestimmten sensiblen Dienstleistungsaufträgen die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Scientology-Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 29. Oktober 1996 (StAnz Nr. 44, AllMBl S. 701).
 
 
5.
Melde- und Berichtspflichten
 
5.1
Soweit der Auftragswert – ohne Umsatzsteuer – den einschlägigen Schwellenwert
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von 193 000 € (bis 31. Dezember 2009: 206 000 €) und
bei Bauaufträgen von 4 845 000 € (bis 31. Dezember 2009: 5 150 000 €)
erreicht oder übersteigt, sind von allen öffentlichen Auftraggebern, die zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A bzw. VOB/A sowie der VOF verpflichtet sind, statistische Meldungen nach § 17 VgV über die vergebenen Aufträge zu erstatten.
 
5.2
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bekanntmachungspflicht für vergebene Aufträge gegenüber dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (§ 18a VOB/A, § 23 VOL/A-EG, § 14 Abs. 1 VOF sowie § 15 SektVO) hingewiesen.
 
 
6.
Ermächtigung für das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, künftig Änderungen oder Fortschreibungen der VOL/A, der VOL/B und der VOF bekannt zu geben.
 
 
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2010 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung der Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2006 und Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausgabe 2006 vom 7. November 2006 (StAnz Nr. 45, AllMBl S. 426) außer Kraft.
 
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst  Seehofer
 
 
1)  Die zuständige PQ-Stelle in Bayern ist das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V., Orleansstraße 10–12, 81669 München.