Veröffentlichung AllMBl. 2011/13 S. 563 vom 18.10.2011

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Az.: 14-1362.09
Vernichtung der Wahlunterlagen der Bundestagswahl vom 27. September 2009
 
Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern
vom 18. Oktober 2011  Az.: 14-1362.09
 
 
An
die Kreiswahlleiter
die Landratsämter
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
 
Die Vernichtung der Wahlunterlagen der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 wird gemäß § 90 Abs. 3 BWO zugelassen. Soweit bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer Wahlstraftat anhängig ist, dürfen Wahlunterlagen, die hierfür von Bedeutung sind, nur mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde vernichtet werden.
Die Vernichtung der Wahlunterlagen nach § 90 Abs. 2 BWO wird vom Bundeswahlleiter gestattet, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Für die in § 90 Abs. 1 und 2 BWO nicht genannten Wahlunterlagen gilt bei den staatlichen Stellen die uneingeschränkte Anbietepflicht an das zuständige staatliche Archiv nach Art. 6 Abs. 1 BayArchivG und Nr. 6 Aussonderungsbekanntmachung. Den Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. In diesem Fall sind die Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv anzubieten.
Die zu vernichtenden Unterlagen sind ggf. datenschutz- und nach Möglichkeit umweltgerecht zu entsorgen (Wiederverwertung). Soweit sie datenschutzrechtlich unbedenklich sind, können sie grundsätzlich auch für andere Zwecke oder künftige Abstimmungen (z. B. unbenutzte Wahlumschläge oder Wahlbriefumschläge) verwendet werden. Briefumschläge mit Absenderangaben von Bürgern (z. B. Anträge für Briefwahlunterlagen) sind auf jeden Fall datenschutzgerecht zu vernichten oder auszusondern.
 
Karlheinz  A n d i n g
Landeswahlleiter