Veröffentlichung AllMBl. 2011/15 S. 654 vom 07.12.2011

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Az.: IIC1-4741.0-015/02
2330-I
2330-I
Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 7. Dezember 2011  Az.: IIC1-4741.0-015/02
 
Inhaltsübersicht
Teil I – Förderungs- und Verfahrensgrundsätze für die Schaffung von Wohnraum für Studierende
1.
Zweck der Förderung
2.
Fördergegenstände
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Grundsätze der Förderung
5.
Art und Umfang der Zuwendung
6.
Finanzierungsgrundsätze und Sicherung der Darlehen
7.
Belegungsbindungen
8.
Höchstzulässige Miete
9.
Rechtsnachfolge
10.
Ende der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung
11.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
12.
Auszahlung und Verwaltung der Fördermittel, Verwendungsnachweis
Teil II – Technische Förderungsvoraussetzungen
13.
Grundlagen der Planung und Ausführung
14.
Barrierefreiheit
15.
Raumprogramm und Ausstattung
16.
Angemessene Größen und Kosten
Teil III – Förderprogramm zur Instandsetzung von Wohnheimen
17.
Gegenstand und Höhe der Förderung, Bagatellgrenze
18.
Verfahren
Teil IV – Schlussbestimmungen
19.
Ausnahmen
20.
Inkrafttreten
21.
Außerkrafttreten
 
Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung von Wohnraum für Studierende
 
Der Freistaat Bayern gewährt auf der Grundlage des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136), im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Schaffung und Instandsetzung von Wohnraum für Studierende. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Für die Förderung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) gelten die als Anlage diesen Richtlinien beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung von Wohnraum für Studierende.
 
 
Teil I
Förderungs- und Verfahrensgrundsätze für die Schaffung von Wohnraum für Studierende
 
1.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist das Schaffen und die Erhaltung von Wohnraum für die Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
 
2.
Fördergegenstände
Fördergegenstände – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
2.1
Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,
2.2
Erwerb und Umbau von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende unter wesentlichem Bauaufwand (Gebäudeänderung),
2.3
Änderung von Wohnraum für Studierende unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Wohnraumänderung), unter der Voraussetzung, dass das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 35 Jahre alt oder, wenn es besonders schwerwiegende Mängel hat, mindestens 25 Jahre alt ist.
 
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber.
3.2
Der Zuwendungsempfänger muss zuverlässig und leistungsfähig sein. Er muss die Gewähr dafür bieten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird.
3.3
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Bauherrn oder Erwerbers eines geeigneten Gebäudes können auf dessen Kosten die Bewilligungsstelle und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt die erforderlichen Auskünfte einholen (vgl. Art. 21 BayWoFG) und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das vorhandene Eigenkapital sowie die Vorlage eines Kreditgutachtens verlangen.
 
4.
Grundsätze der Förderung
4.1
Vor der Entscheidung der Bewilligungsstelle über den Einsatz von Fördermitteln darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen und kein Kaufvertrag oder rechtsverbindlicher Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen werden (Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – in Verbindung mit Nr. 1.3 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).
4.2
Die Förderung setzt einen nachhaltigen Bedarf am jeweiligen Hochschulort voraus.
4.3
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden soll vorhandene Bausubstanz genutzt werden, auf brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flächen oder im Rahmen einer angemessenen Verdichtung oder Ergänzung bestehender Siedlungsgebiete gebaut werden.
4.4
Wohnraum für Studierende darf nur auf Grundstücken gefördert werden, die verkehrsgünstig zur Hochschule liegen.
4.5
Lage, Form, Größe, Beschaffenheit und Erschließung des Grundstücks müssen eine wirtschaftliche Bebauung zulassen.
4.6
Ein Erbbaurecht, das im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erstmals bestellt wird, soll auf die Dauer von mindestens 60 Jahren bestellt werden.
4.7
Bei Bauvorhaben, die weniger als 60 Wohnplätze umfassen, kann von einem Architektenwettbewerb abgesehen werden.
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form eines Baudarlehens gewährt. Es beträgt beim Neubau:
bei einer Belegungsbindung von 45 Jahren 26.500 Euro je Wohnplatz,
bei einer Belegungsbindung von 30 Jahren 17.000 Euro je Wohnplatz,
bei einer Belegungsbindung von 15 Jahren 8.500 Euro je Wohnplatz.
5.2
Für erforderliche Hoch-/Tiefgaragen, außergewöhnliche und/oder alternative technische Anlagen, Mehrkosten für erhöhten Planungsaufwand sowie Architektenwettbewerbe kann ein weiteres Baudarlehen von bis zu 50 v. H. der dafür anerkennungsfähigen Kosten gewährt werden. Für bedarfsgerechte Eltern-Kind-Apartments kann der Förderbetrag nach Nr. 5.1 um bis zu 50 v. H. erhöht werden.
5.3
Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2 und 2.3 wird vom Förderbetrag ein Abzug in dem Verhältnis vorgenommen, in dem die Baukosten der Maßnahme vergleichbare Neubaukosten unterschreiten.
5.4
Der Zinssatz beträgt 7 v. H. jährlich. Der Zinssatz wird für die Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums auf 0 v. H. ermäßigt, die Tilgung ausgesetzt. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein der jeweiligen Bindungsdauer entsprechender Kapitalnachlass gewährt (z. B. rd. 2,2 v. H. des Ursprungsbetrags bei einer Bindungsdauer von 45 Jahren). Die letzte Rate des Kapitalnachlasses erhöht sich um den etwa verbleibenden Restbetrag.
5.5
Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. Eine Rücknahme der nach Nr. 5.4 gewährten Zinsabsenkung und die Festlegung einer Tilgung bleiben für diesen Fall vorbehalten.
 
6.
Finanzierungsgrundsätze und Sicherung der Darlehen
6.1
Den Baudarlehen dürfen in der Regel nur unkündbare Tilgungsdarlehen zu den für erststellige Kapitalmarktmittel im Wohnungsbau üblichen Bedingungen im Rang vorgehen. Die laufende Darlehenstilgung darf in der Regel höchstens 2 v. H. jährlich zuzüglich ersparter Zinsen betragen; das gilt nicht in Fällen einer Finanzierung mit Bausparkassendarlehen und Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
6.2
Zur Finanzierung der Gesamtkosten dürfen Kapitalmarktmittel nur in einer Höhe aufgenommen werden, die die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens nicht gefährdet. Errechnet sich ein Minderertrag, so hat der Bauherr oder Erwerber darzulegen, wie er den Minderertrag anderweitig abdecken wird.
6.3
Für das eingesetzte Eigenkapital ist keine Verzinsung anzusetzen.
6.4
Die Baudarlehen sind im Grundbuch an rangbereitester Stelle und unmittelbar nach den für die Finanzierung des Vorhabens aufgenommenen Kapitalmarkt- und Bauspardarlehen dinglich zu sichern. Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für das Darlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. Dem Darlehen dürfen im Rang keine Grundpfandrechte zur Sicherung einer Kaufpreisforderung oder werthaltige Lasten in Abteilung II des Grundbuchs vorgehen. Auf eine dingliche Sicherung kann bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichtet werden.
 
7.
Belegungsbindungen
7.1
Während der in der Förderentscheidung festgelegten Bindungszeit dürfen die Wohnplätze nur bedürftigen Studierenden staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen überlassen werden. Art. 14 BayWoFG findet keine Anwendung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayWoFG). Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnplätze verantwortlich. Für die Dauer der jeweiligen Belegung hat er die Unterlagen vorzuhalten, aus denen sich die ordnungsgemäße Belegung ergibt. Die zuständige Stelle (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts – DVWoR) ist berechtigt, die ordnungsgemäße Belegung zu überprüfen. Im Fall eines Verstoßes ist sie berechtigt, eine Geldleistung entsprechend Art. 22 Abs. 1 BayWoFG zu erheben.
7.2
Bedürftig sind Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – erhalten oder deren Einkommen den aus § 13 BAföG in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Gesamtbetrag für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 5 v. H. übersteigt.
7.3
Ausländische Studierende sind bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen zu berücksichtigen.
 
8.
Höchstzulässige Miete
8.1
Die Leerraummiete darf zum Zeitpunkt der Bewilligung im Durchschnitt 170 Euro je Wohnplatz monatlich nicht überschreiten. In dieser Leerraummiete ist ein Pauschalbetrag von 62 Euro je Wohnplatz monatlich für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Kosten für Schönheitsreparaturen enthalten.
8.2
Der Pauschalbetrag nach Nr. 8.1 Satz 2 verändert sich am 1. Januar 2013 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.
8.3
Daneben darf ein Möblierungszuschlag von höchstens 14,50 Euro je Wohnplatz monatlich erhoben werden.
8.4
Neben der zulässigen Leerraummiete und dem Möblierungszuschlag darf der Vermieter Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen.
 
9.
Rechtsnachfolge
Die Bindungen nach den Nrn. 7 und 8 gelten auch für den Rechtsnachfolger des Förderempfängers (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG).
 
10.
Ende der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung
Wird das Darlehen bzw. der nach Abzug des Kapitalerlasses noch verbliebene Darlehensbetrag ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückbezahlt, enden die Bindungen jedes Wohnplatzes jeweils mit dem Zeitpunkt der Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses.
 
11.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
11.1
Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Er kann im Internet unter www.wohnen.bayern.de
Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle weiter (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DVWoR). Ist die Kreisverwaltungsbehörde nicht die zuständige Baugenehmigungsbehörde, holt sie eine Stellungnahme dieser Stelle zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ein.
11.2
Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) und die Kreisverwaltungsbehörde erhalten je eine Ausfertigung des geprüften Antrags und eine Kopie des Bewilligungsbescheids. Die örtlich zuständige Regierung und der Bayerische Oberste Rechnungshof erhalten eine Kopie des Bewilligungsbescheids.
 
12.
Auszahlung und Verwaltung der Fördermittel, Verwendungsnachweis
12.1
Der BayernLabo obliegen die Aufgaben der Sicherung der Fördermittel in dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Umfang sowie die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel. Sie räumt dem Förderempfänger den jährlichen Kapitalnachlass (Nr. 5.4) ein, wenn dieser nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.
12.2
Die Auszahlung des Darlehens bestimmt sich nach Nr. 1.3 der Anlage.
12.3
Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung der Darlehensraten bei der Kreisverwaltungsbehörde. Diese legt den Auszahlungsantrag unmittelbar der BayernLabo vor und bestätigt dabei den Stand des Baufortschritts und die ordnungsgemäße Verwendung bisher ausgezahlter Raten.
12.4
Die Kreisverwaltungsbehörde hat als Verwendungsnachweis eine Schlussbestätigung nach Nr. 5.1 der Anlage zu erstellen. Sie leitet je eine Fertigung der Schlussbestätigung der BayernLabo, der Bewilligungsstelle und der Regierung zu.
 
 
Teil II
Technische Förderungsvoraussetzungen
 
13.
Grundlagen der Planung und Ausführung
13.1
Die Gebäudeplanung soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks ausschöpfen.
13.2
Das Gebäude muss baurechtlich zum dauerhaften Wohnen zugelassen sein und in seiner Lage, Bauausführung und Ausstattung allgemein üblichen und durchschnittlichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
13.3
Stellplätze in Hoch- und Tiefgaragen werden nur zugelassen, wenn es die Wohnqualität erfordert oder eine ebenerdige Unterbringung unwirtschaftlich ist.
13.4
Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Wohnfläche zählen die Flächen der Apartments, der Wohngruppen und Gemeinschaftsräume sowie zugehörige Verkehrsflächen.
13.5
Die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes (BRI) erfolgt nach der DIN 277.
13.6
In die Bauzeichnungen sind die Flächenangaben der einzelnen Räume und die sanitäre Ausstattung einzutragen.
Für die Heimbereiche nach der DIN 18040-2 sind in den Bauzeichnungen auch die Bewegungsflächen nach der DIN 18040 darzustellen.
Die Möblierung eines jeden Wohnplatz-, Gemeinschaftsraum- und Küchentyps ist im Maßstab 1:20 darzustellen.
13.7
Das Bauvorhaben ist entsprechend den baurechtlichen Vorgaben sowie nach den Antragsunterlagen auszuführen.
Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden technischen Antragsunterlagen bedürfen unabhängig von einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle.
 
14.
Barrierefreiheit
14.1
Der Zugang zum Gebäude ist nach der DIN 18040-2:2011-9, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, zu gestalten. Die Wohnplätze einer Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein.
14.2
Verkehrsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie Außenanlagen sind in angemessenem Umfang entsprechend zu planen.
14.3
Sind Wohnplätze für Menschen mit Behinderung bestimmt, ist die DIN 18040-2 einzuhalten.
14.4
Sind Wohnplätze für Rollstuhlbenutzer bestimmt, sind die mit einem „R“ kenntlich gemachten Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 einzuhalten.
 
15.
Raumprogramm und Ausstattung
15.1
Förderungsfähige Wohnformen sind:
das Apartment, bestehend aus einem Individualraum mit Sanitärzelle und Kleinküche,
die Wohngruppe, bestehend aus zwei bis höchstens acht Individualräumen mit eigenen Sanitärräumen – oder mit gemeinsamem Sanitärbereich – und gemeinsamer Küche mit Essplatz.
15.2
Individualraum
Die Bemessung und die Ausstattung des Individualraumes müssen Möglichkeiten zum Studieren, Wohnen und Schlafen bieten.
Der Individualraum muss mindestens 13,0 m2 groß sein. Hierin nicht enthalten ist die Fläche eines etwaigen Vorraums, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. Der Individualraum darf kein Durchgangsraum sein und soll nicht nach Norden ausgerichtet sein.
15.3
Räume der Wohngruppe
Den Individualräumen können jeweils eigene Sanitärräume zugeordnet sein. Alternativ können Gemeinschaftssanitärbereiche eingeplant werden.
Zur Grundausstattung des Gemeinschaftssanitärbereiches gehören:
ein Waschbecken für je zwei Personen, wenn in den Zimmern keine Waschbecken installiert sind,
eine Dusche für je vier Personen,
ein WC und ein Handwaschbecken für je vier Personen.
15.4
Eltern-Kind-Apartments
Für Studierende mit einem Kind oder mehreren Kindern können geeignete Apartments eingeplant werden. Hierbei kann von der Nr. 15.2 abgewichen werden. Neben Dubletten aus zwei gleichwertigen Individualräumen mit Küche und Bad sind auch Apartments mit zusätzlichem Kinderzimmer möglich.
15.5
Gemeinschaftsräume
Gemeinschaftlich nutzbare Räume (Gemeinschaftsräume) sind bei mehr als 20 Wohnplätzen erforderlich.
Die Fläche der Gemeinschaftsräume soll etwa 1,0 m2 je Bewohner betragen. Gemeinschaftsräume können neben Mehrzweckräumen Fitnessräume, Hobbyräume, Musikräume o. Ä. sein. Sie sind entsprechend zu möblieren.
Der Mehrzweckraum dient gemeinsamen Veranstaltungen. Als Nebenräume werden eine Garderobe, eine WC-Anlage und ein Stuhllager benötigt.
Dem Mehrzweckraum soll ein überdachter Freisitz oder Balkon vorgelagert sein.
15.6
Räume zur Geschäftsführung
Räume zur Geschäftsführung können ab rund 100 Wohnplätzen vorgesehen werden.
15.7
Zubehörräume
Als Zubehörräume sind vorzusehen:
Abstellräume für den Hausrat der Bewohner mit etwa 0,5 m2 je Wohnplatz,
je Wohnplatz ein überdachter Fahrradabstellplatz. Die Hälfte der Fahrradabstellplätze ist in verschließbaren Räumen unterzubringen.
Wasch- und Trockenräume mit Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Ausgussbecken.
15.8
Verkehrsflächen
Die Verkehrsflächen sollen 25 v. H. der Wohnflächen und gegebenenfalls der Geschäftsflächen nicht überschreiten.
 
16.
Angemessene Größen und Kosten
16.1
Angemessene Größen
Ein Wohnheim gilt dann als wirtschaftlich, wenn die Summe der Flächen nach den Nrn. 15.2 bis 15.5 und anteilig 15.8 insgesamt 25 m2 je Wohnplatz nicht überschreitet.
Die Grundfläche einschließlich Verkehrsfläche für Geschäftsräume soll nicht mehr als 2 m2 je Wohnplatz betragen.
16.2
Angemessene Kosten
Auf ein kostensparendes, umweltschonendes und energieeffizientes Bauen und Betreiben ist besonders zu achten.
Für die Baumaßnahme sind Kosten des Bauwerks (Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion und Kostengruppe 400 Bauwerk – Technische Anlagen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung, ohne Kosten der Garagen) in Höhe von 1.600 Euro/m2 Wohnfläche, Basis: November 2011, angemessen.
Die genannten Beträge verändern sich am 1. Februar 2013 und am 1. Februar eines jeden darauf folgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgestellte Preisindex für Wohngebäude insgesamt in Bayern für den vorausgehenden Monat November gegenüber dem vorausgehenden Monat November des Vorjahres erhöht oder verringert hat.
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (aus der Kostengruppe 700 der DIN 276) sind unter den Baunebenkosten pauschal mit 15,4 v. H. der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 anzusetzen; bei Umbaumaßnahmen kann ein Zuschlag von 20 v. H. angesetzt werden.
Die Kosten für Kunst am Bau dürfen bis zu 2 v. H. der Kosten des Bauwerks, höchstens jedoch 75.000 Euro betragen.
 
 
Teil III
Förderprogramm zur Instandsetzung von Wohnheimen
 
17.
Gegenstand und Höhe der Förderung, Bagatellgrenze
17.1
Für Wohnheime, die vor 1972 mit Mitteln des Bundes und/oder des Freistaats Bayern gefördert wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einer Belegungs- und Mietpreisbindung unterliegen, kann für notwendige Instandsetzungen ein Zuschuss von bis zu einem Drittel des Instandsetzungsaufwands als Festbetrag gewährt werden.
17.2
Maßnahmen, deren Kosten 30.000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.
 
18.
Verfahren
18.1
Der Antrag auf Förderung von Instandsetzungsmaßnahmen ist auf dem amtlichen Formblatt (www.wohnen.bayern.de) mit den dort aufgeführten Anlagen in zweifacher Fertigung bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese überprüft die Notwendigkeit der Maßnahme, die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und die Vollständigkeit und Angemessenheit der Kosten und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle weiter. Ist die Kreisverwaltungsbehörde nicht die zuständige Baugenehmigungsbehörde, holt sie eine Stellungnahme dieser Stelle zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ein. Die Kreisverwaltungsbehörde erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids.
18.2
Der Maßnahmeträger beantragt die Auszahlung der Fördermittel bei der Kreisverwaltungsbehörde. Diese legt den Auszahlungsantrag unmittelbar der Bewilligungsstelle vor und bestätigt dabei den Stand des Baufortschritts.
18.3
Die Fördermittel werden in zwei Raten ausgezahlt:
50 v. H. des bewilligten Zuschusses, wenn der Bauherr nachgewiesen hat, dass die Hälfte der förderungsfähigen Kosten erreicht ist,
50 v. H. nach restloser Fertigstellung der Maßnahme.
18.4
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft nach Vorlage des Auszahlungsantrags für die Schlussrate, ob die Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt, die förderfähigen Kosten erreicht und die Fördermittel zweckentsprechend verwendet wurden und legt den Auszahlungsantrag mit der Schlussbestätigung der Bewilligungsstelle zur abschließenden Prüfung vor.
18.5
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Staatsoberkasse.
 
 
Teil IV
Schlussbestimmungen
 
19.
Ausnahmen
Die Oberste Baubehörde kann in begründeten Fällen von diesen Richtlinien abweichen.
 
20.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
 
21.
Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlage