Veröffentlichung AllMBl. 2011/11 S. 511 vom 19.07.2011

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Az.: A5-7142-1/11
7803.1-L
7803.1-L
 
Erprobung einer neuen Stundentafel und der
beschränkten Zulassung externer Teilnehmer zum
Unterricht im einsemestrigen Studiengang der
Staatlichen Landwirtschaftsschule
Abteilung Hauswirtschaft
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 19. Juli 2011  Az.: A5-7142-1/11
 
 
Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
Ziel ist, entsprechend der Erfordernisse des ländlichen Raums unternehmerische und persönlichkeitsbildende Inhalte stärker in den Lehrplan zu integrieren. Weiterhin ist zu prüfen, ob durch begrenzte Zulassung externer Interessenten in den Unterricht bei der Vermittlung interdisziplinärer Grundlagen zur Entwicklung von Einkommenskombinationen positive Effekte für die Studierenden, die Teilnehmer sowie das Lehrpersonal zu erzielen sind. Externe Interessenten könnten dabei ihren Erfahrungsschatz in den Unterricht einbringen und zu stärkerem Praxisbezug beitragen.
Zu diesem Zweck wird beginnend mit dem Wintersemester 2011/2012 bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 ein Schulversuch mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung durchgeführt:
 
1.
Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die Staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007
1.1
Zu § 2
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1Der einsemestrige Studiengang vermittelt komplexe hauswirtschaftliche und soziale Kompetenzen zur Führung des eigenen Haushalts, insbesondere des landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalts, sowie zur Übernahme hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen im ländlichen Raum. 2Er vermittelt weiterhin Grundlagen zur Ausübung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeiten in landwirtschaftlichen und/oder hauswirtschaftlichen Unternehmen und Dienstleistungsbetrieben. 3Die Befähigung beinhaltet die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin. 4Die Studierenden erwerben die berufs- und arbeitspädagogische Eignung und sind in der Lage, Personen anzuleiten.“
1.2
Zu § 5
Dem Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
2Im Rahmen verfügbarer Plätze können im Fach Unternehmensführung externe Interessenten zur Teilnahme am Unterricht in den Inhalten des interdisziplinären Grundlagenseminars aufgenommen werden, sofern dies mit dem Ziel des Unterrichts und den pädagogischen Grundsätzen vereinbar ist. 3Für diese Teilnehmer sind die Aufnahmebedingungen nach Satz 1 nicht bindend.“
1.3
Zu § 9
Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Fach Unternehmensführung sind die Inhalte des interdisziplinären Grundlagenseminars zur Entwicklung von Einkommenskombinationen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten integriert.“
1.4
Zu § 24
Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Die Studierenden des einsemestrigen Studiengangs erhalten eine Teilnahmebestätigung nach Vorgaben des Staatsministeriums für die Teilnahme am interdisziplinären Grundlagenseminar nach § 9. 2Der Besuch des Unterrichts im Fach Unternehmensführung berechtigt zur Teilnahme an schwerpunktspezifischen Grundlagenseminaren, die zur Entwicklung von Unternehmens- und Angebotskonzepten im Bereich Einkommenskombinationen von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angeboten werden sowie zur Teilnahme an den schwerpunktspezifischen Aufbauseminaren Gartenbäuerin, Kräuterführerin und ländliche Gästeführer.“
 
2.
Für die Durchführung des Schulversuchs gilt anstelle der Anlage 4 die in der Anlage abgedruckte Stundentafel.
 
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft; sie gilt bis zum 31. Juli 2015.
 
Martin  N e u m e y e r
Ministerialdirektor
 

Anlage