Veröffentlichung AllMBl. 2011/15 S. 653 vom 01.12.2011

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Az.: IZ1-0382.1-61
2035-I
2035-I
 
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des
Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 1. Dezember 2011  Az.: IZ1-0382.1-61
 
 
Das Staatsministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 18. September 2011 (Az.: PE-P 1050-012-32332/11) das Rundschreiben vom 17. November 1998 zur Reisekostenvergütung, zum Sachschadenersatz bei Personalratsreisen sowie zur Freistellung von Personalratsmitgliedern (Az.: 25 - P 1050 - 12/230 - 64 406), geändert durch Schreiben vom 29. November 2001 (Az.: 25 - P 1050 - 12/250 - 44 830), – veröffentlicht mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 1. März 1999 (AllMBl S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2003 (AllMBl S. 216) –, in einem Punkt geändert. Der Pauschalbetrag von 105 EUR je Schulungstag, bis zu dem Seminargebühren unter Einschluss des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ohne Aufschlüsselung des Kostennachweises als angemessene Kosten für Personalratsschulungen anerkannt werden, wurde für Schulungsmaßnahmen, die nach dem 2. Januar 2012 durchgeführt werden, auf 125 EUR erhöht.
 
Abschnitt C Ziffer II.4 des Rundschreibens des Staatsministeriums der Finanzen hat damit nun folgenden Wortlaut:
 
„4.
Kostentragung
Den Teilnehmern sind die durch die Schulung entstandenen Kosten zu erstatten (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Gemäß dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Erstattung auf die Kosten beschränkt, die ihrer Art nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. Die Dienststelle hat die entstehenden Kosten grundsätzlich bereits bei der Entscheidung über die Freistellung zu berücksichtigen. Die nachträgliche Ablehnung der Erstattung ist in der Regel ausgeschlossen (vgl. Beschluss des BVerwG vom 7. Dezember 1994, 6 P 36.93, PersV 1995, 369).
Die Reisekostenerstattung richtet sich gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG nach den Vorschriften über die Reisekosten für die Beamten der Besoldungsgruppe A 15. Reisen zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Art. 46 Abs. 5 BayPVG entsprechen nicht den Fortbildungsreisen der Beamten (Art. 24 Abs. 1 BayRKG), sondern deren Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 BayRKG; vgl. Beschluss des BVerwG vom 7. Dezember 1994, 6 P 36.93, PersV 1995, 369).
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können Seminargebühren unter Einschluss des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft ohne Aufschlüsselung des Kostennachweises als angemessene Kosten anerkannt werden, wenn sie bei Schulungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes des Teilnehmers einen angemessenen Grenzbetrag je Schulungstag nicht übersteigen. Der angemessene Grenzbetrag beträgt bei Schulungen, die bis zum 2. Januar 2012 durchgeführt werden, 105 EUR je Schulungstag. Bei Schulungen, die nach dem 2. Januar 2012 durchgeführt werden, beträgt der Grenzbetrag 125 EUR je Schulungstag.
Überschreitet die Zahl der notwendigen Übernachtungen die Zahl der Schulungstage, ist zusätzlich ein Betrag von bis zu 50 v. H. des Tagesgeldsatzes nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayRKG als angemessen anzuerkennen.
Übersteigt die Summe aus der Seminargebühr und den Kosten für Verpflegung und Unterkunft den oben genannten Grenzbetrag von 105 EUR bzw. 125 EUR je Schulungstag, so ist die Angemessenheit der Kosten im Einzelnen nachzuweisen und zu belegen. Das freizustellende Personalratsmitglied hat zu diesem Zweck einen Kostenvoranschlag oder Belege vorzulegen, aus denen sich ergeben muss, welche Leistungen der Schulungsträger erbringt und welche Preise die Schulungsteilnehmer für die einzelnen Leistungen zu zahlen haben. Die Anzahl der notwendigen Übernachtungen sowie der Preis für die einzelne Übernachtung müssen ebenso zu ersehen sein wie die Anzahl und die Einzelpreise der zu berechnenden Frühstücks-, Mittag- und Abendessen. Auch die Seminargebühren sind nach den Einzelleistungen des Schulungsträgers aufzuschlüsseln.
Die Vorhaltekosten, d. h. die sachlichen und personellen Generalunkosten eines Schulungsträgers, sind in keinem Fall als angemessene Kosten anzuerkennen. Die Dienststelle kann nicht verpflichtet werden, solche Kosten zu tragen. Das für die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung freizustellende Personalratsmitglied hat auf Verlangen eine Bescheinigung des Schulungsträgers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass solche Vorhaltekosten nicht geltend gemacht werden.“
Im Übrigen gilt die o. g. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern unverändert fort.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor