Veröffentlichung AllMBl. 2011/15 S. 702 vom 07.12.2011

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Az.: III2/6573.01-1/1
2175.4-A
2175.4-A
 
Richtlinie für die Förderung
neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und
Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren
(Förderrichtlinie Neues Seniorenwohnen – SeniWoF)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 7.Dezember 2011 Az.: III2/6573.01-1/1
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren in Bayern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abschnitt I:
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.
Zweck der Zuwendung
Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern neue Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für ein würdevolles Altern.
Ambulante Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Hilfebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung „zu Hause“ verbringen zu können.
Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren in Bayern voran zu treiben.
Dies entspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.

2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung (Anschubfinanzierung) sind Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für den Auf- oder Ausbau von neuen ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen in Bayern.

3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatoren neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen in Bayern.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähige neue ambulante Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen in Bayern für Seniorinnen und Senioren sind
ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn von Art. 2 Abs. 3 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG),
ambulante Hausgemeinschaften,
generationsübergreifende Wohnformen, die insbesondere Konzepte für Seniorinnen und Senioren beinhalten,
Quartierskonzepte, die insbesondere die Bedürfnisse älterer Menschen berücksichtigen sowie
sonstige innovative ambulante Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen.
4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
4.2.1
ein Konzept der ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform in Bayern vorlegt, aus dem
Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform in Bayern, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals, die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,
bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften zusätzlich die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner (Angehörigengremium), die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenzerkrankung die aktive Rolle der Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, die Einhaltung der Kriterien der vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) herausgegebenen Broschüren „Praxisleitfaden für die Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ sowie „Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ und
bei den sonstigen innovativen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen zusätzlich die innovativen Aspekte,
hervorgehen, und
4.2.2
einen Kosten- und Finanzierungsplan für die beantragten Aufwendungen sowie einen mittelfristigen Finanzierungsplan beifügt.

5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform in Bayern entstehen, sind
5.2.1
Personal- und Sachkosten für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen in Bayern. Hierzu zählen auch Personal- und Sachkosten für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulanten Wohn-, Pflege und Betreuungsformen in Bayern;
5.2.2
notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung, und
5.2.3
notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für die besonderen Bedürfnisse oder den Schutz der Bewohner erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume.
5.3
Umfang und Dauer der Zuwendung
5.3.1
Zuwendungsfähig sind die in Nr. 5.2 genannten Aufwendungen zum Auf- oder Ausbau neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen in Bayern für Seniorinnen und Senioren.
5.3.2
Der geförderte Projektzeitraum beträgt maximal zwei Jahre. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind maximal sechs Monate vor Projektbeginn förderfähig.
5.3.3
Die Zuwendung wird als Anschubfinanzierung bewilligt.
5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt pro Projekt bis zu 40.000 Euro, höchstens 90 v. H. der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen.

6.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der EU in Anspruch genommen werden.

Abschnitt II:
Verfahren

7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Der Antrag ist vollständig und schriftlich beim StMAS unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen.
7.2
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

8.
Verwendungsnachweis
Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen.
Der Verwendungsnachweis einschließlich des Sachberichtes ist nach der vom ZBFS bestimmten Frist, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums, dem ZBFS vorzulegen.

9.
Sonstiges
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das ZBFS.

10.
Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
S e i t z
Ministerialdirektor