Veröffentlichung AllMBl. 2011/01 S. 2 vom 03.01.2011

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Az.: A IV 6 – 45062-8-28
2251-S
2251-S
 
Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Fernsehpreises
 
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
 
    vom 3. Januar 2011 Az.: A IV 6 – 45062-8-28
 
 
Die Bayerische Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien:
 
 
Erster Teil
Grundsätze
 
 
1.
Zielsetzung, Grundlagen
 
1.1
Der Bayerische Fernsehpreis wird von der Bayerischen Staatsregierung für hervorragende Leistungen im deutschen Fernsehschaffen vergeben.
 
1.2
Der Bayerische Fernsehpreis besteht aus einer Urkunde, einem Symbol und, abgesehen vom Ehrenpreis, einem Geldbetrag nach Maßgabe der dafür im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
 
 
2.
Bekanntgabe, Aushändigung
Der Bayerische Ministerpräsident gibt die Beschlüsse des Auswahlausschusses (Vierter Teil) bekannt und händigt die Auszeichnung aus.
 
 
3.
Symbol
Als Symbol wird eine Porzellanfigur „Der Blaue Panther“ vergeben.
 
 
4.
Allgemeine Voraussetzungen
 
4.1
Für eine Preisverleihung kommen nur Produktionen, die als Eigen-, Co- oder Auftragsproduktionen hergestellt wurden, in Betracht.
 
4.2
Die Produktionen müssen von einem deutschen Fernsehveranstalter ausgestrahlt worden sein.
 
4.3
Die Ausstrahlung muss im Sendegebiet des Freistaates Bayern erfolgt sein.
 
4.4
Produktionen, die für den Bayerischen Filmpreis in Betracht kommen, können nicht Gegenstand des Bayerischen Fernsehpreises sein.
 
4.5
Die Produktionen müssen innerhalb des Kalenderjahres, das der Preisverleihung vorausgeht, oder im Jahr der Auszeichnung erstmals ausgestrahlt worden sein.
 
 
Zweiter Teil
Preise
 
 
5.
Einzelpreise
 
5.1
1Im Rahmen des Bayerischen Fernsehpreises werden Auszeichnungen in fünf Kategorien verliehen:
1.
Informationsprogramme
2.
Fernsehfilme (fiktional)
3.
Serien und Reihen (fiktional)
4.
Unterhaltungsprogramme
5.
Kultur- und Bildungsprogramme.
 
2Der Bayerische Fernsehpreis ist dotiert. 3Die Höhe der Dotierung richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. 4Die Anzahl der Preisträger einer Preisverleihung soll nicht mehr als 15 betragen.
 
5.2
1Der Auswahlausschuss ist im Rahmen der Dotation frei, in jeder der Kategorien einen oder mehrere Preise zu vergeben. 2Die Preisträger können Rundfunkveranstalter, private Anbieter nach dem Bayerischen Mediengesetz, Redaktionen, Produktionsfirmen, vor allem aber auch Einzelpersonen sein, die in besonderer Weise mit der ausgezeichneten Sendung zu würdigen sind.
 
5.3
Es kann ein Sonderpreis vergeben werden.
 
5.4
Über die Anzahl und die Höhe der jeweiligen Dotierung der Preise entscheidet der Auswahlausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Nr. 5.1).
 
5.5
1Der Bayerische Ministerpräsident kann einen Ehrenpreis vergeben. 2Der Ehrenpreis bleibt ohne Dotation.
 
 
Dritter Teil
Verfahren
 
 
6.
Vorschlagsverfahren
 
6.1
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Fernsehpreis erfolgt auf Vorschlag.
 
6.2
Vorschlagsberechtigt sind:
1.
Rundfunkveranstalter
2.
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
3.
Private Anbieter nach dem Bayerischen Mediengesetz
4.
Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.
5.
FilmFernsehFonds Bayern.
 
6.3
Die Vorschläge sind von den zuständigen Verantwortlichen (Intendantin oder Intendant, Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Programmdirektorin oder Programmdirektor, Chefredakteurin oder Chefredakteur oder deren ständige Vertreter) zu unterzeichnen.
 
6.4
Jeder Vorschlagsberechtigte kann pro Kategorie bis zu drei Produktionen vorschlagen.
 
6.5
Die Vorschläge müssen bis zu dem vom Komitee vorgegebenen Termin eingereicht werden.
 
6.6
Jedes Mitglied des Auswahlausschusses kann weitere Produktionen einbringen.
 
 
7.
Komitee Bayerischer Fernsehpreis
 
7.1
1Bei der Bayerischen Staatskanzlei wird ein Komitee Bayerischer Fernsehpreis gebildet. 2Vertreter in das Komitee entsenden:
1.
der Bayerische Rundfunk
2.
das Zweite Deutsche Fernsehen
3.
die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
4.
der FilmFernsehFonds Bayern
5.
einzelne private Fernsehanbieter
6.
die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (VFF)
7.
die Bayerische Staatskanzlei
8.
die Geschäftsstelle Bayerischer Fernsehpreis.
 
7.2
Das Komitee ist für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich.
 
7.3
Das Komitee regelt alle weiteren organisatorischen Einzelheiten für die Vergabe des Bayerischen Fernsehpreises.
 
7.4
Das Komitee schlägt sieben Mitglieder des Auswahlausschusses sowie bis zu sieben Stellvertreter zur Berufung durch die Staatskanzlei vor.
 
 
Vierter Teil
Auswahlverfahren
 
 
8.
Berufung, Aufgaben
 
8.1
1Bei der Bayerischen Staatskanzlei wird ein Auswahlausschuss für den Bayerischen Fernsehpreis gebildet, dessen Mitglieder für eine jeweils dreijährige Amtszeit berufen werden. 2Wiederberufungen sind zulässig.
 
8.2
Der Auswahlausschuss beurteilt die Qualität der eingereichten Fernsehproduktionen.
 
 
9.
Rechte und Pflichten
 
9.1
Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
 
9.2
Die Ausschussmitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet.
 
9.3
Mitglieder des Auswahlausschusses nehmen an Beratung und Entscheidung nicht teil, wenn sie selbst oder ein naher Angehöriger oder die Einrichtung, der sie angehören, von der Entscheidung betroffen sind.
 
 
10.
Zusammensetzung
 
10.1
1Der Auswahlausschuss besteht aus zehn fachkundigen Persönlichkeiten, von denen sieben auf Vorschlag des Komitees Bayerischer Fernsehpreis berufen werden. 2Die Berufung von drei weiteren Mitgliedern obliegt der Bayerischen Staatskanzlei.
 
10.2
1Auf Vorschlag des Komitees Bayerischer Fernsehpreis werden Stellvertreter berufen. 2Die Staatskanzlei kann ebenfalls Stellvertreter benennen.
 
10.3
Die Mitglieder des Auswahlausschusses wählen aus ihren Reihen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
 
 
11.
Beschlussfassung
 
11.1
Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.
 
11.2
1Der Auswahlausschuss beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit.
 
 
12.
Sitzungen
 
12.1
Die Sitzungen des Auswahlausschusses werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen.
 
12.2
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
 
12.3
1Über die Sitzungen sind vertrauliche Niederschriften anzufertigen. 2Darin sind Ort und Tag der Sitzung, deren Teilnehmer, das Ergebnis der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
 
 
13.
Vergütungen
1Die an Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Auswahlausschusses erhalten eine von der Bayerischen Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen festzulegende Sitzungsvergütung. 2Dies gilt nicht für Bedienstete des Freistaates Bayern, die kraft Amtes dem Auswahlausschuss angehören. 3Reisekosten werden auf Antrag im Rahmen der für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Reisekostenbestimmungen ersetzt.
 
 
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
 
 
14.
Ausschluss des Rechtsweges
Gegen die Auswahlentscheidungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
 
 
15.
Geschäftsstelle
Bei der Bayerischen Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die das Verfahren zur Vergabe des Bayerischen Fernsehpreises abwickelt.
 
 
16.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
 
16.1
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet die Bayerische Staatskanzlei.
 
16.2
1Die Bayerische Staatskanzlei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. 2Der Auswahlausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Nrn. 4.1 und 6.5 beschließen.
 
 
17.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
 
 
Karolina  G e r n b a u e r
Ministerialdirektorin