Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 82 vom 11.03.2011

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Az.: IID9-43434-001/08
913-I
913-I
 
Technische Lieferbedingungen für
Asphaltmischgut für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007,
TL Asphalt-StB 07
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
 
vom 10. November 2008 Az.: IID9-43434-001/08
in der Fassung vom 11. März 2011
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
 
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
Anhang:
Anlage 1 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 29/2010
 
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 (AllMBl S. 717), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. April 2009 (AllMBl S. 152), erhält folgende neue Fassung:
 
Vorbemerkung zur Änderung:
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 29/2010 vom 22. Dezember 2010 wurde der Anhang A der TL Asphalt-StB 07 geändert. Die Änderungen umfassen die Differenzierung der Anforderungen an den Anteil gebrochener Oberflächen der groben Gesteinskörnungen für die Asphaltmischgutarten AC T und AC TD. Mit dieser Änderung wird der Anhang A den Tabellen 4 und 5 angeglichen.
Mit Bekanntmachung vom 8. April 2009 wurden die Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 der Bekanntmachung vom 10. November 2008 befristet bis 1. Januar 2012 geändert. Die Befristung wird hiermit aufgehoben.
 
 
1.
Allgemeines
Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 7) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern aus der Industrie, den Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird.
 
Die TL Asphalt-StB 07 stellen die nationale Umsetzung der für Deutschland relevanten Europäischen Normenteile der Reihe DIN EN 13108 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen“
Teil 1 „Asphaltbeton“,
Teil 5 „Splittmastixasphalt“,
Teil 6 „Gussasphalt“,
Teil 7 „Offenporiger Asphalt“ und
Teil 20 „Erstprüfung“
dar.
 
Darüber hinaus werden zur Präzisierung der DIN EN 13108, Teil 21 „Werkseigene Produktionskontrolle“ (WPK) die Zuordnung zu den Produktgruppen sowie die Mindest-Prüfhäufigkeiten geregelt.
 
 
2.
Anwendung
Die TL Asphalt-StB 07 und die Anlage 1 des ARS Nr. 29/2010 vom 22. Dezember 2010 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
 
2.1
Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07
 
2.1.1
Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss der Kategorie V28/45 entsprechen. Die Erweichungspunkt-Erhöhung „Delta Ring und Kugel“ muss bei Füller der Kategorie ΔR&B8/25 und bei Mischfüller der Kategorie ΔR&B8/25 oder ΔR&B8/25 entsprechen.
 
2.1.2
Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Mischgutsorten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSVangegeben(42) aufweisen. Sollen andere gebrochene feine Gesteinskörnungen Verwendung finden, muss mit dem Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 5.4.3 nachgewiesen werden, dass der Gesamtanteil an feiner Gesteinskörnung im Gesteinskörnungsgemisch des Asphaltes rechnerisch einem PSVfGK von mindestens 61 entspricht. Zugleich muss der PSVfGK der anteiligen feinen Gesteinskörnungen jeweils mindestens 58 betragen. Erfolgt der Nachweis über PSVfGK, so muss die Prüfhäufigkeit im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mindestens zweimal pro Jahr betragen. Der Hersteller der feinen Gesteinskörnung hat das Prüfmerkmal in seine Herstellererklärung einschließlich Sortenverzeichnis aufzunehmen. Der Hersteller des Asphaltes hat die PSVfGK der verwendeten feinen Gesteinskörnungen und den rechnerisch resultierenden PSVfGK im Erstprüfungsbericht anzugeben.
 
2.2
Zu Abschnitt 3.1 der TL Asphalt-StB 07
In einigen Ausgaben der TL Asphalt ist die Formel für die Berechnung des Korrekturfaktors des jeweiligen Mindest-Bindemittelgehaltes falsch angegeben. Sie lautet richtig α = 2,650/ρp.
 
2.3
Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07
In Asphalttragschichtmischgut AC T S kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie CNR verwendet werden.
Zu Abschnitt 3.2.7 der TL Asphalt-StB 07
Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSVangegeben(53).
 
2.4
Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07
Der Anhang wird wie folgt geändert:
 
2.4.1
TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr. 2.2.4, Qualität der Feinanteile:
Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttelabrieb mit Eigenfüller bei Verwendung der Gesteinskörnung in Mischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-%, betragen. Der Druckfestigkeitsabfall der Probekörper ist zu bestimmen und anzugeben.
 
2.4.2
TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr. 2.2.9, Widerstand gegen Zertrümmerung:
Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung:
 
-
AC T
SZ26/LA30c)
-
AC TD
SZ22/LA25
 
2.4.3
TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr. 2.2.10, Widerstand gegen Polieren:
In der Spalte PA wird PSVangegeben(54) durch PSVangegeben(53) ersetzt.
 
2.4.4
TL Gestein-StB 4, Abschnitts-Nr. 2.2.14.3, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung:
Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt.
 
2.4.5
TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr. 2.2.15, Widerstand gegen Hitzebeanspruchung:
Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ8/12-Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen.
 
2.4.6
Die Fußnote b) findet keine Anwendung. Die Absplitterung darf bei Straßen der Bauklasse SV, I bis III höchstens 5 M.-% betragen.
 
2.4.7
Es wird folgende Fußnote c) ergänzt:
Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.
 
 
3.
Außerkrafttreten
Die TL Asphalt-StB 07 ersetzen in Verbindung mit den „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat“ (TL AG-StB) und den DIN EN 13108-21 die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern (ZTV VAG-StB By 02) und die TLG Asphalt-StB 01. Die ZTV VAG-StB By 02 und die TLG Asphalt-StB 01 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
-
vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 449),
-
vom 8. Dezember 2002 (AllMBl S. 1164) sowie
-
die Abschnitte 3 und 4 der Bekanntmachung vom 16. August 2005 (AllMBl S. 300)
werden aufgehoben.
 
 
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Asphalt-StB 07 können unter der FGSV-Nr. 797 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden. Das ARS Nr. 29/2010 wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
 
 
Josef  P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor
 

Anlage