Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 111 vom 31.01.2011

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Az.: A1-7130-1/12
787-L
787-L
 
Richtlinien für die Förderung der Landjugendorganisationen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 31. Januar 2011  Az.: A1-7130-1/12
 
 
Die Landjugendarbeit ist ein wichtiges Element der Jugendarbeit im ländlichen Raum. Sie weist ein breites Spektrum von Themen und Maßnahmen auf, die sich mit den Entwicklungen und Perspektiven des ländlichen Raumes sowie seiner Bewohner befassen. Die Landjugendorganisationen vertreten die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im ländlichen Raum. Ihre Arbeit wirkt identitätsstiftend im ländlichen Gemeinwesen und leistet einen Beitrag zur Verhinderung von Abwanderung in die Ballungsgebiete. Die Landjugendorganisationen arbeiten flächendeckend in den ländlichen Räumen Bayerns. Der Freistaat Bayern fördert diese Arbeit nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG).
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Arbeit der Landjugendorganisationen im ländlichen Raum.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Förderzwecks anfallenden Aufwendungen der Landjugendorganisationen (Personal- und Sachkosten) mit Ausnahme von Investitionen.
Förderfähig sind insbesondere:
Aktivitäten zur Stärkung der Attraktivität, Vitalität und Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes,
Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (Persönlichkeitsbildung),
außerschulische Bildungsarbeit.
 
2.1
Personalkosten sind nur förderfähig für:
einen hauptamtlichen Geschäftsführer/Landessekretär bzw. eine hauptamtliche Geschäftsführerin/Landessekretärin,
Bildungsreferenten/Bildungsreferentinnen,
soweit diese ausschließlich bei der förderberechtigten Landjugendorganisation angestellt und dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt sind,
bis maximal Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für Fachhochschulabsolventen und maximal Entgeltgruppe 14 TV-L für Hochschulabsolventen.
 
2.2
Sachkosten sind förderfähig, soweit diese mit der Erfüllung des Förderzwecks in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die vom Staatsministerium anerkannten Landjugendorganisationen:
Landesstelle der Katholischen Landjugend Bayerns e. V.
Evangelische Landjugend in Bayern e. V.
Bayerische Jungbauernschaft e. V.
 
 
4.
Art und Höhe der Zuwendung
 
4.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
4.2
Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen hierfür verfügbarer Haushaltsmittel. Grundlage für die Verteilung an die Landjugendorganisationen sind jeweils Leistungspauschalen
für einen hauptamtlichen Geschäftsführer/Landessekretär bzw. eine hauptamtliche Geschäftsführerin/Landessekretärin,
für Bildungsreferenten/Bildungsreferentinnen,
nach der Anzahl durchgeführter Veranstaltungen.
Die Pauschalen sind unterschiedlich gewichtet und werden wie folgt gebildet.
 
4.2.1
Die Personalkosten für Geschäftsführung und Bildungsreferenten werden pauschal mit 25 % der Gesamtmittel gefördert. Auf jede förderfähige Stelle entfällt der gleiche Anteil. Auf einen reduzierten Stellenanteil entfällt ein entsprechend reduzierter Förderanteil.
 
4.2.2
Die Bildungsarbeit der Landjugendorganisationen wird mit 75 % der Gesamtmittel pauschal gefördert. Zur Bildung der Pauschale werden die Veranstaltungen herangezogen. Grundlage sind die gemeldeten Veranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres.
Die Förderung darf 50 % der jeweils notwendigen Personal- und Sachkosten nicht überschreiten.
 
 
5.
Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist zulässig. Zuwendungen aus unterschiedlichen Förderprogrammen dürfen insgesamt 90 % der Personal- und Sachkosten nicht übersteigen. Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten.
 
 
6.
Weiterleitung der Zuwendung
 
6.1
Die Zuwendungsempfänger dürfen die Förderung an ihre Untergliederungen zur teilweisen Deckung von deren Sachkosten für den Betrieb durch privatrechtlichen Vertrag (Anlage 2) weiterleiten.
 
6.2
In dem privatrechtlichen Vertrag zur Weiterleitung der Zuwendung sind insbesondere zu regeln:
die Art und Höhe der Zuwendung,
der Zuwendungszweck,
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
der Bewilligungszeitraum,
die Geltung der ANBest-I. Das für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auszubedingen,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Empfänger.
 
 
7.
Rücklagen
Die Begrenzung der übertragbaren Betriebsmittelreserven der Landesstellen für das Folgejahr wird, abweichend von Nr. 1.8 ANBest-I, auf maximal 17,5 % der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betriebseinnahmen festgelegt.
 
 
8.
Verfahren
Die Fördermittel sind bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) zu beantragen (Anlage 1 und Anlage 3). Die Zuwendungsempfänger erhalten die Fördermittel mittels Bescheid der Landesanstalt.
 
 
9.
Nachweis der Verwendung
Ergänzend zu Nr. 7.3 ANBest-I ist ein Nachweis über den Kassenendbestand beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Zuwendungsempfänger sind bis spätestens 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres der Landesanstalt vorzulegen. Bei einer Weiterleitung nach Nr. 6.1 hat der Zuwendungsempfänger den Nachweis zu führen, dass er die Fördermittel richtliniengemäß weitergeleitet hat.
 
 
10.
Allgemeine Bestimmungen
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Die Förderung erfolgt im Rahmen hierfür verfügbarer Haushaltsmittel.
 
 
11.
Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft; sie gelten bis 31. Dezember 2014.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
 
Anlagen
 
Anlage 1:
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 BayAgrarWiG
Anlage 2:
Vereinbarung über die Weitergabe von Fördermitteln zur institutionellen Förderung der Landjugendorganisationen in Bayern
Anlage 3:
Stellenplan des Antragstellers für das Haushaltsjahr 20__
 

Anlagen