Veröffentlichung AllMBl. 2011/12 S. 544 vom 05.10.2011

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Az.: 52b-U4560-2011/6-3
7533-UG
7533-UG
Änderung der Bekanntmachung
über die Einführung des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A-781
„Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS),
Tankstellen für Kraftfahrzeuge“
und des Merkblatts
„Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel
in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal 40.000 l –
wasserwirtschaftliche Anforderungen“
als allgemein anerkannte Regeln der Technik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 5. Oktober 2011  Az.: 52b-U4560-2011/6-3
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Oktober 2008 (AllMBl S. 630) wird wie folgt geändert:
 
I.
1.
Teil I wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgende neue Nr. 1 eingefügt:
„1.
Soweit in der TRwS 781 auf §§ 19g und 19h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden §§ 62 und 63 WHG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung (BGBl I S. 2585) Anwendung. Soweit auf §§ 19i bis 19l WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden §§ 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung. Soweit auf die bayerische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63) Bezug genommen wird, findet die Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
b)
Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden Nrn. 2 bis 6.
c)
In Nr. 2 (neu) werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „an denen Kraftstoffe im Sinn von Nr. 2.1.9 TRwS 781 abgefüllt werden.“ angefügt.
d)
Nr. 5 (neu) erhält folgende Fassung:
„5.
Die Anforderungen der TRwS 781 ergänzen Anhang 1 VAwS und sind deshalb zusammen mit dieser Vorschrift anzuwenden; sie gehen als speziellere Regelung Nrn. 2.3 und 2.4 Anhang 2 VAwS vor, sind jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen in den übrigen Anhängen zur VAwS.“
e)
Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:
„7.
Ergänzend zu Nr. 4.2.2.2 TRwS 781 gilt: Bei Tankstellen ohne Aufsicht („mannlose Tankstellen“) ist zusätzlich eine betriebstägliche Kontrolle (durch den Betreiber oder beauftragte, eingewiesene Personen) durchzuführen und eine Notrufnummer auszuhängen. Anstelle einer Notrufnummer kann eine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle oder eine Not-Aus-Schaltung vorgesehen werden. In Einzelfällen, z. B. in Schutzgebieten, können weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine Videoüberwachung der Tankstelle, notwendig sein.
8.
Ergänzend zu Nr. 4.2.2.3 Abs. 5 gilt: Bei Verwendung der Abfüll-Schlauch-Sicherung ohne Not-Aus-Betätigung ist ein Rückhaltevolumen von 500 Liter vorzuhalten.“
2.
Teil II wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden die Worte „und gilt bis 31. Oktober 2011“ durch die Worte „und gilt bis 31. Dezember 2013“ ersetzt.
b)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit im Merkblatt auf §§ 2, 3, 7, 19g und 19h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden § 8 Abs. 1, §§ 9, 10, 62 und 63 WHG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung Anwendung. Soweit auf §§ 19i bis 19l WHG Bezug genommen wird, finden §§ 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung. Nr. 2.1 ist seit 1. März 2010 nicht mehr anzuwenden.“
 
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Oktober 2011 in Kraft.
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor