Veröffentlichung AllMBl. 2011/11 S. 513 vom 03.08.2011

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Az.: A4-7151.1-1/1
7803.1-L
7803.1-L
 
Erprobung der Einführung eines
gemeinsamen Unterrichtes der Staatlichen Fachschule
für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau,
Garten- und Landschaftsbau und der
Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft,
Fachrichtung Gartenbau, Garten- und
Landschaftsbau in Veitshöchheim
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 3. August 2011  Az.: A4-7151.1-1/1
 
 
Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
Ziel ist, dass die Studierenden der einjährigen Fachschule für Agrarwirtschaft, die im Regelfall die Meisterprüfung ablegen wollen, und die Studierenden der zweijährigen Technikerschule im ersten Jahr gemeinsam unterrichtet werden. Damit wird wegen der Doppelungen bei vielen Lerninhalten eine erhöhte Unterrichtseffizienz, die Vermittlung der Meisterqualifikation für die Techniker und eine gesicherte Semestereröffnung für eine Kombiklasse Meister und Techniker in der jeweiligen Fachrichtung erreicht.
Zu diesem Zweck wird in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 anstelle der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft und der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft in Veitshöchheim an einer Erprobungsschule mit der Bezeichnung „Staatliche Zweijährige Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsbau“ mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung unterrichtet und geprüft:
Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft (AgrTechSchulO)
 
1.
Zu § 4
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Die Teilnahme am Schulversuch ist nur bei der Technikerschule Veitshöchheim möglich.“
 
2.
Zu § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
nicht über eine entsprechende berufliche Vorbildung verfügt; diese ist durch die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine spätere einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr, bei Bewerbern, die die Meisterprüfung ablegen wollen, von mindestens zwei Jahren nachzuweisen;“
 
3.
Zu § 21
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1Zum Abschluss des ersten Schuljahres erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Studierende, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch die Meisterprüfung ablegen wollen, erhalten nach dem ersten Jahr ein Abschlusszeugnis. 3Das Jahreszeugnis der Bewerber der Technikerprüfung und das Abschlusszeugnis der Bewerber der Meisterprüfung umfassen die Leistung im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und den Wahlfächern, soweit sie benotet werden (Jahresfortgangsnoten), sowie die bewerteten Prüfungsteile der einschlägigen Meisterprüfung.“
b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Zeugnisnoten der Pflichtfächer, die nicht mit Prüfungsteilen der Meisterprüfung zusammengeführt werden, werden aus den Noten für die Schulaufgaben und den Noten für die Stegreifaufgaben des ersten Schuljahres unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Studierenden in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft ermittelt, wobei in der Regel das arithmetische Mittel der Noten (Zahlenwerte) aus den Schulaufgaben zweifach und das arithmetische Mittel der Noten (Zahlenwerte) aus den Stegreifaufgaben einfach zählen (Jahresfortgangsnote). 2Das arithmetische Mittel für die Schulaufgaben und für die Stegreifaufgaben wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3In der Fachrichtung Gartenbau zählen zur Ermittlung der Zeugnisnote im Prüfungsfach „Zierpflanzenbau und Technik“ bzw. „Baumschule und Technik“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“ der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach; im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach; im Prüfungsfach „Berufsbildung und Mitarbeiterführung“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Berufsbildung und Mitarbeiterführung“ der Meisterprüfung der schriftliche Teil einfach und der praktische Teil zweifach. 4In der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zählen zur Ermittlung der Zeugnisnote im Prüfungsfach „Baubetrieb“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“ der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach; im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Betriebsführung“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach; im Prüfungsfach „Berufsbildung und Mitarbeiterführung“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Berufsbildung und Mitarbeiterführung“ der Meisterprüfung der schriftliche Teil einfach und der praktische Teil zweifach. 5Die sich ergebende Zeugnisnote ist als ganze Note auszuweisen.“
 
4.
Zu § 23
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Für Bewerber, die die Meisterprüfung ablegen wollen, endet das erste Schuljahr der zweijährigen Fachschule und für Bewerber, die die Technikerprüfung ablegen wollen, das zweite Schuljahr der zweijährigen Fachschule mit einer Abschlussprüfung.“
 
5.
Zu § 24
In Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
Praktiker aus jeder Fachrichtung bzw. jedem Fachgebiet, die Meister oder Techniker und Mitglied im jeweiligen Meisterprüfungsausschuss sind oder die Technikerprüfung abgelegt haben.“
 
6.
Zu § 25
a)
Der bisherige § 25 wird Abs. 1.
b)
Im neuen Abs. 1 werden die Nrn. 2 und 3 gestrichen.
c)
Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2)
1Bewerber, die die Meisterprüfung ablegen wollen, werden in den jeweiligen Fachrichtungen in den folgenden Pflichtfächern geprüft:
1.
Fachrichtung Gartenbau
a)
Zierpflanzenbau und Technik bzw. Baumschule und Technik
b)
Betriebswirtschaft
c)
Berufsbildung und Mitarbeiterführung
2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
Baubetrieb
b)
Betriebswirtschaft und Betriebsführung
c)
Berufsbildung und Mitarbeiterführung
2Für Bewerber der Technikerprüfung gilt Satz 1 entsprechend. 3Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung. 4Die Prüfungsthemen und Prüfungsanforderungen entsprechen den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss der jeweiligen Fachrichtung gestellten Prüfungsthemen.
(3)
Bewerber, die die Technikerprüfung im zweiten Jahr ablegen wollen, werden in den jeweiligen Fachrichtungen in folgenden Pflichtfächern geprüft:
1.
Fachrichtung Gartenbau
a)
Warenkunde, Sortimente und Freizeitgartenbau oder Zierpflanzenbau und Technik bzw. Baumschule und Technik
b)
Unternehmensführung und Personal
c)
Marketing
2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
Technik und Bauabwicklung
b)
Pflanzplanung und Gestaltung
c)
Unternehmensführung“
 
7.
Zu § 26
In Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1In allen Prüfungsfächern, außer den Prüfungsfächern nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c, wird schriftlich geprüft.“
 
8.
Zu § 27
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In den Prüfungsfächern nach § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wird mit Ausnahme der Prüfungsfächer des § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 Buchst. d und Nr. 5 Buchst. a bis c und Nr. 7 Buchst. a und b mündlich geprüft.“
b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Minuten“ ein Semikolon und die Worte „in den Prüfungsfächern nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b 30 Minuten, nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c 45 Minuten mit 15 Minuten Präsentation und 30 Minuten Fachgespräch“ eingefügt.
 
9.
Zu § 30
In Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfaches nach § 25 Abs. 3 wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) einfach, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, die Noten der Prüfungsfächer nach Nr. 1 Buchst. c (Marketing) und Nr. 2 Buchst. c (Unternehmensführung) je zweifach gewertet.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
 
10.
Zu § 32
a)
Der bisherige § 32 wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
2Studierende, die die Meisterprüfung ablegen wollen, erhalten, wenn sie nach dem ersten Jahr die Abschlussprüfung bestanden haben, eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums; sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter/staatlich geprüfte Wirtschafterin für
-
Gartenbau, Fachgebiet Zierpflanzenbau
-
Gartenbau, Fachgebiet Baumschule
-
Garten- und Landschaftsbau
zu führen.“
 
11.
Für die Durchführung des Schulversuchs gelten anstelle der Anlagen 2 und 3 die in der Anlage abgedruckten Anlagen 2 und 3.
 
12.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft; sie gilt bis zum 31. Juli 2013.
 
 
Martin  N e u m e y e r
Ministerialdirektor
 

Anlagen