Veröffentlichung AllMBl. 2011/02 S. 40 vom 25.01.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 80f661907884a585666cefd7cb6d284f5a6839bb8f6d6fba9ebd17632b18ab37

 

Az.: M-7601-946
7840-L
7840-L
Änderung der Marktstrukturverbesserungs-Richtlinie
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 25. Januar 2011  Az.: M-7601-946
 
 
I.
 
Die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Marktstrukturverbesserungs-Richtlinie, MstrVerbR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. Juni 2007 (AllMBl S. 441), wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nr. 2 sind nach dem dritten Tiret (Verordnung (EG) Nr. 1975/2006) zwei neue Tirets mit folgendem Text einzufügen:
„–
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe;
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKos) im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor;“
 
2.
Nr. 4.3 wird gestrichen.
 
3.
Nr. 7.4 erhält folgende Fassung:
„7.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind folgende Investitionen und Investitionsbereiche:
7.4.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
7.4.2
Grundstücke einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
7.4.3
Erschließung von Grundstücken,
7.4.4
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
7.4.5
Außenanlagen, die über das betriebsnotwendige oder behördlich vorgeschriebene Maß hinausgehen,
7.4.6
Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
7.4.7
Wohnbauten einschließlich Zubehör,
7.4.8
Kühlhäuser und Kühlräume zur Lagerung von Tiefkühlprodukten, außer, wenn diese für das normale Funktionieren der Verarbeitungseinrichtung im betriebsüblichen Umfang erforderlich sind,
7.4.9
Aufwendungen für die Schlachtung von Schweinen und Rindern jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
7.4.10
Ölmühlen,
7.4.11
Getreidemühlen (die Vermahlung beginnt am Walzenstuhl),
7.4.12
gebrauchte Maschinen und Einrichtung,
7.4.13
Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge,
7.4.14
Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
7.4.15
Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen,
7.4.16
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
7.4.17
Aufwendungen für die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Drittländern,
7.4.18
Ersatzbeschaffungen,
7.4.19
Eigenleistungen,
7.4.20
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
7.4.21
gemietete und geleaste Produktionsmittel,
7.4.22
Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
7.4.23
Finanzierungs- und Kreditbeschaffungskosten und Zinsen,
7.4.24
Pachten, Erbpachtzinsen,
7.4.25
allgemeine Aufwendungen, die 12 % der förderfähigen Gesamtkosten übersteigen,
7.4.26
Kosten der Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten,
7.4.27
Verwaltungskosten der Länder,
7.4.28
Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti.“
 
4.
In Nr. 9.3 wird der vorletzte Satz durch die zwei folgenden Sätze ersetzt:
„Insbesondere wird auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 hingewiesen. Im Fall der Rückforderung von Fördermitteln ist der nationale Anteil gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids an, der EU-Anteil gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 vom Tag der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an bis zur Rückzahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Näheres regelt die zu dieser Richtlinie erlassene Verwaltungsanweisung.“
 
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor