Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 107 vom 31.01.2011

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Az.: A1-7171-1/5
787-L
787-L
 
Richtlinien für die Förderung
der bäuerlichen Familienberatung in Bayern
(FamBeR)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 31. Januar 2011  Az.: A1-7171-1/5
 
 
Die bäuerliche Familienberatung der Kirchen in Bayern bietet zur Bewältigung von Notlagen in bäuerlichen Familien Beratung und Unterstützung an. Der Freistaat Bayern fördert diese Arbeit nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG).
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist, die bäuerlichen Familienberatungsstellen (Beratungsstellen) bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, in Not befindliche bäuerliche Familien beratend zu begleiten und diesen Familien wieder Zukunftsperspektiven zu eröffnen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die von den Beratungsstellen erbrachte Beratungsleistung.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die im Landeskuratorium Landwirtschaftliche Familienberatung in Bayern e. V. (Landeskuratorium) zusammengeschlossenen Beratungsstellen. Das Kuratorium ist Erstempfänger und leitet die Fördermittel nach Maßgabe dieser Richtlinien an die Beratungsstellen weiter.
 
 
4.
Art und Umfang der Zuwendungen
 
4.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
4.2
Umfang der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Höhe von 200 Euro je Beratungsfall, wobei unter Beratungsfall die Beratung einer Familie zu verstehen ist. Die Beratungsleistung je Beratungsfall muss eine Beratung von mindestens einer Stunde Dauer umfassen. Ein Beratungsfall, dessen Beratung ausschließlich per Telefon erfolgt, erfüllt die Voraussetzung für die Förderung nicht. Erstreckt sich die Beratung einer Familie über mehrere Jahre, so ist die Beratungsleistung eines Jahres als jeweils eigenständiger Beratungsfall zu werten.
Die Anzahl der geförderten Beratungsfälle richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
 
 
5.
Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist zugelassen. Zuwendungen aus unterschiedlichen Förderprogrammen dürfen insgesamt 90 % der Personal- und Sachkosten nicht übersteigen. Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten.
 
 
6.
Weiterleitung der Zuwendung
Das Landeskuratorium als Erstempfänger leitet die Zuwendungsmittel an die Beratungsstellen durch privatrechtlichen Vertrag (Anlage) weiter. Grundlage für die Aufteilung der Fördermittel an die Beratungsstellen sind deren gemeldete Beratungsfälle. Die Feststellung der anrechenbaren Anteile erfolgt durch das Landeskuratorium.
In dem privatrechtlichen Vertrag zur Weitergabe der Zuwendung sind insbesondere zu regeln:
-
die Art und Höhe der Zuwendung,
-
der Zuwendungszweck,
-
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
-
der Bewilligungszeitraum,
-
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 8 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
-
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
-
die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Endempfänger,
-
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
 
 
7.
Verfahren
Die Fördermittel sind vom Landeskuratorium unmittelbar bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) zu beantragen. Das Landeskuratorium erhält die Fördermittel als Erstempfänger mittels Bewilligungsbescheid zur Weiterleitung an die Beratungsstellen.
Aufgrund der ganzjährig kontinuierlich durchzuführenden Maßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der zu fördernden Projekte gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt.
 
 
8.
Nachweis der Verwendung
Für den Nachweis der Verwendung gilt Nr. 6 ANBest-P. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres der Landesanstalt vorzulegen. Das Landeskuratorium hat den Nachweis zu führen, dass die Fördermittel richtliniengemäß weitergeleitet wurden.
 
 
9.
Allgemeine Bestimmungen
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen hierfür verfügbarer Haushaltsmittel.
Auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) ist hinzuweisen.
Bei Veröffentlichungen ist auf die Förderung des Staatsministeriums hinzuweisen. Veröffentlichungen und Werbematerial sind dem Staatsministerium in vertretbarem Umfang auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
 
 
10.
Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft; sie gelten bis zum 31. Dezember 2013.
 
 
Martin  N e u m e y e r
Ministerialdirektor
 

Anlage