Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 79 vom 03.03.2011

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Az.: IIB8-4117-001/08
2132.2-I
2132.2-I
 
Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure,
Prüfämter und Prüfsachverständigen
im Bauwesen (PrüfVBau);

- Bekanntgabe der Indexzahl,
der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte
und des Stundensatzes

- Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter
und Prüfingenieure für Standsicherheit
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 3. März 2011   Az.: IIB8-4117-001/08
 
 
Anhang:
Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
 
 
1.
Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
Das Staatsministerium des Innern hat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22), die Indexzahl, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der PrüfVBau zu vervielfältigen sind, die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und gemäß § 31 Abs. 5 Satz 5 PrüfVBau den jeweils für die Gebühren- bzw. Honorarberechnung nach Zeitaufwand zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt zu geben.
Die Indexzahl zur Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge bei Auftragserteilung ab 1. April 2011
1,120.
Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge bei Auftragserteilung ab 1. April 2011
99 €.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
 
 
2.
Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern
Das Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 4 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekannt gemacht
Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Staatsministerium des Innern bekannt gemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüfingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2011 in Kraft. Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 4. Februar 2010 (AllMBl S. 19) wird mit Ablauf des 31. März 2011 aufgehoben.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
 

Anlage