Veröffentlichung AllMBl. 2011/02 S. 41 vom 21.12.2010

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Az.: L 7-7456-1046
787-L
787-L
Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung,
insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. Dezember 2010  Az.: L 7-7456-1046
 
 
Teil A:
EU-kofinanzierte Maßnahmen
 
Grundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl L 299 vom 16. November 2007, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl L 163 vom 30. April 2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
 
1.
Zweck der Förderung
Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können folgende Maßnahmen:
 
2.1
Technische Hilfe
Schulung von Fach- und Gesundheitswarten, Tätigkeit der Fachwarte und anderer Referenten
Lehrgänge an vereins-, kreis- und bezirksgeführten Imkerschulen und Lehrbienenständen
Investive Maßnahmen von Imkern zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen. Es gelten dabei gesonderte Regelungen für Anfänger in der Imkerei, für Imker und Erwerbsimker.
 
2.2
Bekämpfung der Varroose
Ankauf und Einsatz arzneimittelrechtlich zugelassener Varroosebehandlungsmittel
Angewandte Forschung im Bereich der Varroose
 
2.3
Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors
 
2.4
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.
 
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1) finanziert werden.
 
4.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
die Imkerlandesverbände mit Sitz in Bayern,
für die Schulung der Fach- und Gesundheitswarte nach Nr. 2.1 dieser Personenkreis,
bei Anträgen auf Förderung investiver Maßnahmen nach Nr. 2.1, 3. Tiret, die Imker,
für die Förderung von Varroosebekämpfungsmaßnahmen die Imkerkreisverbände.
 
5.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Imkereiprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und nach den einschlägigen Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Zusätzlich gilt für investive Maßnahmen nach Nr. 2.1, 3. Tiret:
ausschließliche Förderung von Neuanschaffungen
ausschließliche Nutzung im Rahmen der Bienenhaltung während der Zweckbindungsfrist (fünf Jahre)
Nachweis von Fachkenntnissen bei Anfängern: Teilnahme an einem Anfängerlehrgang innerhalb der letzten drei Kalenderjahre
eindeutige Kennzeichnung der Magazinbeuten bei der Förderung von Anfängern
Nachweis der Beitragszahlung zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit mind. 30 Bienenvölkern bei Erwerbsimkern
 
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
6.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Anteilfinanzierung).
 
6.2
Höhe der Förderung
Es können Zuschüsse entsprechend des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten und von der EU genehmigten Drei-Jahres-Programms gewährt werden:
nach Nr. 2.1
für die Schulung der Fach- und Gesundheitswarte durch das Fachzentrum Bienen der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau in Höhe der Sätze des bayerischen Reisekostenrechts,
für die Schulung der Imker durch Fachwarte oder andere Referenten mit einem Festbetrag sowie für Lehrgänge an Imkerschulen und Lehrbienenständen mit einem teilnehmerbezogenen Festbetrag,
für den Ankauf bestimmter Ausrüstungsgegenstände zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen. Die förderfähigen Maschinen und Geräte – auch für Anfänger und Erwerbsimker – sind in den jeweiligen Vollzugshinweisen aufgeführt. Die Mindestinvestitionssumme beträgt für Anfänger 400 Euro und für andere Imker 750 Euro. Das förderfähige Investitionsvolumen wird auf 50.000 Euro (je Betrieb, Antragsteller bzw. imkerliche Vereinigung) innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren begrenzt. Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben (nachweisbare Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti).
nach Nr. 2.2
für den Ankauf arzneimittelrechtlich zugelassener Varroosebehandlungsmittel (Mittel-, Verpackungs- und Portokosten, abzgl. Skonto) in Höhe des Landkreiszuschusses, höchstens jedoch bis 25 % des Einkaufspreises; bei kreisfreien Städten werden die erforderlichen Kofinanzierungsmittel aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Überschreiten Landkreis- und EU-Förderung 50 % des Einkaufspreises, wird die EU-Förderung entsprechend gekürzt.
für vom Staatsministerium genehmigte Forschungsprojekte im Bereich der Varroose bis zu 75 %.
nach Nr. 2.3
75 % der förderungsfähigen Untersuchungskosten. Der Gesamtförderbetrag ist begrenzt.
nach Nr. 2.4
für vom Staatsministerium genehmigte Programme der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse.
 
 
Teil B:
Landesmaßnahmen
 
7.
Zweck der Förderung
Erhaltung einer flächendeckenden Bienenhaltung, Verbesserung der züchterischen Grundlagen und Gewinnung von Anfängern in der Imkerei.
 
8.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Zucht- und Hygienemaßnahmen sowie Aktionen zur Neuimkergewinnung, und zwar
der Betrieb von staatlich anerkannten Belegstellen,
die Standbesuche zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten (außer Varroose),
Aktivitäten von Imkervereinen mit Probeimkerinnen bzw. Probeimkern,
imkerliche Arbeitsgruppen an Institutionen wie z. B. Schulen.
 
9.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
nach Nr. 8, Tiret 1 bis 3 die Bezirksverbände des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. sowie die Bayerische Imkervereinigung e. V. und der Verband Bayerischer Bienenzüchter e. V.
nach Tiret 4 schulische Einrichtungen mit imkerlichen Arbeitsgruppen.
 
10.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt nach den Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen sind einzuhalten. Die Förderbeträge sind für die beantragten Zwecke einzusetzen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
 
11.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
11.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung). Die Beihilfe nach Nr. 8, Tiret 1 bis 3 basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5).
 
11.2
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und wird – soweit nicht bereits in diesen Richtlinien festgelegt – in den Vollzugshinweisen geregelt. Im Einzelnen werden gefördert:
der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen durch einen Pauschalbetrag je angelieferter Bienenkönigin,
die Standbesuche von Gesundheitswarten durch einen Zuschuss je betreutes Bienenvolk, jedoch keine Standbesuche zur Varroosebekämpfung sowie der Betreuung der eigenen Bienenvölker oder der von Familienangehörigen,
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch örtliche Imkervereine mit einer jährlichen Pauschale von bis zu 100 Euro je Probeimker/Probeimkerin für max. zwei Jahre,
imkerliche Arbeitsgruppen an Schulen mit einer jährlichen Pauschale von bis zu 300 Euro.
 
 
Teil C:
Abwicklung der Förderung, Laufzeit
 
12.
Verfahren
 
12.1
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) mit den von dort vorgegebenen Formularen einzureichen.
Es werden nur Vorhaben gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Abweichend davon gilt für Maßnahmen nach
Nr. 2.1, 1. u. 2. Tiret,
Nr. 2.2, 1. Tiret
Nr. 2.3 und
Nr. 8
die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. Mit der Antragstellung zur Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1., 3. Tiret gilt bis zu einer Gesamtinvestitionssumme von 5.000 Euro die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.
 
12.2
Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht.
 
12.3
Die LfL entscheidet über den Antrag und erteilt im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel ggf. einen Zuwendungsbescheid.
 
12.4
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Anspruch.
 
12.5
Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
 
12.6
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach diesen Richtlinien dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden. Zulässig sind die Mittel der Landkreise für die Varroosebekämpfung. Diese werden als zusätzliche nationale Mittel zur Kofinanzierung eingesetzt.
 
12.7
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel entsprechend dieser Richtlinien an die Endbegünstigten unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. Die Weitergabe an den Endbegünstigten ist nachzuweisen.
 
12.8
Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
die Art und Höhe der Zuwendung,
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung/Anteilfinanzierung),
den Bewilligungszeitraum,
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrages durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen in Höhe von 6 % für das Jahr im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das Staatsministerium, die Bewilligungsbehörde (LfL), den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden.
 
12.9
Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden von der Bewilligungsbehörde so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden. Es gelten die VV zu Art. 44 BayHO.
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen vor Ort in Höhe von mind. 5 % der bewilligten Anträge zu ergänzen.
 
12.10
Wiedereinziehung und Sanktionen
Zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden wieder eingezogen. Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird der Zuwendungsempfänger im folgenden Jahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
 
12.11
Das Staatsministerium, die Bewilligungsbehörde, der Bayerische Oberste Rechnungshof oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
 
13.
Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis, in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
 
14.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
 
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor