Veröffentlichung AllMBl. 2011/15 S. 691 vom 29.11.2011

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Az.: F2-7752.2-1/23
7904-L
7904-L
 
Richtlinie für
Zuwendungen für projektbezogene Maßnahmen
der forstlichen Zusammenschlüsse
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTZUSR 2012)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 29. November 2011 Az.: F2-7752.2-1/23
 
 
Rechtliche Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
die §§ 15 bis 17, 37 und 41 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
die Art. 20 bis 22 und Art. 40 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG)
das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG)

1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist es, die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen zu verwirklichen, insbesondere die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse in ihren Aufgaben nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) zu unterstützen.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (privatrechtliche Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzer) verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, der unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert und durch fachliches Wissen verbessert werden.
Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitenden Klimaänderungen sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophen- und Folgeschäden und zur Vorbeugung von Schadereignissen. Dazu kann das Staatsministerium die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen und Fördermaßnahmen aussetzen.

2.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die von den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen für ihre ordentlichen Mitglieder auf deren in Bayern gelegenen Mitgliedsflächen im satzungsgemäß definierten Vereinsgebiet oder Geschäftsbezirk durchgeführt werden und ihnen die Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder sichern. Dabei werden Anteile von Bund und Land von der Förderung ausgeschlossen.
2.1
Investitionen
Förderfähig sind folgende Maßnahmen der Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftlichen Vereinigungen:
2.1.1
Die erstmalige Beschaffung neuer oder neuwertiger Maschinen und Geräte (inkl. Zubehör) für forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich des Transports von Rohholz, sowie der Be- und Verarbeitung einfachster Art.
2.1.2
Die erstmalige Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen (sowie die dazugehörige technische Einrichtung), die im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Waldholz stehen und/oder zur Lagerung, Mengen- und/oder Qualitätsermittlung sowie der Erzeugung vermarktungsfähiger Produkte und Produktionseinheiten dienen, einschließlich der Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen und Gutachten hierfür.
2.1.3
Die erstmalige Anlage von Holzlager- und Aufbereitungsplätzen einschließlich der notwendigen geeigneten technischen Einrichtungen sowie der Erwerb der hierzu unmittelbar benötigten Grundstücke.
2.1.4
Erstmalige Investitionen in notwendige EDV-Anlagen und Software zur Zusammenfassung des Holzangebotes, zur Holzvermarktung, Mitgliederverwaltung und Beratung.
2.2
Projekte der Forstbetriebsgemeinschaften
Förderfähig sind folgende Maßnahmen (Projekte) zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse durch nach BWaldG anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften für ihre ordentlichen Mitglieder auf deren in Bayern gelegenen Waldflächen:
2.2.1
Entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen (ausschließlich Wald im Sinn des BayWaldG) zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der in der Struktur begründeten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG).
2.2.1.1
Einfacher Waldbewirtschaftungsvertrag
Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation und die Verwaltung von Waldpflegeverträgen mit einem Pauschalsatz je gültigem Vertrag je Kalenderjahr.
2.2.1.2
Umfassender Waldpflegevertrag
Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von umfassenden Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich ausgebildetes Personal mit einem Pauschalsatz je ha Vertragsfläche und vollem Kalenderjahr.
2.2.2
Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes
Gefördert wird die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes im Wege der Vermittlung und/oder Vermarktung durch bei der Forstbetriebsgemeinschaft sozialversicherungspflichtig angestelltes bzw. beschäftigtes Personal. Die Aufgabenerfüllung durch Geschäftsbesorgung wird nicht gefördert.
Dabei werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der damit verbundenen betrieblichen Beratung mit einem leistungs-, struktur- und baumartenabhängigen Fördersatz je Festmeter vermittelter oder vermarkteter Holzmenge im Kalenderjahr (siehe Anlage 2) gefördert. Die Holzmenge ist dabei der grundlegende Weiser für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der betriebsbezogenen Beratung. Die Förderung errechnet sich auf der Grundlage einer durchschnittlichen, jährlich als Normalleistung festgelegten Vermarktungsmenge.
2.2.2.1
Es können strukturabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.2.2.2
Es können baumartabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.2.3
Submissionen und Versteigerungen
Gefördert wird die Organisation und Durchführung von überregionalen öffentlichen Submissionen und Versteigerungen von Rohholz zur Steigerung der Wertschöpfung.
2.2.4
Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane
Förderfähig sind die Aufwendungen für die Teilnahme am Kursangebot der Bayerischen Waldbauernschule an ein- und mehrtägigen Lehrgängen, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann darüber hinaus auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als förderfähig anerkennen.
2.2.5
Mitgliederinformation und -mobilisierung
Förderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information, Fortbildung und Mobilisierung der Mitglieder bzw. der Mitgliederwerbung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Dabei werden die Aufwendungen mit maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je ordentlichem Mitglied und vollem Kalenderjahr gefördert.
2.2.5.1
Regelmäßige Fachinformation durch Druckerzeugnisse
Gefördert werden die Aufwendungen für die Konzeption, Redaktion, Aufbereitung, Drucklegung und den Versand von Druckerzeugnissen, die regelmäßig allen ordentlichen Mitgliedern und an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzern zu deren Information bzw. Mobilisierung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabenstellung der Forstbetriebsgemeinschaft zugestellt werden.
2.2.5.2
Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien
Gefördert werden die Aufwendungen für die Konzeption, die Redaktion und die laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder und an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzer inkl. der Bearbeitung von Anfragen sowie deren regelmäßige Information in Form eines elektronischen Newsletters.
2.2.5.3
Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzer
Gefördert werden die Aufwendungen für die Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzer durch bei der Forstbetriebsgemeinschaft sozialversicherungspflichtig angestelltes bzw. beschäftigtes forstfachlich qualifiziertes Personal. Die Aufgabenerfüllung durch Dritte wird nicht gefördert.
2.2.6
Organisation und Betrieb von Informationsständen
Zuschussfähig ist die Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen etc. mit einem Informationsstand, wenn der Zweck die Information insbesondere von Waldbesitzern über Ziele und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft, die Werbung von Neumitgliedern sowie die Steigerung des Holzabsatzes ist.
2.3
Projekte der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen
Förderfähig sind folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse durch nach dem BWaldG anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen für ihre ordentlichen Mitglieder:
2.3.1
Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes
2.3.1.1
Förderfähig sind alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenvereinbarungen und Kaufverträgen im Auftrag der ordentlichen Mitglieder dienen, mit einem festmeterbezogenen Fördersatz.
2.3.1.2
Erfolgt die Maßnahme durch forstfachlich ausgebildetes, bei der Vereinigung angestelltes bzw. beschäftigtes Personal, erhöht sich der Fördersatz.
2.3.2
Submissionen und Versteigerungen
Gefördert wird die Organisation und Durchführung von überregionalen öffentlichen Submissionen und Versteigerungen von Rohholz zur Steigerung der Wertschöpfung.
2.3.3
Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane
Förderfähig ist die Teilnahme am Kursangebot der Bayerischen Waldbauernschule an ein- und mehrtägigen Lehrgängen, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können.
Das Staatsministerium kann darüber hinaus im Einzelfall auch anderweitige überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als förderfähig anerkennen.
2.3.4
Organisation und Betrieb von Informationsständen
Zuschussfähig ist die Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen etc. mit einem Informationsstand, dessen Zweck die Information insbesondere von Waldbesitzern über Ziele und Aufgaben forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie die Steigerung des Holzabsatzes ist.
2.4
Nicht förderfähig sind:
Investitionen, die von Einzelbetrieben vorgenommen oder getragen werden,
Investitionen, die nicht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stehen; eine räumliche Abgrenzung gleichartiger Investitionsgüter bleibt davon unberührt,
Investitionen, deren wirtschaftlicher Einsatz nicht gegeben oder deren Bedarf nicht ausreichend begründet ist,
Investitionen für Wohnbauten, Werkwohnungen und Verwaltungsräume im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.3,
selbstfahrende Maschinen (z. B. Lkw, Harvester oder Forwarder), soweit sie durch freie Unternehmer in ausreichender Weise zur Verfügung stehen,
Kleingeräte wie Motorsägen, Freischneider, Greifzüge etc.,
Kleintransporter, Kombiwagen für die Beförderung von Arbeitskräften und Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen sowie die Beschaffung von Arbeiterschutzhütten und Arbeiterschutzwagen,
Aufwendungen für Ersatzteile und Ersatzbeschaffungen – die Beschaffung von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen sicherheitstechnischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung, die im Falle der Beschaffung von Hard- und Software den vom Staatsministerium definierten Mindeststandards entsprechen müssen, gilt nicht als Ersatzbeschaffung –,
Investitionen nach Nr. 2.1, sofern diese von anderen Institutionen oder Gesellschaftsformen, auch solchen, an denen der forstwirtschaftliche Zusammenschluss beteiligt ist (z. B. Tochtergesellschaften), genutzt oder auch nur mitgenutzt werden,
nach Nr. 2.3 Holzmengen derer Tochtergesellschaften und der Tochtergesellschaften der Mitglieder.

3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die nach § 18 bzw. die nach § 38 BWaldG anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Waldbesitzer- oder Waldbauernvereinigungen und anerkannten Forstwirtschaftlichen Vereinigungen sowie diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des oben genannten Gesetzes.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Voraussetzungen
4.1.1
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind nur dann förderfähig, wenn sie die im Sinn dieser Richtlinie geltenden, vom Staatsministerium festgesetzten Effizienzkriterien erfüllen.
4.1.2
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind, oder im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht.
4.1.3
Arbeiten in Eigenregie sind förderfähig, soweit die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung gewährleistet ist.
4.2
Voraussetzungen im Einzelnen
4.2.1
Förderung nach Nr. 2.1.1
Für die Maschinen und Geräte muss eine Konformitätserklärung (CE) vorliegen.
Bei Maschinen, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet werden können, ist ein solcher anzubringen.
Die Anschaffung muss inhaltlich und/oder räumlich ein neues Betätigungsfeld erschließen.
Als neuwertig gelten grundsätzlich nur Vorführmaschinen und -geräte.
4.2.2
Förderung nach Nr. 2.1.2
Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen sowie die Erarbeitung und Einführung von Logistik- und Vermarktungskonzepten dürfen 15 % der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen. Projekte mit einem Fördermittelbedarf von mehr als 30.000 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums. Die Lagerkapazität für die zur energetischen Verwertung vorgesehenen Holzmengen soll grundsätzlich eine Kapazität von 25 % der kalkulierten jährlichen Gesamtbereitstellung des betreffenden Sortimentes der Forstbetriebsgemeinschaft bzw. Waldbesitzer-/Waldbauernvereinigung nicht überschreiten. Ausnahmen können im Einzelfall durch das Staatsministerium genehmigt werden.
4.2.3
Förderung nach Nr. 2.1.4
Eine Förderung ist für fusionierte Forstbetriebsgemeinschaften erneut möglich. Die Antragstellung kann bis ein Jahr nach der Fusion erfolgen.
4.2.4
Förderung nach Nr. 2.2.1
Im vertraglich vereinbarten Aufgabenkatalog muss der Waldschutz umfassend enthalten sein. Die verwendeten Verträge müssen in Inhalt und Form von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt worden sein. Für jeden Vertrag wird ein jährlicher Zuschuss gewährt. Je Mitglied kann nur ein Antrag berücksichtigt werden. Rechtsverbindlicher Vertragspartner muss die Forstbetriebsgemeinschaft sein (Name und Rechnung). Gefördert werden können nur Verträge im Privatwald.
4.2.4.1
Förderung nach Nr. 2.2.1.1
Die Mindestlaufzeit der Verträge muss ein Jahr umfassen. Mindeststandards werden durch Schreiben des Staatsministeriums definiert.
Während eines Kalenderjahres abgeschlossene oder laufende Waldbewirtschaftungsverträge können im entsprechenden Kalenderjahr gefördert werden. Die Förderung nach Nr. 2.2.1.1 schließt die Förderung nach Nr. 2.2.1.2 aus und umgekehrt.
4.2.4.2
Förderung nach Nr. 2.2.1.2
Als forstfachlich ausgebildetes Personal im Sinn dieser Richtlinie gelten grundsätzlich Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige forstfachliche Qualifikationen. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag das gesamte Förderjahr (Kalenderjahr) über besteht und dabei die Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt übernommen wird. Die geförderte Pflegevertragsfläche gemäß Nr. 2.2.1.2 wird bei der Berechnung der anrechenbaren Stellenanteile im Rahmen der Maßnahme nach Nr. 2.2.2 (Leistungsbezug) in Abzug gebracht (siehe Anlage 2).
Die Übertragung der Aufgaben muss in schriftlicher Form mit Vertrag erfolgen.
4.2.5
Förderung nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3
4.2.5.1
Die Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der Holzvermarktung muss auf Rechnung und im Namen der Forstbetriebsgemeinschaft, bei Vermittlungen im Namen des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes, vermittelt durch die Forstbetriebsgemeinschaft, erfolgen. Dabei müssen auch Prämienzahlungen ausschließlich auf das Konto der Forstbetriebsgemeinschaft eingehen. Unmittelbare Zahlungen an die Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft sind ausgeschlossen.
4.2.5.2
Förderfähig ist die Abwicklung der gewerblichen Selbstwerbung im Eigengeschäft.
4.2.5.3
Förderfähig ist die Vermittlung der gewerblichen Selbstwerbung, soweit die Abwicklung (Einweisung, Einsatzüberwachung, Holzmengenfeststellung usw.) durch die Forstbetriebsgemeinschaft erfolgt und die Abrechnungen über das Konto der Forstbetriebsgemeinschaft laufen.
4.2.5.4
Beim Vertragspartner (Holzkäufer, auch eigene Tochtergesellschaften) dürfen keine Beschäftigten der antragstellenden Forstbetriebsgemeinschaft angestellt sein, soweit diese Beschäftigten Verfügungsberechtigungen im Rahmen des Holzgeschäfts auf beiden Seiten haben (keine „In-sich-Geschäfte“ – personelle Trennung).
4.2.5.5
Die Geschäftsstelle des Vertragspartners/Holzkäufers muss von der der antragstellenden Forstbetriebsgemeinschaft räumlich getrennt liegen (räumliche Trennung).
4.2.5.6
Als vermarktete Holzmenge gilt die Holzmenge in Festmetern (fm), für die der Kaufpreis auf dem Konto der Forstbetriebsgemeinschaft im jeweiligen Kalenderjahr gutgeschrieben worden ist. Dabei können nur Holzmengen anerkannt werden, die über das Konto der Forstbetriebsgemeinschaft abgerechnet werden. Provisionszahlungen alleine genügen nicht den Anforderungen.
4.2.5.7
Der Fördersatz kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.
4.2.5.8
Nicht in Festmetern (fm) verkaufte Hölzer werden in fm nach folgenden Faktoren umgerechnet: Für nach Raummeter (rm) vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,70 fm je rm, für Waldhackgut 0,40 fm je Schüttraummeter (srm) und für nach Gewicht vermarktetes Holz 1,5 fm je Tonne absolut trockener Holzmasse (atro). Weitere Sortimente werden nicht mitgerechnet.
4.2.5.9
Förderung nach Nr. 2.2.2.1
Die Nachweisung erfolgt getrennt über die Holzvermarktungsmenge je vermarktendes Mitglied in den jeweiligen Mengengruppen je Kalenderjahr.
4.2.5.10
Förderung nach Nr. 2.2.2.2
Die Nachweisung erfolgt getrennt nach den jeweiligen Baumartengruppen.
4.2.6
Förderung nach Nr. 2.2.3
Es muss ein offener Käufermarkt vorhanden sein. Je Veranstaltung müssen mindestens 100 fm Rohholz ausschließlich aus Privatwald und Körperschaftswald angeboten werden. Dabei müssen die Abwicklung und Organisation sowie die Abrechnung durch die Forstbetriebsgemeinschaft erfolgen. Eine Beteiligung anderer an der Veranstaltung ist nicht förderschädlich.
4.2.7
Förderung nach Nrn. 2.2.4 und 2.3.3
Die Lehrgangskosten (Lehrgangsentgelt, Unterbringung, Verpflegung usw.) müssen voll von der Forstbetriebsgemeinschaft bzw. Forstwirtschaftlichen Vereinigung getragen werden. Bei erfolgreichem Abschluss des „Qualifizierungslehrgangs zum Geschäftsführer WBV/FBG“ wird zusätzlich eine Einmalzahlung gewährt.
4.2.8
Förderung nach Nr. 2.2.5
Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat. Förder- und Ehrenmitglieder sind nur dann förderfähig, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen.
Der Nachweis über die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und den Beginn bzw. das Ende der Mitgliedschaft ist auf der Grundlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses zu führen. Das Mitgliederverzeichnis muss die eindeutige Identifikation jeden Mitgliedes gewährleisten und mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Vorname bzw. Bezeichnung des Mitgliedes
Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort, PLZ)
Art der Mitgliedschaft
(ordentliches Mitglied und/oder Förder- bzw. Ehrenmitglied)
Besitzart nach BayWaldG
Mitgliedsfläche (auf zwei Nachkommastellen abgerundet)
Eintrittsdatum
Austrittsdatum
E-Mail-Adresse (für das Einzelmitglied fakultativ)
Sofern auf der Basis von Name, Vorname bzw. Bezeichnung sowie der Anschrift die eindeutige Identifikation der Mitglieder nicht gewährleistet ist, sind Zusatzinformationen wie z. B. das Geburtsdatum oder die Steueridentifikationsnummer zu erfassen.
4.2.8.1
Förderung nach Nr. 2.2.5.1
Die Druckerzeugnisse müssen mindestens dreimal pro Kalenderjahr in einer Auflage erscheinen, die mindestens gleich groß ist wie die Zahl der ordentlichen Mitglieder, an die sie nachweislich verteilt werden müssen. Mindeststandards zu Auflage, Umfang, Inhalt und Gestaltung werden durch das Staatsministerium gesondert geregelt.
4.2.8.2
Förderung nach Nr. 2.2.5.2
Die Homepage der Forstbetriebsgemeinschaft muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der Forstbetriebsgemeinschaft umfassend informieren. Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus die interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, sodass auch auf diesem Weg die Beratung der Mitglieder bzw. die Information von Waldbesitzern, die an der Mitgliedschaft interessiert sind, möglich ist.
Der elektronische Newsletter muss mindestens viermal pro Kalenderjahr erscheinen und allen ordentlichen Mitgliedern und Waldbesitzern zugeleitet werden, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben. Mindeststandards zu Inhalt und Gestaltung werden durch das Staatsministerium gesondert geregelt.
4.2.8.3
Förderung nach Nr. 2.2.5.3
Je angefangene 150 ordentliche Mitglieder muss im Kalenderjahr mindestens eine Informationsveranstaltung bzw. Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden. Die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzern ist unschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen können nur dann einzelne Tage als eigene Maßnahmen bzw. Veranstaltungen gewertet werden, wenn diese sowohl durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig abgegrenzt sind, als auch durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass die Teilnahme bei den in sich geschlossenen Themen an verschiedenen Tagen für die Zielgruppe möglich ist.
Die Beteiligung der Forstbetriebsgemeinschaft an Bildungs- und Informationsprogrammen anderer Träger, auch der Forstverwaltung (z. B. Bildungsprogramm Wald), kann dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet und gefördert werden, wenn die Forstbetriebsgemeinschaft wesentliche thematisch und organisatorisch abgegrenzte Teile eines derartigen Programmes übernimmt, die den sonstigen Anforderungen voll entsprechen.
Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der Forstbetriebsgemeinschaft ist förderunschädlich.
In einem auf die Geschäftsjahre 2012 und 2013 begrenzten Übergangszeitraum ist auch die Durchführung der Maßnahmen durch langjährig erfahrenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal der Forstbetriebsgemeinschaft förderfähig, auch wenn keine forstfachliche Qualifikation vorliegt.
Die Förderfähigkeit der von der Forstbetriebsgemeinschaft durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.
4.2.9
Förderung nach Nrn. 2.2.6 und 2.3.4
Der Zuschuss wird je Messe-, Markt- oder Ausstellungstag gewährt.
4.2.10
Förderung nach Nr. 2.3.1
4.2.10.1
Beim Vertragspartner (Holzkäufer, auch eigene Tochtergesellschaften) dürfen keine Beschäftigten der antragstellenden Forstwirtschaftlichen Vereinigung angestellt sein, soweit diese Beschäftigten Verfügungsberechtigungen im Rahmen des Holzgeschäfts auf beiden Seiten haben (keine „In-sich-Geschäfte“ – personelle Trennung).
4.2.10.2
Die Geschäftsstelle des Vertragspartners/Holzkäufers muss von der der antragstellenden Forstwirtschaftlichen Vereinigung räumlich getrennt liegen (räumliche Trennung).
4.2.10.3
Der Fördersatz kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.
4.2.10.4
Nicht in Festmetern (fm) verkaufte Hölzer werden in fm nach folgenden Faktoren umgerechnet: Für nach Raummeter (rm) vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,70 fm je rm, für Waldhackgut 0,40 fm je Schüttraummeter (srm) und für nach Gewicht vermarktetes Holz 1,5 fm je Tonne absolut trockener Holzmasse (atro). Weitere Sortimente werden nicht mitgerechnet.
4.2.10.5
Förderung nach Nr. 2.3.1.1
Der Zuschuss wird in Abhängigkeit von der nachweislich abgewickelten Holzmenge gewährt. Dabei können eingegangene Prämienzahlungen vonseiten der Mitglieder als auch vonseiten der Holzkäufer als Abrechnungsgrundlage dienen. Wird diese Abrechnungsgrundlage gewählt, gilt dies ausschließlich. Die Abgrenzung der im Kalenderjahr förderfähigen Holzmengen erfolgt anhand des entsprechenden Zahlungseingangs auf dem Konto der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen.
4.2.10.6
Förderung nach Nr. 2.3.1.2
Das Fachpersonal muss auch für alle forstfachlichen Fragen seiner Mitglieder sowie die satzungsgemäßen Aufgaben rund um die Holznutzung und -bereitstellung zur Verfügung stehen.
Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis (< 50 %) ist für eine erhöhte Förderung nicht ausreichend.
4.2.11
Förderung nach Nr. 2.3.2
Es muss ein offener Käufermarkt vorhanden sein. Je Veranstaltung müssen mindestens 100 fm Rohholz ausschließlich aus Privatwald und Körperschaftswald angeboten werden. Dabei müssen die Einladungen, die Abwicklung und Organisation sowie die Abrechnung im Namen der Mitgliedsforstbetriebsgemeinschaften von der Forstwirtschaftlichen Vereinigung übernommen werden, wobei Holzmengen aus mindestens vier Forstbetriebsgemeinschaften, die bei der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Mitglied sind, abgewickelt werden müssen. Eine Beteiligung anderer an der Veranstaltung ist nicht förderschädlich.
4.2.12
Förderung nach Nr. 2.3.3
Die Lehrgangskosten (Lehrgangsentgelt, Unterbringung, Verpflegung) müssen voll von der Forstwirtschaftlichen Vereinigung getragen werden.

5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss, in den Fällen der Maßnahmen nach Nr. 2.1 – Investitionen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse – im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. In den Fällen der Maßnahmen nach Nr. 2.2 – Projekte der Forstbetriebsgemeinschaften – und Nr. 2.3 – Projekte der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen – erfolgt sie als Festbetragsfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde.
Bei der Anteilsfinanzierung ergeben sich die zuwendungsfähigen Kosten aus den Investitionskosten nach Abzug der nicht förderfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 5.3).
Kosten für Baupläne oder die Bauleitung sind bei Vorhaben nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.3 Bestandteil der Ausführungskosten und in Verbindung mit diesen förderfähig.
Förderfähige Aufwendungen bei der Anteilfinanzierung und Bezugseinheiten bei der Festbetragsfinanzierung, die über das beantragte Fördervolumen hinausgehen, können dann anerkannt und gefördert werden, wenn Art und Umfang der Abweichungen bei Investitionen vor ihrer Durchführung und bei Projekten vor Ablauf des Förderjahres (= Kalenderjahres) der Bewilligungsbehörde schriftlich angezeigt und die Anerkennung der Förderfähigkeit beantragt wurde.
5.2.1
Eigenleistungen
Eigenleistungen des Zusammenschlusses oder nicht gewerbliche Eigenleistungen von Mitgliedern des Zusammenschlusses werden gegen geeigneten Nachweis bis zur Höhe der für die Abwicklung von in Flurbereinigungsverfahren jeweils gültigen Sätze (förderfähige Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung – ZHLE – in der jeweils gültigen Fassung) ohne Umsatzsteuer anerkannt. Bei Eigenleistungen oder nicht gewerblichen Leistungen, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 % der jeweils gültigen Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
5.2.2
Sachleistungen
Sachleistungen des Zusammenschlusses sind bis zu 80 % des Marktpreises (angemessenen Unternehmerpreises ohne Umsatzsteuer) gegen geeigneten Nachweis förderfähig.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht förderfähig sind:
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen,
Umsatzsteuer,
Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden,
Leistungen aufgrund besonderer Verpflichtungen (zu diesen Leistungen zählen nicht die satzungsgemäßen Leistungen der Mitglieder sowie freiwillige Spenden oder Zuschüsse der Landkreise, Bezirke oder Gemeinden),
die anteiligen Investitionskosten angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet (der Anteil errechnet sich über die Mitgliedsfläche),
Holzmengen von Waldflächen sowie Waldflächen des Bundes und der Länder, von Besitzern forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet, auch wenn diese ordentliche Mitglieder des jeweiligen forstlichen Zusammenschlusses sind,
Tätigkeiten forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse für ordentliche Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft ohne Waldbesitz in Bayern.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Höhe der Fördersätze
Die Höhe der Fördersätze richtet sich nach Anlage 1.
5.4.2
Obergrenzen der Förderung
Investitionen gemäß Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 können nur gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten 150.000 Euro nicht übersteigen. Dies gilt auch für Geräte- und Maschinenkombinationen (z. B. Hacker mit Kran). Die Zuwendung beträgt somit höchstens 60.000 Euro. Anschaffungen, deren förderfähige Kosten über 150.000 Euro liegen, sind nur nach Entscheidung des Staatsministeriums im Einzelfall förderfähig, wobei der Zuwendungshöchstbetrag von 60.000 Euro nicht überschritten werden darf.
Bei Investitionen gemäß Nr. 2.1.4 beträgt die Zuwendung höchstens 5.000 Euro jährlich.
Bei Anträgen gemäß Nr. 2.2 beträgt die Zuwendung für alle unter dieser Nummer aufgeführten Maßnahmen jährlich zusammen höchstens 50.000 Euro. Eine höhere Zuwendung kann im begründeten Einzelfall vom Staatsministerium genehmigt werden.
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.3 beträgt die Zuwendung für alle unter dieser Nummer aufgeführten Maßnahmen jährlich höchstens insgesamt 25.000 Euro, sofern die Forstwirtschaftliche Vereinigung hierzu kein eigenes forstfachlich ausgebildetes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Wenn die Forstwirtschaftliche Vereinigung zur Umsetzung der Maßnahmen eigenes forstfachlich ausgebildetes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beträgt die Zuwendung für alle unter dieser Nummer aufgeführten Maßnahmen jährlich je vollbeschäftigter Arbeitskraft höchstens 25.000 Euro. Bei entsprechender Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Höchstsatz entsprechend (z. B. 0,5 AK max. 12.500 Euro). Eine höhere Zuwendung kann im begründeten Einzelfall vom Staatsministerium genehmigt werden.
Bei Anträgen gemäß Nrn. 2.2.6 und 2.3.4 beträgt die Zuwendung für alle unter der jeweiligen Nummer aufgeführten Maßnahmen jährlich zusammen höchstens 2.000 Euro.
Die maximale Gesamtförderung je Antragsteller innerhalb von drei Jahren richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der EU, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 (ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5; „De-minimis“-Regelung).
5.4.3
Bagatellgrenze
Einzelmaßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 sowie Maßnahmen nach Nrn. 2.2 und 2.3, bei denen sich jeweils ein Zuwendungsbetrag von unter 3.000 Euro, sowie Einzelmaßnahmen nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.4, bei denen sich ein Zuwendungsbetrag von unter 2.000 Euro ergibt, werden nicht bewilligt.

6.
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) durchführen lässt.
Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inkl. Mittel des Bundes und der EU) 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.

7.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen (z. B. ANBest-P), soweit in den Richtlinien und im Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen auch den Organen der Europäischen Union und des Bundes zu.
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3, die fest mit einem Grundstück verbunden sind, zwölf Jahre nach endgültiger Abnahme,
bei den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.4 sowie nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3, wenn die Investition nicht fest mit einem Grundstück verbunden ist, fünf Jahre nach endgültiger Abnahme. Die Maßnahmen nach Nrn. 2.2 und 2.3 unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

8.
Verfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
8.1
Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Die Anträge nach Nr. 2.1 sind vor Beginn der Maßnahme, die Anträge nach Nrn. 2.2 und 2.3 vor Beginn des Förderjahres (= Kalenderjahres) bei der Bewilligungsstelle auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen.
Dem Antrag sind die im gültigen Vordruck jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
Bei Anträgen zur Maßnahme nach Nr. 2.2.2 sind dies insbesondere:
Eine schriftliche Erklärung der Beschäftigten, in der sie bestätigen, dass sie für die überbetriebliche Holzvermarktung keine Zahlungen durch Dritte direkt (z. B. Provisionen) erhalten,
Eine Kopie des Arbeitsvertrages, aus der die regelmäßige Arbeitszeit sowie die Aufgabe der überbetrieblichen Holzvermarktung bzw. die Zusammenfassung des Holzangebotes als Aufgabe ersichtlich sind.
8.2
Antragsprüfung
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen.
Abzulehnen sind weiterhin Anträge, bei denen die Mindestzuwendungen gemäß Nr. 5.4.3 nicht erreicht werden.
8.3
Maßnahmenbeginn
Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn entweder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
Kann eine Maßnahme nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrages, Kaufvertrages oder das Bestelldatum zu sehen.
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Verfallstag begonnen, kann vor Ablauf ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht allerdings nicht.
8.4
Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ist für eine Maßnahme im Bewilligungsbescheid ein Verfallstag festgesetzt und wird die Maßnahme nicht bis zu diesem Verfallstag fertig gestellt, kann vor Ablauf aufgrund eines schriftlichen Verlängerungsantrages die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht allerdings nicht.
8.5
Verwendungsnachweis
Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen.
Bei Anträgen nach Nr. 2.1 muss zusammen mit dem Verwendungsnachweis die Originalrechnung vorgelegt sowie die bereits vorab notwendige Begleichung der Rechnung mittels eines Zahlungsnachweises belegt werden. Bei Baumaßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 ist zudem ein Baurechnungsbuch vorzulegen. Weitere Bedingungen werden durch Schreiben des Staatsministeriums geregelt.
Bei Anträgen auf Förderung nach Nrn. 2.2 und 2.3 muss mit dem Verwendungsnachweis der jeweils gültige „Tätigkeits-/Vermarktungsnachweis“ mit den darin vorgegebenen Anlagen vorgelegt werden. Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens zu den vom Staatsministerium festgelegten Terminen vollständig der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.6
Auszahlung
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt wurde. Für bereits fertiggestellte Teile einer Maßnahme kann auf begründeten Antrag eine entsprechende Teilzahlung erfolgen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Höhe der Gesamtzuwendung wird auf der Grundlage des Prüfergebnisses der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt.
Bei der Berechnung der Zuwendungen wird auf ganze Euro abgerundet.
Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
8.7
Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen, Sanktionen, Sonstiges
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
8.8
Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1
Der Baubeginn vor Ort ist mittels Baubeginnsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Das Bauende vor Ort ist mittels Baubeendigungsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen
8.9
Subventionen
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG –, BayRS 453-1-W). Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB, § 2 SubvG sind:
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen und im Baurechnungsbuch,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

9.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Zeitpunktes verlängert.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Richtlinie für Zuwendungen für projektbezogene Maßnahmen der forstlichen Zusammenschlüsse im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTZUSR 2007) vom 12. März 2007 (AllMBl S. 449), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2010 (AllMBl 2011 S. 44), außer Kraft.
Bereits bewilligte Vorhaben werden noch nach den Bestimmungen der bisherigen Richtlinie abgewickelt.

Martin  N e u m e y e r
Ministerialdirektor

Anlagen