Veröffentlichung AllMBl. 2011/12 S. 543 vom 29.09.2011

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Az.: IID8-43420-004/03
913-I
913-I
Ergänzung
der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
und Richtlinien für Ingenieurbauten
(EZTV-ING Bayern)
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 29. September 2011  Az.: IID8-43420-004/03
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
 
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
 
1.
Allgemeines
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Ausgabe April 2010, die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. März 2011 (AllMBl S. 148) eingeführt worden sind, werden hiermit ergänzt.
2.
Ergänzende Anforderungen an Gesteinskörnungen nach ZTV-ING,
Ausgabe April 2010, Teil 3 Massivbau Abschnitt 1 Beton Ziffer 3.1
Bei Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Nachweis eines ausreichenden Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung gilt als erbracht, wenn bei der Prüfung nach Abs. 5 der Masseverlust max. 25 M.-% beträgt.“
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nach DIN EN 1367-6 mit dem Frost-Tausalz-Versuch (Natriumchloridverfahren) unter Verwendung einer 1%igen Natriumchlorid-Lösung zu bestimmen und anzugeben. Die Prüfung ist an der Prüfkornklasse 8/11,2 mm durchzuführen.
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF2 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 25 M.-% nicht überschreitet.
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 8 M.-% nicht überschreitet.
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 für Kappen gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 5 M.-% nicht überschreitet.
Bei Gesteinskörnungen, denen im Rahmen der Herstellererklärung ein Masseverlust zwischen 8 M.-% und 25 M.-% beim Frost-Tausalz-Versuch zugewiesen wird, ist die Prüfung nach dem Natriumchloridverfahren mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerdem sind diese Gesteinskörnungen im Rahmen der DIN EN 12620 nach DIN EN 932-3 petrografisch zu beschreiben. Diese petrografische Beschreibung hat grundsätzlich alle zwei Jahre und bei ungebrochenem Kies aus dem Einzugsgebiet des Mains jährlich zu erfolgen. Die Prüfhäufigkeiten sind in die Dokumentationen zur werkseigenen Produktionskontrolle aufzunehmen.
Die aktuellen Prüfzeugnisse bzw. die Herstellererklärung einschließlich des Sortenverzeichnisses werden dem Betonhersteller vorgelegt. Der Betonhersteller vermerkt die Verwendung einer Gesteinskörnung, deren Nachweis für die Expositionsklasse XF2 mit dem Natriumchloridverfahren geführt worden ist. Kopien der Herstellererklärung, der entsprechende Auszug aus dem Sortenverzeichnis und die Lieferscheine müssen in die Bauakten übernommen werden.“
Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Grobe Gesteinskörnungen, deren Masseverlust die Anforderungen nach Abs. 5 überschreitet, können in den Expositionsklassen XF2 und XF4 nur eingesetzt werden, wenn im Betonversuch nach DIN V 18004 mit dem CDF-Verfahren an einer gesägten Fläche als Prüffläche nach 28 Frost-Tau-Wechseln das Delta-Abwitterung gegenüber einer gleich zusammengesetzten Referenzprobe mit beständiger Gesteinskörnung von hohem Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (maximaler Masseverlust von 2 M.-%) von 500 g/m2 nicht überschritten wird.“
Abs. 7 wird aufgehoben.
3.
Ergänzende Festlegungen
Soweit die ergänzenden Anforderungen an Gesteinskörnungen für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Regelung maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
4.
Anwendung
Die ergänzenden Anforderungen an Gesteinskörnungen sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung zu beachten.
5.
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser Bekanntmachung ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor