Veröffentlichung AllMBl. 2010/09 S. 222 vom 05.08.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): f39a28fa9221d98429a670bcb7c9823e728ebcdea7da9f8b4f4427a59b455f45

 

F 6-P 130-455
7900-L
7900-L
 
Änderung der Dienstkleidungsvorschrift
für die Beschäftigten
der Bayerischen Forstverwaltung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 5. August 2010 Az.: F 6-P 130-455
 
 
Die Dienstkleidungsvorschrift für die Beschäftigten der Bayerischen Forstverwaltung (Dienstkleidungsvorschrift – DklV) vom 1. September 2006 (AllMBl S. 333), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 2009 (AllMBl S. 86), wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen – wie folgt geändert:
 
1.
Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung: „Auf Grund von Art. 75 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2008 (BayRS 2030-1-1-F, GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), und Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (BayRS 2032-1-1-F, GVBl S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verwaltungsvorschrift:“
 
2.
In Nr. 2.1 Satz 1 werden die Worte „Ämtern für Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ ersetzt.
 
3.
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. a werden die Worte „Art. 73 Abs. 3 BayBG bzw. § 11 BAT“ durch die Worte „Art. 81 BayBG bzw. § 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ ersetzt.
b)
In Buchst. b werden die Worte „Art. 46 BayBG oder Art. 50 BayBG“ durch die Worte „§ 24 BeamtStG“ ersetzt.
c)
In Buchst. d werden die Worte „Art. 73, 74 BayBG, § 11 BAT“ durch die Worte „Art. 81, 82 BayBG, § 3 Abs. 4 TV-L“ ersetzt.
 
4.
In Nr. 7 werden die Worte „Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ ersetzt.
 
5.
Nr. 8.1 erhält folgende Fassung: „Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.“
 
6.
In die Anlage wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
 
6.
Modellbeschreibung Sommerdienstjacke
Die salbeigrüne Jacke ist winddicht, wasserdicht und wasserdampfdurchlässig. Die mittellange hochschließbare Laminat-Jacke kommt ohne Innenfutter (Netz, Taft usw.) aus. Die körperzugewandte Seite des Laminats ist gegen Abrieb beschichtet. Die Jacke ist sehr leicht und klein zusammenfaltbar.
 
In beide Vorderteile der Jacke ist unterhalb der Taille je eine 2-Wege-Blasebalgtasche mit Patte eingearbeitet. Innentaschen sind nicht vorhanden.
 
Auf der Vorderseite sind in Brusthöhe zweifarbige Passen aus bogenförmigen Flächen in kräftigem Mittelblau und Schwarz eingearbeitet. Das Logo der Bayerischen Forstverwaltung ist auf dem rechten Vorderteil in den schwarzen Teil der Passe silbergrau eingestickt. Das Hoheitsabzeichen des Freistaats Bayern ist auf einer Lasche aufgebracht, die in eine Tasche am linken Oberarm eingenäht ist. Das Hoheitsabzeichen kann ausgeklappt mit einem Druckknopf auf der Tasche befestigt werden oder in der Tasche verstaut werden.
 
Die Sommerdienstjacke wird vorne mit einem 2-Wege-Reißverschluss und Druckknöpfen geschlossen. Sie verfügt über eine im Kragen verstaubare fest angenähte Funktionskapuze, die farblich mit der Jacke harmoniert. Der Gesichtsabschluss und die Kapuzenhöhe können mit Kordelzügen in der Weite reguliert werden. Die Taillenweite der Jacke, die Weite des Jackensaums und des Kragens können ebenfalls mit Kordelzügen reguliert werden. Die Ärmelbündchen sind mit Klettverschlüssen stufenlos weitenverstellbar.
 
Material Oberstoff:
2,5-Lagen-Laminat mit Oberseite aus 100 % PES in Twill-2/2-Bindung und einer Funktionsschicht aus Bikomponenten-Membran auf Basis ePTFE
≤ 150 g/m2 ± 5“
 
 
W i n d i s c h
Ministerialdirigent