Veröffentlichung AllMBl. 2011/15 S. 668 vom 29.11.2011

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Az.: VII/4-7050/1085/9
97-W
97-W
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern
für den öffentlichen Personennahverkehr
(RZÖPNV)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und der Finanzen
vom 29. November 2011  Az.: VII/4-7050/1085/9
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG), dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr. Die in diesen Richtlinien bezeichneten Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.

Inhaltsübersicht
A.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck und Grundlage der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Mehrfachförderung
B.
Infrastrukturförderung
5.
Fördervoraussetzungen
6.
Art und Umfang der Förderung
7.
Anmeldung der Investitionsvorhaben
8.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
9.
Zuwendungsbescheid
10.
Bewirtschaftung der Mittel
11.
Auszahlung der Mittel
12.
Rechnungslegung
13.
Nachweis der Verwendung
14.
Prüfung der Verwendung
C.
Fahrzeugförderung
15.
Fördervoraussetzungen
16.
Art und Umfang der Förderung
17.
Anmeldung der Investitionsvorhaben
18.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
19.
Zuwendungsbescheid
20.
Bewirtschaftung der Mittel
21.
Auszahlung der Mittel
22.
Nachweis der Verwendung
23.
Prüfung der Verwendung
D.
ÖPNV-Zuweisungen
24.
Fördervoraussetzungen
25.
Art und Umfang der Förderung
26.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
27.
Zuwendungsbescheid
28.
Bewirtschaftung der Mittel
29.
Auszahlung der Mittel
30.
Nachweis der Verwendung
31.
Prüfung der Verwendung
E.
Schlussvorschriften
32.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 
A.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck und Grundlage der Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2 und Art. 8 BayGVFG genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung) sowie zur Beschaffung von Fahrzeugen gemäß Art. 2 Nr. 6 BayGVFG (Fahrzeugförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 BayÖPNVG) in Bayern dienen. Außerdem gewährt er Zuwendungen nach Art. 21 (Investitionshilfen) und 27 (ÖPNV-Zuweisungen) BayÖPNVG (Mittel aus dem Kraftfahrzeugsteueraufkommen gemäß Art. 13c Abs. 2, Art. 13d FAG).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
 
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Infrastrukturförderung
2.1.1
Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigener Eisenbahnen
Verkehrswege in diesem Sinne sind insbesondere Gleisanlagen einschließlich Bahnkörper, Tunnel- und Brückenbauten, Bahnhöfe einschließlich Innenausbau, ortsfeste Signal- und Steuerungsanlagen, elektrische Einrichtungen, die notwendigen Grundstücksflächen, Abstellanlagen, Stromversorgungsanlagen, Betriebszentralen.
2.1.2
Umsteigeparkplätze an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
Umsteigeparkplätze an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind Parkeinrichtungen jeder Art, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang vom Individualverkehr auf Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs zu dienen.
2.1.3
Zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen
Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander und/oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Ihre Zentralität kann begründet sein in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebiets, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien.
Haltestelleneinrichtungen sind ortsfeste Anlagen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen bei Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs.
2.1.4
Betriebshöfe und zentrale Werkstätten
Betriebshöfe sind bauliche Anlagen zum Abstellen und Warten von Fahrzeugen. Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen für den laufenden Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen sowie Sozialräume für die Beschäftigten.
Zentrale Werkstätten sind darüber hinaus zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt. Zu ihrer Ausstattung gehören daneben die für die Zwischen- und Hauptuntersuchung sowie für die Sicherheitsprüfungen notwendigen technischen Einrichtungen.
2.1.5
Beschleunigungsmaßnahmen, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen mit dem Ziel der Bevorrechtigung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs
Rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL) sollen den Betriebsablauf von öffentlichen Nahverkehrssystemen beschleunigen oder verbessern, um dadurch die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs zu steigern (insbesondere durch Anschlusssicherung, Fahrgastinformation und Unterstützung im Störfallmanagement sowie bei der Steuerung bedarfsgerechter Verkehrsangebote). Wesentliche RBL-Funktionen sind die ständige Standorterfassung der Fahrzeuge, das Melden wesentlicher verkehrlicher und betrieblicher Daten an eine Zentrale, das Verarbeiten dieser Daten und das Umsetzen in verkehrswirksame Dispositions- und Steuerungsmaßnahmen.
Technische Maßnahmen zur Lichtsignalsteuerung sind Anlagen zur Bevorrechtigung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs an Lichtsignalanlagen und in Fahrzeugen.
Darüber hinaus können weitere Maßnahmen, insbesondere die zusätzliche Errichtung von besonderen Gleiskörpern, die Umgestaltung von Haltestellen, gefördert werden, soweit diese Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, die Fahrtzeiten öffentlicher Verkehrsmittel zu verkürzen bzw. die Fahrplaneinhaltung zu verbessern.
2.1.6
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Zuwendungen können in Ausnahmefällen an nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger gewährt werden, die Kostenanteile des kreuzenden Schienenweges zu tragen haben.
2.1.7
Vorhaben der DB AG
Führen die DB AG oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im öffentlichen Personennahverkehr durch, so können auch sie Zuwendungen erhalten.
Für diese Vorhaben gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechend, soweit nicht in Bau- und Finanzierungsverträgen Abweichendes vereinbart ist.
2.1.8
Güterverkehrszentren
Bei Güterverkehrszentren, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind, ist der Bau oder Ausbau von Schienenanlagen, die als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen sind, förderfähig, sofern eine Kommune als Baulastträger auftritt.
2.2
Fahrzeugförderung
2.2.1
Förderung von Linienomnibussen
Linienomnibusse sind Kraftomnibusse, Gelenkomnibusse sowie Buszüge bzw. separate Anhänger, die zur Durchführung von Linienverkehren gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich sind und innerhalb Bayerns überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden.
2.2.2
Förderung von Schienenfahrzeugen
Schienenfahrzeuge sind insbesondere S- und U-Bahnfahrzeuge, Stadt- oder Straßenbahnfahrzeuge sowie sonstige schienengebundene Fahrzeuge, die für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs überwiegend in Bayern eingesetzt werden.
2.3
ÖPNV-Zuweisungen
Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs erhalten Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände in Bayern sowie
öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder Vorhabensträger,
soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen.
Zuwendungen zur Beschaffung von Fahrzeugen können ausnahmsweise auch nicht in Bayern ansässige Antragsteller erhalten, wenn das zu fördernde Fahrzeug weit überwiegend in Bayern eingesetzt wird und der Antragsteller von dritter Seite keine vergleichbaren Zuwendungen erhält.
 
4.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen und nach dem SGB III – in Anspruch genommen werden. Soweit die Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel zulässig ist, sind diese Mittel auf die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. Bei der Bemessung der Förderhöhe ist darauf zu achten, dass eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers verbleibt.
 
 
B.
Infrastrukturförderung
 
5.
Fördervoraussetzungen
5.1
Allgemeine Voraussetzungen
5.1.1
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.
5.1.2
Liegt ein zur Beurteilung ausreichender Plan (z. B. Nahverkehrsplan) nicht vor, so hat der Aufgabenträger das Vorhaben unter Berücksichtigung der Leitlinie zur Nahverkehrsplanung zu begutachten. Dabei ist mindestens einzugehen auf
das vorhandene Verkehrsangebot (Liniennetz, Bedienungshäufigkeit, Erschließung),
die Qualität des Verkehrsangebots,
die Abschätzung der zukünftigen verkehrlichen Entwicklung, woraus der zukünftige Bedarf an öffentlichen Verkehrsleistungen herzuleiten ist,
den Standort,
die Frage, ob das Vorhaben hinsichtlich Größe, Kapazität und Standortwahl zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
Diese Voraussetzung gilt nicht für die Förderung von Haltestelleneinrichtungen.
5.1.3
Bei Vorhaben gemäß Art. 2 Nr. 2 BayGVFG mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten von über 25 Mio. € ist die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der jeweils geltenden Fassung der Anleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs nachzuweisen. Bei Vorhaben mit Kosten zwischen 10 Mio. € und 25 Mio. € kann im Rahmen der Einzelfallentscheidung ebenfalls ein entsprechender Nachweis verlangt werden (Anwendung des sog. vereinfachten Projektdossierverfahrens).
5.1.4
Eine Förderung nach Art. 21 BayÖPNVG kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Kosten pro Einzelvorhaben (z. B. Haltestelle) mehr als 100.000 € betragen. Im Rahmen der Förderung nach dem BayGVFG sind Einzelvorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten unter 100.000 € nach Möglichkeit zusammenzufassen (z. B. Haltestelleneinrichtungen).
5.2
Zeitpunkt des Baubeginns
5.2.1
Die Förderung beginnt grundsätzlich am 1. Januar des Jahres, in dem der Zuwendungsbescheid erteilt wird. Ein Vorhabensbeginn innerhalb dieses Jahres ist damit förderunschädlich. Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks zählen nicht zum Baubeginn.
5.2.2
Wird ausnahmsweise ein bereits früher begonnenes Vorhaben in die Förderung aufgenommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll.
5.2.3
Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen bei Vorhaben bis einschließlich 1,5 Mio. € zuwendungsfähigen Kosten in eigener Zuständigkeit, bei höheren zuwendungsfähigen Kosten mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie stellt zuvor das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen her. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn hat zur Folge, dass die Kosten, für die in der Zeit nach der Erteilung der Zustimmung die Verpflichtung eingegangen ist, nicht mit der Begründung von der Förderung ausgeschlossen werden können, mit dem Vorhaben sei vorzeitig begonnen worden oder die Förderung sei nach Art. 3 Abs. 2 BayGVFG ausgeschlossen. Nr. 5.2.1 bleibt unberührt. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn setzt voraus, dass nach dem Ergebnis einer mindestens überschlägigen Prüfung
das Vorhaben hinsichtlich Planung und Ausführung den Anforderungen und den sonstigen Fördervoraussetzungen entspricht,
die Finanzierung einschließlich der Zwischenfinanzierung für die erwartete Zuwendung grundsätzlich gesichert ist und
sich die faktische Vorausbelastung künftiger Haushalte unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Vorhabensträgers in Grenzen hält.
Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Vorhabensträger. Dieser ist in einem entsprechenden schriftlichen Bescheid ausdrücklich auf dieses Risiko und darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Sofern die Genehmigung aufgrund einer nur überschlägigen sachlichen Prüfung ergeht, ist der Zuwendungsempfänger auf diese Tatsache und die sich hieraus für die spätere Förderfähigkeit ggf. ergebenden Folgen ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen. Dem Bescheid sind die Nebenbestimmungen des zu erwartenden Zuwendungsbescheids beizufügen und für verbindlich zu erklären. Bei Entscheidungen nach Art. 5 und 6 BayGVFG oder bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen Förderbestimmungen bleibt der vorzeitige Vorhabensbeginn unberücksichtigt.
5.3
Besondere Voraussetzungen bei Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigener Eisenbahnen
Fördervoraussetzung ist, dass die Anlage dem öffentlichen Personennahverkehr dient und auf besonderem oder unabhängigem Bahnkörper geführt wird.
Eine Förderung aus den besonderen Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (EntflechtG) (Bundesprogramm nach § 6 Abs. 1 GVFG) ist nur möglich in Verdichtungsräumen oder deren zugehörigen Randgebieten, wenn die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens 50 Mio. € überschreiten. Verdichtungsräume sind insbesondere die von der Ministerkonferenz für Raumordnung als solche anerkannten Gebiete. Die Festlegungen der Landesplanung sind zu berücksichtigen.
5.4
Besondere Voraussetzungen bei Umsteigeparkplätzen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
Maßgeblich für die Zweckbestimmung und Eignung sind die räumliche Lage zum Verkehrsmittel des ÖPNV, die Ausstattung und der Umfang der Parkeinrichtungen. Die Erfüllung ihrer Funktion muss gewährleistet sein. Hierzu können insbesondere Zählungen der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel angeordnet werden.
Die Ausweisung von Frauenparkplätzen an geeigneter, sicherer Stelle ist anzustreben. Die Umsteigeparkplätze sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden bzw. die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken.
5.5
Besondere Voraussetzungen bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten
5.5.1
Vorhaben nach Nr. 2.1.4 können nur dann gefördert werden, wenn dadurch die Verhältnisse im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere in Bezug auf Angebot, Qualität, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit verbessert werden.
5.5.2
War der Träger des Vorhabens bereits vor Antragstellung im Besitz eines Betriebshofes, so ist die Förderung nur in den Fällen zulässig, in denen die bisher genutzten Anlagen nach Kapazität, Ausstattung, Lage oder baulichem Zustand ein ordnungsgemäßes Instandhalten und Abstellen der Fahrzeuge nicht mehr zulassen oder die Weiterbenutzung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und der Antragsteller eine andere geeignete Anlage weder anmieten noch pachten kann.
Förderfähig sind dabei nur die zusätzlich benötigten Anlagen oder Anlagenteile; vorhandene Anlagenteile sind so weit wie möglich weiter zu nutzen.
Ist der notwendige Ausbau einer vorhandenen Anlage nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und werden infolgedessen Verkehrsanlagen aufgegeben, so ist bei einem Neubau an anderer Stelle der Verkehrswert oder der Erlös, wenn dieser höher ist, entsprechend der ÖPNV-Nutzung von den zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens abzusetzen.
War die alte Anlage gemietet oder gepachtet, so ist der durch den Wegfall des üblichen Miet- oder Pachtzinses eingetretene Vermögensvorteil bei der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten angemessen zu berücksichtigen. Hierbei ist in der Regel der zehnfache Wert des Jahresmiet- oder -pachtzinses entsprechend der ÖPNV-Nutzung abzuziehen.
5.5.3
Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Schienenfahrzeuge wird eine Betriebs- und Werkstattreserve in Höhe von 10 v. H. entsprechend der VDV-Schrift Nr. 801 „Fahrzeugreserven in Verkehrsunternehmen“ anerkannt.
Bei Omnibusbetriebshöfen kann bei begründeter Notwendigkeit von Reserveplätzen (Erhöhung des Fahrzeugbestandes in den nächsten fünf Jahren) eine Kapazitätsreserve bis zu 20 v. H. berücksichtigt werden. Dabei sind Flächen im Reparaturbereich als Kapazitätsreserve zu berücksichtigen. Ob darüber hinaus Flächen im Wartungsbereich eingerechnet werden müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Betriebszeit (z. B. Nachtverkehrsbetrieb, Durchlaufwartung etc.), Grundrissgestaltung der Anlage und Größe des Betriebes zu entscheiden.
Der Grunderwerb für Pkw-Parkplätze ist nicht zuwendungsfähig; dies gilt auch für die weiteren Kosten der Herstellung derartiger Anlagen.
5.6
Besondere Voraussetzungen bei Beschleunigungsmaßnahmen und rechnergesteuerten Betriebsleitsystemen (RBL)
Das dringende verkehrliche Erfordernis ist mithilfe einer Schwachstellenanalyse nachzuweisen. Ein RBL ist insbesondere nur dann verkehrlich dringend erforderlich, wenn mindestens 90 Fahrzeuge angeschlossen sind. Grundsätzlich ist durch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die eine Betrachtung der Folgekosten einschließt, nachzuweisen, dass nicht durch kostengünstigere Maßnahmen ausreichende Verbesserungen erzielt werden können. Der gemeinsame Aufbau eines RBL-Systems durch mehrere Verkehrsunternehmen zur Minimierung der Kosten ist anzustreben. Es können nur offene, durchgängige und diskriminierungsfreie (mandantenfähige) Systeme gefördert werden. Zur Qualitätssicherung sollen Qualitätsmanagementsysteme eingerichtet werden.
Beschleunigungsmaßnahmen im Zuge von Neubaustrecken von Straßenbahnen zählen zum Standard.
Nähere Einzelheiten werden durch Vollzugshinweise des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie geregelt.
 
6.
Art und Umfang der Förderung
6.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung oder Anteilfinanzierung gewährt.
6.2
Zuwendungsfähige Kosten
6.2.1
Baukosten
Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau oder Ausbau der in Nr. 2.1 genannten Verkehrswege und -anlagen. Zum Bau oder Ausbau gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die nach dem Stand der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens sowie die notwendigen Folgemaßnahmen.
6.2.1.1
Hierzu werden auch gerechnet:
Ausführungsstatik einschließlich der zugehörigen Ausführungsunterlagen (HOAI Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 1, Leistungsphase 4 und 5 (Anlage 13)),
bei Leistungserbringung durch Dritte die Leistungsphase 5 und Leistungsphase 9 der HOAI Teil 3 Objektplanung Abschnitte 1 und 2 (Anlage 11), Abschnitte 3 und 4 (Anlage 12) und Teil 4 Fachplanung Abschnitt 2 (Anlage 14),
Messungen, Untersuchungen und Überprüfungen nach Nr. 4.2.4 der DIN 18312, Untertagebauarbeiten,
Haftpflicht- und Bauwesenversicherung,
Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach § 3 Nr. 2 VOB/B Sache des Auftraggebers,
Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung (soweit nicht bereits in den Gestehungskosten enthalten),
Baugrunduntersuchungen während der Baudurchführung (vgl. DIN 4020 Nr. 5),
Baustoffprüfungen,
Bestandsaufnahmen nach § 3 Nr. 4 VOB/B zur Beweissicherung, soweit nicht von der Bauüberwachung durchgeführt,
Gutachten, die während der Bauausführung noch notwendig werden,
Schutzmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,
Brand- und Wasserschutzanlagen,
Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen und Provisorien während der Bauphase,
Beleuchtungsanlagen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit und insbesondere der Sicherheit der Fahrgäste erforderlich sind,
Sicherung bzw. Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann,
Wiederherstellungsarbeiten (z. B. bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Grünanlagen) im notwendigen Umfang unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteilsausgleichs,
erstmalige Bepflanzung einschließlich Entwicklungspflege bis zu zwei Jahren,
Kosten für Winterbaumaßnahmen,
Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke,
Umsatzsteuer, soweit nicht als Vorsteuer absetzbar,
Beseitigung von Altlasten, soweit der Zuwendungsempfänger oder Dritte nicht bereits anderweitig dazu verpflichtet sind,
Eigenregieleistungen; kommunale Eigenregieleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde, sie sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die Leistungen für eine Ausschreibung nicht geeignet sind oder in sicherheitsrelevante Bereiche eingreifen. Kommunale Eigenregieleistungen sind nach der Leistungskostenvorschrift – LKV – zu berechnen. Die Kosten für Eigenregieleistungen privater Vorhabensträger sind nur bis zu dem Aufwand zuwendungsfähig, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an einen Unternehmer ergeben würde, abzüglich eines angemessenen Unternehmerzuschlags.
6.2.1.2
Beim schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr sowie bei Omnibusbahnhöfen, Haltestellenanlagen und Umsteigeparkplätzen werden außerdem zum Bau oder Ausbau der Verkehrswege oder -anlagen gerechnet:
Sicherungsposten,
Fahrstromanlagen einschließlich Unterwerke oder Gleichrichterstationen,
Niederspannungsanlagen mit Notstromversorgung,
Anlagen für Wasserversorgung, Heizung, Be- und Entlüftung sowie sanitäre Anlagen,
Funk-, Fernmelde- und Steuerungsanlagen,
Anlagen zur Fahrgastinformation,
Anlagen zur Anschlusssicherung,
Einrichtungen, die dem Witterungsschutz und der Sicherheit wartender Fahrgäste sowie der Aufenthaltsqualität dienen,
Zu- und Abfahrten einschließlich Beschilderung,
die Kosten für planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen,
Anpassen von Schiebern und Schächten von Ver- und Entsorgungsanlagen in öffentlichen Verkehrsflächen beim Bau von Straßen- und U-Bahnen.
6.2.1.3
Bei mehrgeschossigen Verkehrsanlagen insbesondere in Bahnhöfen des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Schiene sind neben festen Treppen in der Regel Fahrtreppenanlagen und ein Aufzug oder eine Rampe zuwendungsfähig.
6.2.1.4
Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten bestimmt sich der Anteil der zuwendungsfähigen Kosten nach dem Verhältnis der im Kalenderjahr vor der Antragstellung im öffentlichen Personennahverkehr gefahrenen Kilometer zur Gesamtzahl der Jahreskilometer aller Fahrzeuge, für die der Betriebshof oder die Werkstatt zur Verfügung stehen soll (ÖPNV-Anteil). Sind Angaben für das Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht vorhanden oder nicht maßgebend, so ist der ÖPNV-Anteil für das erste Kalenderjahr nach Fertigstellung des Vorhabens zu schätzen.
Formel:
Kilometerleistung im ÖPNV  ×  100
 =  ÖPNV-Anteil in %
Gesamtkilometerleistung aller Fahrzeuge
6.2.2
Berücksichtigung von freigestellten Schülerverkehren und Sonderlinienverkehren
Bei Zuwendungen zum Bau oder Ausbau von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten können bei Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten außer den allgemeinen Linienverkehren (§ 42 PBefG) auch Sonderlinienverkehre (§ 43 PBefG) und freigestellte Schülerverkehre nach § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden, sofern
der Antragsteller auch allgemeinen Linienverkehr betreibt,
der Sonderlinienverkehr oder der freigestellte Schülerverkehr im Einzelfall Funktionen des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt und
der Sonderlinienverkehr oder der freigestellte Schülerverkehr im Einzelfall nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des allgemeinen Linienverkehrs führt.
In diesen Fällen werden für den aus Sonderlinienverkehren oder freigestellten Schülerverkehren bestehenden ÖPNV-Anteil ausschließlich Zuwendungen nach dem BayGVFG gewährt; eine ergänzende Förderung nach dem BayÖPNVG aus den Mitteln nach Art. 13c Abs. 2 FAG scheidet insoweit aus.
Der Abschlag ist nach folgender Formel zu ermitteln:
km-Leistungen im Sonderlinien- und freigestellten Schülerverkehr  ×  100
 =  FAG-Abschlag in %
km-Leistungen im ÖPNV insgesamt
6.2.3
Vorsorgemaßnahmen
Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes förderungsfähiges Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden.
Die Kosten der Vorsorgemaßnahmen werden zuwendungsfähig, wenn
das Zweitvorhaben gefördert wird,
die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben verwendet wird und
sofern der Träger des Zweitvorhabens die Vorsorgemaßnahme selbst vorfinanziert sowie
dem vorzeitigen Baubeginn für die Vorsorgemaßnahme von der für das Zweitvorhaben zuständigen Bewilligungsbehörde zugestimmt worden ist.
Dem vorzeitigen Baubeginn soll nur dann zugestimmt werden, wenn
die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden und technisch nicht oder nur schwer durchführbar wäre sowie
gesichert erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.
Die Kosten der Vorsorgemaßnahme einschließlich der Kosten des Grunderwerbs können ausnahmsweise bereits als Kosten des Erstvorhabens anerkannt und finanziert werden, wenn dieses selbst nach dem BayGVFG förderfähig ist. Die Vorsorgemaßnahme muss in diesem Fall auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden.
Als Kosten der Vorsorgemaßnahme sind – soweit sich nicht aus kreuzungsrechtlichen Regelungen etwas anderes ergibt – die durch sie unmittelbar veranlassten und tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten des Erstvorhabens anzusehen. In besonders gelagerten Fällen ist eine andere Kostenaufteilung möglich.
6.2.4
Umleitungsstrecken
Die notwendigen Kosten des Herrichtens von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung eines förderungsfähigen Vorhabens notwendig werden, sind zuwendungsfähig. Zum Herrichten gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustands sowie die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden.
In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. Werden dennoch beim Herrichten der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.
Ist es wirtschaftlicher, anstelle einer Umleitungsstrecke für einen Schienenweg einen Ersatzverkehr einzurichten, können die Kosten für die Beschaffung (Anmietung, gegebenenfalls Ankauf) der erforderlichen Fahrzeuge zuwendungsfähig sein, wenn und soweit der Ersatzverkehr nicht mit vorhandenen Fahrzeugen durchgeführt werden kann.
Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ist der Restwert der Fahrzeuge, den sie nach Beendigung des Ersatzverkehrs haben, zu berücksichtigen.
Kosten für Betriebserschwernisse, die dem Träger des Vorhabens selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. Entschädigungen, die an einen Dritten für Betriebserschwernisse zu leisten sind, sind zuwendungsfähig.
Erwirbt der Bauträger durch das Herrichten der Umleitungsstrecke einen erheblichen bleibenden materiellen Vorteil, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten zu berücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der für die Umleitung benutzte Verkehrsweg selbst nach dem BayGVFG zuwendungsfähig ist.
Werden nach Beendigung der Umleitung Gegenstände zurück gewonnen (z. B. Signalanlagen), so ist deren Wert von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.
6.2.5
Vorteilsausgleich
Werden im Zusammenhang mit dem Vorhaben andere Verkehrswege, Verkehrsanlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert und tritt dadurch bei diesen eine Wertsteigerung oder eine Kostenminderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins ein, so ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.
6.2.5.1
Ausnahmen
Ein Vorteilsausgleich entfällt, soweit im notwendigen Umfang
Verkehrswege oder -anlagen des Vorhabensträgers selbst verlegt, verändert oder erneuert werden,
Verkehrswege oder -anlagen Dritter, die nach Art. 2 BayGVFG selbst förderfähig sind, verlegt, verändert oder erneuert werden,
zusätzliche Anlagenteile nur infolge des Vorhabens erstellt werden müssen (z. B. bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen).
Das Gleiche gilt, wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmer keinen Vorteil oder Nachteil bringt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials nur verlegt wird oder
nur ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlage nicht ausgespart werden kann.
Ein Vorteilsausgleich ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn bei Anlagen Dritter Folgepflicht besteht und der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Sofern der Dritte aufgrund eines bestehenden Vertrags nur einen Teil der Kosten für den Vorteilsausgleich zu übernehmen hat, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Entschädigungen im Zuge von BayGVFG-Maßnahmen, die aufgrund von förderfähigen Baumaßnahmen notwendig werden, können nur an selbstständige Betriebe gewährt werden, für die keine Folgekostenpflicht besteht. Hierbei sind Konzessionsverträge der beteiligten Betriebe von der Bewilligungsbehörde einer besonderen Prüfung zu unterziehen.
Ein Vorteilsausgleich entfällt bei Lichtsignalanlagen im Zuge von Straßen in der Baulast des Bundes oder des Freistaates Bayern, die im Zusammenhang mit Beschleunigungsmaßnahmen umgerüstet oder erneuert werden.
6.2.5.2
Berechnung des Vorteilsausgleichs
Als Vorteilsausgleich sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
der Wert der anfallenden Gegenstände,
die Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,
Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung der Anlagen Dritter
zu berücksichtigen.
6.2.5.3
Pauschalierung
Bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Lichtsignalanlagen und Verkehrsrechnern, die infolge des Verkehrswegebaues sowie im Rahmen von Beschleunigungsmaßnahmen umgerüstet oder erneuert werden, sind in der Regel als Vorteilsausgleich pauschal 40 v. H. der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anzusetzen. Hierin sind auch enthalten
Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,
Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung,
Wertminderungen.
6.2.5.4
Sonderregelung bei Telekommunikationslinien
Bei Telekommunikationslinien beträgt der Ausgleich pauschal 20 v. H. der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung. Diese Regelung gilt für alle Telekommunikationslinien, für die dem Vorhabensträger eine Schlussabrechnung nach dem 31. Dezember 1979 vorgelegt wird. Nr. 6.2.5.2 ist nicht anzuwenden.
6.2.6
Grunderwerbskosten
6.2.6.1
Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. Der Erwerb von Grundeigentum wird nur dann gefördert, wenn die Bestellung einer Dienstbarkeit oder eines Erbbaurechtes nicht möglich ist. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke, Grundstücksteile oder Grundstücksrechte, die
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind,
sind nicht zuwendungsfähig. Kann ein Grundstück auch anderweitig genutzt werden, so sind die Grunderwerbskosten nur in Höhe des Hundertsatzes zuwendungsfähig, der dem Teilnutzwert für das Vorhaben am Gesamtnutzwert entspricht. Eine etwaige Nutzungsänderung nach Durchführung des Vorhabens ist ohne Bedeutung.
6.2.6.2
Wird ein ohne Förderung begonnenes Vorhaben in die Förderung übernommen (vgl. Nr. 5.2.2), so können die Gestehungskosten für Grundstücksflächen derjenigen Bauabschnitte (Baulose) zuwendungsfähig sein, in denen noch geförderte Bauleistungen erbracht werden.
Wird eine bestehende Anlage ausgebaut, so sind Grunderwerbskosten nur insoweit zuwendungsfähig, als bisher nicht für die Anlage genutzte Flächen in Anspruch genommen werden.
6.2.6.3
Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Gestehungskosten zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wären.
Gestehungskosten für vom Vorhabensträger selbst benötigte Ersatzgrundstücke sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege erforderlich sind.
6.2.6.4
War ein seit dem 1. Januar 1961 erworbenes Grundstück zur Zeit des Erwerbs bebaut oder mit Anlagen versehen, so ist der Verkehrswert der Gebäude oder Anlagen zum Zeitpunkt des Erwerbs Bestandteil der zuwendungsfähigen Gestehungskosten. Wurde das Gebäude oder die Anlage in der Zeit zwischen dem Erwerb und der Verwendung des Grundstücks für den geforderten Zweck anderweitig genutzt, so sind von den Gestehungskosten angemessene Beträge als Abschreibung abzusetzen. Im Übrigen ist der Wert solcher Gebäude oder Anlagen nicht zuwendungsfähig.
6.2.6.5
Zu den Gestehungskosten zählen im Übrigen insbesondere:
Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach der Wertermittlungsverordnung (WertV) (BGBl I 1988 S. 2209) in Verbindung mit der Wertermittlungs-Richtlinie 76/96 (WertR 76/96) in den jeweils gültigen Fassungen hält; bei Grunderwerb zwischen Familienangehörigen, Tochtergesellschaften, Tochtergesellschaften und Muttergesellschaft sowie zwischen Aufgabenträger und kreisangehöriger Gemeinde sind nur die Kosten des Ersterwerbs zuwendungsfähig, sofern dieser nach dem 1. Januar 1961 getätigt wurde,
Herrichten des Grundstücks,
Ablösungsbeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit sie nicht im Kaufpreis enthalten sind,
Erschließungskosten,
Entschädigungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wegen der Bauausführung,
Rechtsanwalts- und Notargebühren,
Gerichtskosten einschließlich der Kosten für einen mit dem Grunderwerb zusammenhängenden Rechtsstreit,
Vermessungskosten,
Katastergebühren,
Kosten für grunderwerbsbezogene Gutachten,
Grunderwerbsteuer, soweit nicht eine Kommune selbst Vorhabensträger ist und ihr das örtliche Aufkommen der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG zur Verfügung gestellt wird.
6.2.6.6
Falls die Grunderwerbskosten nicht innerhalb einer vertretbaren Zeit nachzuweisen sind, kann die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Zuwendungsempfängers eine Pauschale festsetzen.
6.2.6.7
Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Als Gestehungskosten wird das Zehnfache des ortsüblichen jährlichen Erbbauzinses anerkannt.
6.2.6.8
Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr entbehrlich und können die auf diese Weise frei werdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich genutzt werden, so ist der Veräußerungswert oder der Erlös, wenn dieser höher ist, von den zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens abzusetzen.
6.3
Nicht zuwendungsfähige Kosten
6.3.1
Nicht zuwendungsfähig sind Verwaltungskosten (auch von beteiligten Dritten) einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung (mit Ausnahme der unter Nr. 6.2.1 genannten Planungsleistungen); hierzu zählen Sach- und Personalkosten, insbesondere für folgende Tätigkeiten:
Entwurfsaufstellung (§ 55 HOAI, Leistungsphase 1 bis 4),
Baugrunduntersuchungen für Planungen,
Entwurfsstatik (statische Berechnungen, die für die Ausschreibung und Vergabe notwendig sind),
Durchführung der Genehmigungsverfahren,
Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten (§ 55 HOAI, Leistungsphasen 6 und 7),
Bauüberwachung und Baulenkung (§ 55 HOAI, Leistungsphase 8),
Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B,
Abrechnung der Baumaßnahmen,
Prüfung der Statik und technische Aufsicht gemäß § 60 BOStrab,
Grundsteinlegungen,
Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme.
6.3.2
Kosten für künstlerische Ausgestaltung
6.3.3
Pauschaler Abzug von 10 v. H. bei Software-Kosten
6.3.4
Zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen oder -anlagen werden die folgenden Maßnahmen nicht gerechnet, so dass eine Zuwendungsfähigkeit ebenfalls ausscheidet:
Aufwendungen für Maßnahmen der Unterhaltung, der Instandsetzung und der allgemeinen Verwaltung,
zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten etc.,
Betriebserschwernisse beim Vorhabens- oder Verkehrsträger, auch wenn sie durch das Vorhaben (auch bei von diesem ausgelösten Umleitungen) verursacht werden,
Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten, mit Ausnahme der Sonderregelung bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten (vgl. Nr. 6.2.1.4),
Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung,
Fahrgeldmanagementsysteme,
Fahrgastzähleinrichtungen,
Ausbildung von Sicherungsposten,
Besucherkanzeln und Besichtigungstribünen,
Errichten von Bautafeln.
6.3.5
Nicht zuwendungsfähig sind ferner
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (z. B. Kostenanteil nach Kreuzungsrecht, Ausbaubeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch – BauGB , Art. 5 Kommunalabgabengesetz – KAG),
Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie Ablösebeträge für Unterhaltsmehrkosten,
Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach dem Umsatzsteuerrecht absetzen kann,
Finanzierungskosten.
6.3.6
Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom Träger des Vorhabens selbst, sondern von Dritten (z. B. von einem Ingenieurbüro) ausgeführt, so sind auch die infolge der Beauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.
Müssen dagegen Anlagen eines Dritten im Zuge einer nach dem BayGVFG geförderten Maßnahme verlegt, verändert oder erneuert werden, sind unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten die dem Dritten entstehenden Aufwendungen auch für Ingenieurleistungen (z. B. für Planung, Bauleitung und Abrechnung) zuwendungsfähig.
6.4
Höhe der Förderung
6.4.1
Für die Förderung von Vorhaben aus den besonderen Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG (Bundesprogramm für Schienenvorhaben über 50 Mio. €) können Zuwendungen bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Ergänzend können bei Vorhaben von besonderem Staatsinteresse weitere Zuwendungen bis zu 15 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten aus dem Landesprogramm gemäß Art. 5 BayGVFG gewährt werden.
Für Vorhaben des Landesprogramms gemäß Art. 5 BayGVFG können Zuwendungen bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Bei Wartehäuschen beträgt die höchstmögliche Förderung 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 5.000 €.
6.4.2
Für Vorhaben der besonderen Programme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG (Bundesprogramm für Schienenvorhaben über 50 Mio. €) können ergänzend Zuwendungen nach Art. 23 Abs. 1 BayÖPNVG bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
6.4.3
Für Vorhaben des Landesprogramms gemäß Art. 5 BayGVFG mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Mio. € (Großvorhaben) können ergänzend Zuwendungen nach Art. 23 Abs. 1 BayÖPNVG bis zu 10 v. H., für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 2,5 Mio. € (Kleinvorhaben) nach Art. 23 Abs. 2 BayÖPNVG bis zu 5 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
Dies gilt nicht für Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs mit Ausnahme der S-Bahnen. Darüber hinaus entfällt eine Zuwendung nach BayÖPNVG bei zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens bis einschließlich 100.000 €.
6.4.4
Die Fördersätze nach den Nrn. 6.4.2 und 6.4.3 können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen überschritten werden, sofern die besondere verkehrspolitische Bedeutung des Vorhabens oder die strukturelle Schwäche des betroffenen Gebiets einerseits und die ungünstige wirtschaftliche Lage des Zuwendungsempfängers andererseits eine höhere Zuwendung rechtfertigen.
6.4.5
Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen soll 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Auf eine angemessene Eigenbeteiligung ist zu achten.
 
7.
Anmeldung der Investitionsvorhaben
7.1
Anmeldeformalitäten
Vorhaben nach Nr. 2.1 sind zur Aufnahme in das Investitionsförderungsprogramm bei der Regierung anzumelden, in deren Bereich die Verwirklichung des Vorhabens geplant ist.
Die zu fördernden Vorhaben sollen frühzeitig, Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Mio. € möglichst fünf Jahre vor dem beabsichtigten Baubeginn angemeldet werden.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
Beschreibung des Vorhabens,
Angaben über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten, die erwartete Zuwendung und die voraussichtlichen Zuwendungsraten,
Angaben über die Bauzeit,
Finanzierungsplan,
Erläuterung, aus der ersichtlich ist, dass das Vorhaben nach Art und Umfang unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich und mit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt ist,
Nachweis, dass das Vorhaben in einem Nahverkehrsplan oder in einem gleichwertigen Plan enthalten ist oder dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Förderung voraussichtlich vorliegen werden,
Übersichtsplan mit Darstellung des Liniennetzes.
7.2
Prüfung der Anmeldung
Die Regierung prüft auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob sich das Vorhaben für eine Förderung nach diesen Richtlinien eignet.
Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nach Nr. 5 vorliegen oder zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids voraussichtlich vorliegen werden.
Die Regierung erstellt auf der Grundlage der Anmeldungen einen Entwurf des für ihren Bereich geltenden Abschnitts des Investitionsförderungsprogramms und schreibt ihn fort. Sie setzt dabei die für eine Förderung geeigneten Vorhaben nach Dringlichkeit geordnet ein.
7.3
Vorlage der Anmeldungen
Die Regierung legt den Entwurf des Investitionsförderungsprogramms dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vor. Ein Abdruck des Entwurfs ist dem Staatsministerium der Finanzen zu übermitteln.
7.4
Vorlage bei erhöhten Fördersätzen
Soweit erhöhte Fördersätze nach Nr. 6.4.4 in Betracht kommen, legt die Regierung die Anmeldung dieser Vorhaben den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie der Finanzen vor. Die erhöhten Fördersätze sind dabei besonders zu begründen.
7.5
Erstellung des mittelfristigen Investitionsförderungsprogramms und Anmeldung zum mittelfristigen ÖPNV-Programm des Bundes
Die von der Regierung gemeldeten Vorhaben werden, soweit ihre Förderung möglich ist, vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in das Investitionsförderungsprogramm des Landes (Landesprogramm) aufgenommen.
Schienenvorhaben nach Art. 2 Nr. 2 BayGVFG, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und deren zuwendungsfähige Kosten 50 Mio. € überschreiten, werden für das mittelfristige ÖPNV-Programm des Bundes (Bundesprogramm) vorgeschlagen. Nach Abstimmung mit dem Bund wird das Investitionsförderungsprogramm dem Staatsministerium der Finanzen und den betroffenen Regierungen übermittelt.
 
8.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
8.1
Antragsformalitäten
Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist möglichst frühzeitig bei der nach Nr. 7.1 zuständigen Regierung gemäß Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu stellen.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Dieser führt intern den Ausgleich mit den anderen Beteiligten durch.
8.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
8.2.1
Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben gemäß Anlage 1.
8.2.2
Erläuterungsbericht mit ausführlicher Darlegung der angestrebten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse.
Der Erläuterungsbericht muss insbesondere Angaben über
die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und deren Kapazität (Liniennetze mit Angabe der Haltestellen und Umsteigemöglichkeiten, zugehörige Parkmöglichkeiten etc.) sowie
die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitpläne, Planfeststellung) sowie Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen)
enthalten.
8.2.3
Übersichtsplan des Vorhabens.
8.2.4
Die für die Beurteilung der Maßnahme notwendigen Pläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse, darüber hinaus Sonderpläne (Grundrisse, Längsschnitte, Querschnitte), soweit zur Darstellung besonderer Bauwerke (Haltestellen, Park-and-Ride-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, zentrale Werkstätten etc.) erforderlich (bei Tiefbauvorhaben nach den RE-Richtlinien für den Tiefbau).
8.2.5
Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen.
8.2.6
Kostenschätzung mit Kostenzusammenfassung (bei Hochbaumaßnahmen gemäß Muster 5 zu Art. 44 BayHO, zusätzliche Einzelaufstellung für Gerätekosten; bei Tiefbaumaßnahmen ist Anlage 3 der Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau – RE – zu verwenden).
8.2.7
Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 2.
8.2.8
Stellungnahme des Aufgabenträgers.
8.2.9
Nachweis über die Anhörung gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis.
8.2.10
Bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten zusätzlich
eine Aufstellung über die im Jahr vor der Antragstellung gefahrenen Kilometer, aufgegliedert nach den einzelnen Verkehrsarten,
Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung der letzten zwei Jahre,
eine Aussage der Baugenehmigungsbehörde über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und
eine Aufstellung über vorhandene Geräte und Anlagenteile.
8.2.11
Die Regierung kann weitere Unterlagen, insbesondere über die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Trägers des Vorhabens sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse anfordern.
8.3
Prüfung des Antrags
Die Regierung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie darauf,
ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesen Richtlinien vorliegen,
in welchem Umfang die Kosten des Vorhabens zuwendungsfähig sind,
in welcher Höhe das Vorhaben zu fördern ist.
Die Regierung erstellt über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfvermerk.
8.4
Vorlage des Antrags
Ist das Vorhaben für den Zeitpunkt der beantragten Förderung in ein Investitionsförderungsprogramm aufgenommen und liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, so legt die Regierung den Antrag den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie der Finanzen vor. Dem für das Staatsministerium der Finanzen bestimmten Antrag sind nur die Unterlagen nach Nrn. 8.2.2, 8.2.3, 8.2.6, 8.2.7 und 8.2.8 sowie der Prüfvermerk beizufügen.
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 100.000 € entfällt die Vorlage an die Staatsministerien.
8.5
Technische Prüfung
Bei Vorhaben im Sinn des Art. 2 Nr. 2 BayGVFG nimmt die nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) zuständige Stelle die aufsichtsbehördliche technische Überprüfung wahr.
8.6
Vorlage von Anträgen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie übermittelt die Anträge für Vorhaben, die gemäß Nr. 7.5 für das Investitionsförderungsprogramm des Bundes vorgeschlagen wurden, mit Unterlagen und Prüfvermerk dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
8.7
Änderung des Vorhabens
8.7.1
Änderungen des Gesamtbetrages der zuwendungsfähigen Kosten teilt die Regierung den beteiligten Staatsministerien mit.
8.7.2
Ein Änderungsantrag mit den für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Gegenüberstellung) ist unverzüglich bei der zuständigen Regierung zu stellen, sofern
eine wesentliche Planänderung erforderlich wird oder
die im Antrag vorgesehenen gesamten zuwendungsfähigen Kosten überschritten werden sollen,
bei einer Anteilfinanzierung über 20 v. H. hinausgehende Abweichungen der einzelnen Hauptziffern des Kostenvoranschlags vorgesehen sind.
Das Ergebnis der Prüfung des Änderungsantrags ist den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie der Finanzen zur Zustimmung vorzulegen, falls
dadurch der zuwendungsfähige Betrag von 2,5 Mio. € überschritten wird,
bei einem Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Mio. € die Erhöhung mehr als 10 v. H. beträgt.
Bei Vorhaben des Bundesprogramms leitet das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den geprüften Änderungsantrag an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weiter.
 
9.
Zuwendungsbescheid
9.1
Ermächtigung
Die Regierung erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald sie hierzu ermächtigt wird.
Bei Vorhaben bis einschließlich 100.000 € zuwendungsfähigen Kosten entfällt die Ermächtigung.
9.2
Gemeinsamer Zuwendungsbescheid
Sofern für ein Vorhaben sowohl Zuwendungen nach dem BayGVFG als auch nach Art. 21 BayÖPNVG gewährt werden sollen, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid durch die Regierung zu erteilen.
9.3
Inhalt des Zuwendungsbescheids
9.3.1
In dem Zuwendungsbescheid sind die Zuwendungen nach dem BayGVFG und Art. 21 BayÖPNVG in Vomhundertsätzen der zuwendungsfähigen Kosten bzw. die Festbeträge sowie der Finanzierungsplan anzugeben. Die abweichend vom Antrag als nicht zuwendungsfähig gewerteten Kosten sind darzulegen.
9.3.2
Der Bescheid legt außerdem fest, dass die geförderten Einrichtungen innerhalb von 25 Jahren seit Fertigstellung des Vorhabens nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Abweichend davon gilt für technische Anlagen und Wartehäuschen eine Zweckbindungsdauer von zehn Jahren. Die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der geförderten Einrichtungen vor Ablauf der jeweiligen Bindungsfrist bedarf der Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid in diesen Fällen ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückgefordert werden kann.
9.3.3
Der Bescheid muss weiterhin Hinweise auf
das Erfordernis der vorherigen Zustimmung bei kommunalen Eigenregieleistungen,
die Verpflichtung, Zuwendungen für die Folgejahre bis zum 1. Dezember des dem zu fördernden Bauabschnitt vorhergehenden Jahres zu beantragen (Nr. 9.5),
die Verpflichtung, einen Auszahlungsantrag nach Nr. 11 zu stellen,
die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Nr. 12 und
die Verpflichtung, der Regierung Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen,
enthalten. Private Träger von Vorhaben (privater Kapitalanteil von mehr als 50 v. H.) sind außerdem darauf hinzuweisen, dass die Mittel erst nach Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche und einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Zweckbindung ausgezahlt werden können.
Diese Sicherungen sollen an erster Stelle im Grundbuch eingetragen werden. Eine Bestellung an nächstbester Stelle ist möglich, wenn diese Stelle unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstücks und des Sicherungszwecks zur Befriedigung ausreicht. An die Stelle der Grundschuld kann eine Bürgschaft treten; kommunale Körperschaften kommen für die Übernahme einer Bürgschaft entsprechend den kommunalen Wirtschaftsbestimmungen in der Regel nicht in Betracht.
9.3.4
Zusätzliche Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Beteiligung des Vorhabensträgers an Verkehrskooperationen, können in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden.
9.3.5
Dem Zuwendungsbescheid sind die erforderlichen Nebenbestimmungen (z. B. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P –, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K –, Baufachliche Nebenbestimmungen – NBest-Bau) beizufügen und als verbindlich zu bezeichnen. Abweichend von Nr. 3.1 ANBest-K ist von einem kommunalen Zuwendungsempfänger bei Vergaben unterhalb des in § 1 Abs. 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwertes auch Abschnitt 1 der VOL/A anzuwenden.
9.3.6
Die Regierung übermittelt einen Abdruck des Bescheids an das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und im Falle der Komplementärfinanzierung nach Art. 21 BayÖPNVG auch an das Staatsministerium der Finanzen.
9.4
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres.
Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.
9.5
Zuwendungen für die Folgejahre
Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre sind nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember bei der zuständigen Regierung zu beantragen.
 
10.
Bewirtschaftung der Mittel
Die Regierungen erhalten zur Abwicklung des Programms jährlich Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. Ihnen obliegt die Aufteilung auf die im Programm enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und des im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritts.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Regierung unverzüglich den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, der Finanzen sowie dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (dreifach) einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 1. April eines jeden Jahres zu.
Geförderte Maßnahmen sind solange aufzunehmen, bis der Verwendungsnachweis geprüft ist.
 
11.
Auszahlung der Mittel
Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten. Der Träger des Vorhabens hat hierzu einen Antrag entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.
 
12.
Rechnungslegung
Der Träger des Vorhabens hat eine Baurechnung zu führen. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO ist das Bauausgabebuch nach Anlage 4 (gegliedert zumindest nach den Hauptziffern des Finanzierungsplans) zu führen.
 
13.
Nachweis der Verwendung
13.1
Der Träger des Vorhabens hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. Hierzu ist der Regierung nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis bzw. – sofern nach Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO möglich und im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.
Der Einzelnachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die im Rahmen der Baurechnung zu führenden Unterlagen erbracht.
13.2
Der Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO bzw. – sofern nach Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO möglich und im Zuwendungsbescheid gestattet – die Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen ist nach den Bestimmungen der ANBest-P bzw. ANBest-K vorzulegen. Dabei kommt eine Verwendungsbestätigung jedoch nicht bei Fördervorhaben in Betracht, die auch aus dem GVFG-Bundesprogramm gefördert werden. Kann innerhalb der dort genannten Fristen eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, ist ein vorläufiger Nachweis der Verwendung zu erstellen. Beim Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- oder Untergrundbahnen oder Bahnen besonderer Bauart ist gleichzeitig der Abnahmebescheid nach der Straßenbahnbau- und -betriebsordnung vorzulegen.
 
14.
Prüfung der Verwendung
Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel.
Die Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen sind zu beachten.
Vorläufige Nachweise der Verwendung, deren Prüfung länger als drei Jahre zurückliegt, können von der Bewilligungsbehörde für endgültig erklärt werden.
Die Regierung legt eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und im Falle der Komplementärfinanzierung nach BayÖPNVG auch dem Staatsministerium der Finanzen vor.
 
 
C.
Fahrzeugförderung
 
15.
Fördervoraussetzungen
15.1
Allgemeine Voraussetzungen
15.1.1
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.
15.1.2
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck gemäß Nr. 2.2.1 dieser Richtlinien einzusetzen; für Schienenfahrzeuge gilt eine Bindungsfrist von 20 Jahren.
15.1.3
Das Personenbeförderungsgesetz (insbesondere § 8 Abs. 3 PBefG) und Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne sind zu beachten.
Weicht der Antragsteller von Vorgaben des Nahverkehrsplans oder eines gleichwertigen Plans zu Fahrzeugen ab, hat er eine Stellungnahme des Aufgabenträgers zum Zuwendungsantrag vorzulegen.
15.2
Beginn der Förderung
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn vor der Bestellung ein Zuwendungsbescheid ergangen ist oder die zuständige Regierung eine vorzeitige Beschaffungsgenehmigung erteilt hat. Im Falle der Schienenfahrzeugförderung hat die Regierung vorher die Ermächtigung durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie einzuholen.
Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die vorzeitige Beschaffung auf eigenes Risiko erfolgt.
15.3
Besondere Voraussetzungen bei der Förderung von Linienomnibussen
15.3.1
Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.
Vorrangig wird die Busförderung in der Fläche gewährt. Im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel können auch städtische Verkehrsbetriebe, bei denen der U-Bahn- bzw. Straßenbahnverkehr Grundlage der Nahverkehrsbedienung ist, eine Förderung erhalten.
15.3.2
Zuwendungsfähig sind Omnibusse, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sowie mehr als 6,00 m lang sind.
Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Als neu gilt ein Omnibus, wenn er eine Laufleistung von nicht mehr als 5.000 km aufweist und nicht länger als sechs Wochen erstmals zugelassen war.
Omnibusse mit alternativer Antriebstechnologie können gefördert werden, wenn ihre Serienreife erreicht ist. Wird die Beschaffung von Omnibussen mit alternativer Antriebstechnologie im Rahmen eines Pilotprojektes mit Mitteln aus anderen Programmen gefördert, sind bei einer Anteilfinanzierung bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten die Beschaffungskosten um die anderweitig geförderten Kosten zu kürzen.
15.3.3
Zuwendungsfähig sind Omnibusse der Klassen I, II und A, die § 30d Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen und mit Rampe (Niederflurbus) oder Hublift (Hochflurbus mit max. 860 mm Fußbodenhöhe) versehen sind. Darüber hinaus müssen mindestens folgende Anforderungskriterien erfüllt werden:
gut sichtbare Linienbeschilderung außen,
geeignete optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle,
optische Anzeigen „Wagen hält“,
geeignete optische Anzeige/Darstellung des Linienverlaufs im Fahrzeug,
ausreichende Anzahl von Haltewunschtasten.
15.3.4
Voraussetzung für die Förderung einer Erstbeschaffung ist, dass der Fahrzeugbestand des Verkehrsunternehmens nicht ausreicht, den beabsichtigten Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern zu betreiben.
15.3.5
Für die Förderung einer Ersatzbeschaffung, die insbesondere der Aufrechterhaltung oder qualitativen Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des ÖPNV-Linienverkehrs nach § 42 PBefG dienen soll, gelten folgende Voraussetzungen:
nicht geförderte Omnibusse müssen mindestens die letzten fünf Jahre auf das antragstellende Unternehmen zugelassen und während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein,
vor dem 1. Januar 2002 geförderte Omnibusse müssen über die geforderte Bindungsfrist hinaus in der Regel acht Jahre oder für eine Laufleistung von mindestens 400.000 km von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein,
nach dem 1. Januar 2002 geförderte Omnibusse müssen die Zweckbindung (acht Jahre oder mind. 500.000 km) erfüllt haben.
15.3.6
Die Regierung kann von den Zuwendungsvoraussetzungen der Nrn. 15.3.2 bis 15.3.5 in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
 
16.
Art und Umfang der Förderung
16.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung oder Anteilfinanzierung gewährt.
16.2
Zuwendungsfähige Kosten
Anschaffungskosten sind zuwendungsfähig, sofern und soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des ÖPNV geeignet sind.
16.3
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.
16.4
Höhe der Förderung
16.4.1
Omnibusse
Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben.
16.4.2
Schienenfahrzeuge
Die Beschaffung von neuen Schienenfahrzeugen wird bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. In Ausnahmefällen von besonderer landespolitischer Bedeutung kann der Fördersatz bis zu 80 v. H der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
 
17.
Anmeldung der Investitionsvorhaben
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember jeden Jahres für das folgende Jahr an die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständige Regierung zu richten. Im Falle der Förderung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Bayerns ist die Regierung zuständig, in deren Bereich der Verkehr überwiegend betrieben wird.
 
18.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
Der Zuwendungsantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
genaue Bezeichnung und Betriebssitz des Antragstellers,
Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben (Anlage 1),
Kosten für das anzuschaffende Fahrzeug (ohne Umsatzsteuer) mit Angabe des Fahrzeugtyps und Anzahl der Sitz- und Stehplätze,
vorgesehene Finanzierung, aufgeteilt nach Eigenanteil und Zuwendungen, darüber hinaus ist anzugeben, ob der Antragsteller steuerrechtliche Vergünstigungen oder Zuwendungen von dritter Seite erhält,
soweit sich das Vorhaben über mehrere Jahre erstreckt, Angaben über die in den folgenden Jahren voraussichtlich entstehenden zuwendungsfähigen Kosten,
Nachweis über die Anhörung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis.
18.1
Zusätzliche Antragsunterlagen für die Busförderung
Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre bzw. für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird und dass er bereits an einer Verkehrskooperation mitwirkt oder sich verpflichtet, an einer im öffentlichen Verkehrsinteresse erforderlichen Kooperation teilzunehmen,
im Falle einer Ersatzbeschaffung: Tag der Erstzulassung des zu ersetzenden Omnibusses und dessen Laufleistung sowie Bescheinigung über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des zu ersetzenden Omnibusses für mindestens die letzten fünf Jahre im Betrieb des antragstellenden Unternehmens (bei Omnibussen, die vor dem 1. Januar 2002 gefördert wurden, zusätzlich der Nachweis nach Nr. 15.3.5) bzw. Nachweis über den Verwendungszweck nach Nr. 2.2.1 dieser Richtlinien beim Ersatz von Omnibussen, die nach dem 1. Januar 2002 gefördert worden sind.
18.2
Zusätzliche Antragsunterlagen für die Schienenfahrzeugförderung
Eine Verpflichtungserklärung, das zu fördernde Schienenfahrzeug für die Dauer von 20 Jahren für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs überwiegend in Bayern einzusetzen.
18.3
Weitere Unterlagen
Die Regierung kann weitere Unterlagen, insbesondere
zur Anzahl und Bezeichnung der gemäß § 42 PBefG betriebenen Linienverkehre, unterteilt nach Linien, die aufgrund eigener Genehmigung betrieben werden und solchen, die im Auftrag durchgeführt werden,
bei Auftragsunternehmen: Angabe des Genehmigungsinhabers und Vorlage des Vertrags zwischen Konzessionsinhaber und Auftragnehmer,
zur Anzahl der überwiegend im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG eingesetzten Omnibusse, Nachweis über die im Orts-/Überlandlinienverkehr gemäß § 42 PBefG erbrachten Verkehrsleistungen,
über die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Trägers des Vorhabens sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse,
Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen,
Ausschreibungsunterlagen mit Entscheidungsbegründung,
anfordern.
18.4
Prüfung des Antrags
Die Regierung prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Förderwürdigkeit. Sie teilt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den ermittelten Bedarf bis zum 15. Januar jeden Jahres für das laufende Jahr mit. Auf dieser Grundlage erstellt das Staatsministerium einen Plan zur Verteilung der Fördermittel.
 
19.
Zuwendungsbescheid
19.1
Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.
19.2
Der Zuwendungsbescheid ergeht unter Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger Auflagen des Zuwendungsbescheids oder seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
19.3
Dem Zuwendungsbescheid sind die erforderlichen Nebenbestimmungen (z. B. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P –, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) beizufügen und als verbindlich zu bezeichnen. Nr. 3 ANBest-P (Vergabe von Aufträgen) findet bei Vergaben unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwertes gemäß § 1 Abs. 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung1) keine Anwendung für Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes. In diesen Fällen sind vor der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks bei Aufträgen über 25.000 € regelmäßig mehr als zwei Vergleichsangebote einzuholen und zu dokumentieren; dabei sollen zur Angebotsabgabe auch kleine und mittlere Unternehmen aufgefordert werden.
Kommunale Vorhabensträger haben bei Vergaben unterhalb des in Satz 2 bestimmten EU-Schwellenwertes auch Abschnitt 1 der VOL/A anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im Eigentum des Staates oder einer Kommune oder eines anderen Unternehmens befinden, an dem Staat oder Kommune überwiegend beteiligt sind.
Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Sektorenverordnung), bleiben unberührt.
19.4
Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, die Zuwendung nach diesen Richtlinien im Rahmen von Tariferhöhungsanträgen kostenmindernd zu berücksichtigen.
19.5
In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern.
19.6
Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel spätestens zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.
19.7
Soweit sich die Förderung über mehrere Jahre erstreckt,
sind Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember bei der zuständigen Regierung zu beantragen,
ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.
19.8
Zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche können von dem Zuwendungsempfänger Sicherheitsleistungen verlangt werden, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen können.
19.9
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen jährlichen Nachweis darüber zu führen, dass der neu angeschaffte Omnibus für den Förderzweck dieser Richtlinien eingesetzt wurde. Der Nachweis ist der Regierung auf Verlangen vorzulegen.
19.10
Bei der Beschaffung von Omnibussen ist festzulegen, dass das Fahrzeug auf die Dauer von mindestens acht Jahren oder eine Laufleistung von 500.000 km überwiegend nach § 42 PBefG in Bayern einzusetzen ist. Bei der Beschaffung von Schienenfahrzeugen ist festzulegen, dass das Fahrzeug mindestens 20 Jahre für den Förderzweck einzusetzen ist.
Die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der geförderten Fahrzeuge bedarf vor Ablauf der jeweiligen Bindungsfrist der Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid in diesen Fällen ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückgefordert werden kann.
19.11
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres.
Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.
 
20.
Bewirtschaftung der Mittel
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie weist der Regierung anhand der Bedarfsmeldungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Regierung dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (dreifach) eine Übersicht über die Mittelverwendung zu.
 
21.
Auszahlung der Mittel
Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten. Der Träger des Vorhabens hat hierzu einen Antrag entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.
 
22.
Nachweis der Verwendung
Der Träger des Vorhabens hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. Hierzu ist der Regierung – sofern sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre erstreckt – ein Zwischennachweis und nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis bzw. – sofern im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.
 
23.
Prüfung der Verwendung
Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel.
Die Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen sind zu beachten.
 
 
D.
ÖPNV-Zuweisungen
 
24.
Fördervoraussetzungen
ÖPNV-Zuweisungen werden für Zwecke und zur Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gewährt (Art. 27 BayÖPNVG).
 
25.
Art und Umfang der Förderung
25.1
Art der Förderung
Die ÖPNV-Zuweisungen werden im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
25.2
Zuwendungsfähige Kosten
Die Zuweisungen sind für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt. Sie sind damit umfassend einsetzbar. Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen. Werden ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Investitionsförderung nach Abschnitt B dieser Richtlinien gewährt, ist sicherzustellen, dass beim Vorhabensträger eine Eigenleistung von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten verbleibt.
Nicht zuwendungsfähig sind Personalkosten des Aufgabenträgers bzw. einer Gesellschaft mit Beteiligung des Aufgabenträgers.
25.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. Die Festsetzung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger erfolgt gemäß Art. 28 BayÖPNVG. Bei der Verteilung wird auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität (erreichte Verkehrsverbesserung und Nutzen für die Allgemeinheit) Verkehrskooperationen vorhanden sind. Die Ausweitung oder Neugründung von Verkehrskooperationen ist bei der Mittelverteilung angemessen zu berücksichtigen.
Dabei muss sich der Aufgabenträger angemessen, mindestens jedoch mit 33 ⅓ v. H. mit eigenen Mitteln beteiligen.
 
26.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
26.1
Antragsformalitäten
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist in der Regel zum 1. Dezember jeden Jahres für das folgende Jahr an die örtlich zuständige Regierung zu richten.
26.2
Antragsunterlagen
Der Zuwendungsantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
genaue Bezeichnung und Sitz des Antragstellers,
Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben (Anlage 1),
Anzahl der Nutzplatzkilometer im Jahr vor der Bewilligung,
Angaben zu vorhandenen oder neu zu gründenden Verkehrskooperationen,
Angabe der geplanten Maßnahmen mit den voraussichtlichen Kosten.
26.3
Prüfung des Antrags
Die Regierung prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Förderwürdigkeit.
 
27.
Zuwendungsbescheid
27.1
Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.
27.2
Der Zuwendungsbescheid ergeht unter Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger Auflagen des Zuwendungsbescheids oder seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
27.3
Bei der Gewährung der ÖPNV-Zuweisungen sind die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) mit Ausnahme der Nrn. 1.2, 1.3, 2.3 Satz 3, Nrn. 3.3.1, 3.3.2, 5.1, 6 und 7 VVK anzuwenden. Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Investitionsförderung nach Abschnitt B dieser Richtlinien gewährt werden.
27.4
In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern.
27.5
Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel spätestens zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.
27.6
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres.
Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.
 
28.
Bewirtschaftung der Mittel
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie weist den Regierungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Regierung dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (dreifach) eine Übersicht über die Mittelverwendung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu.
 
29.
Auszahlung der Mittel
Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den zuwendungsfähigen Kosten bzw. den bewilligten Kostenpauschalen.
 
30.
Nachweis der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. Hierzu ist der Regierung ein Verwendungsnachweis vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.
 
31.
Prüfung der Verwendung
Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel.
Hinsichtlich der Sanktionierung von Vergabe- und sonstigen Auflageverstößen sind die einschlägigen Schreiben und Bekanntmachungen des Staatsministeriums der Finanzen zu beachten.
 
 
E.
Schlussvorschriften
 
32.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft; sie sind bis 31. Dezember 2014 befristet. Sie gelten für die Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2012 beantragt werden.
 
 
Dr. Hans  S c h l e i c h e r
Ministerialdirektor
Klaus  W e i g e r t
Ministerialdirektor
 
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1)
derzeit 387.000 €

Anlagen