Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 85 vom 11.03.2011

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Az.: IID9-43415-004/08
913-I
913-I
 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007,
ZTV Asphalt-StB 07
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
 
vom 10. November 2008  Az.: IID9-43415-004/08
in der Fassung vom 11. März 2011
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
 
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
Anlage: Anlage 2 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 29/2010
 
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 (AllMBl S. 715) erhält folgende neue Fassung:
Vorbemerkung zur Änderung:
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 29/2010 vom 22. Dezember 2010 wurden die Abschnitte 2.3.2, 4.1 und 4.2.2 der ZTV Asphalt-StB 07 geändert.
Mit den Änderungen wird eine einheitliche Bewertung des Asphaltmischgutes mit und ohne Asphaltgranulatzugabe im Hinblick auf den Erweichungspunkt Ring und Kugel ermöglicht. Die Grenzwerte der Tabelle 16 gelten jetzt sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifiziertem Bitumen gemäß den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat.
Im Abschnitt 4.1 stellt der zehnte Absatz eine Redundanz zu den Toleranzen der Tabellen 18 bis 23 dar. Die Streichung dieses Absatzes dient der vertraglichen Klarheit.
Die Anforderung der Tabelle 17 an den Bindemittelgehalt ist nicht nur für jede Schicht, sondern auch für jede Lage zu führen (z. B. bei mehrlagig eingebauten Tragschichten).
Zusätzlich war eine Ergänzung des dritten Absatzes des Abschnittes 4.2.2 der ZTV Asphalt-StB 07 erforderlich, da für den Hohlraumgehalt von Asphaltdeckschichten aus offenporigem Asphalt gemäß Tabelle 15 sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestwert gefordert werden.
 
 
1.
Allgemeines
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt“, Ausgabe 2001 (ZTV Asphalt-StB 01), wurden von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“, Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07), vor.
Die Erarbeitung war erforderlich, nachdem infolge der Umsetzung der Europäischen Normen für Asphaltmischgut die Anforderungen an das Mischgut in den „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07), beschrieben werden und um neueren technischen Entwicklungen beim Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt Rechnung zu tragen.
Die ZTV Asphalt-StB 07 regeln nunmehr die Herstellung von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise mit den daran gestellten Anforderungen. Nach der Aufnahme der Asphalttragschichten in die ZTV Asphalt-StB 07 regeln diese erstmals die Herstellung von sämtlichen Asphaltschichten. Zudem wurden neu aufgenommen:
Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt,
Regelungen zur Herstellung Kompakter Asphaltbefestigungen,
Festlegungen zu Schichtenverbund, Nähten, Anschlüssen und Fugen, Randausbildung.
 
 
2.
Anwendung
Die ZTV Asphalt-StB 07 und die Anlage 2 des ARS Nr. 29/2010 vom 22. Dezember 2010 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
 
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
 
Die in den ZTV Asphalt-StB 07 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
 
2.1
Zu Abschnitt 2.1 der ZTV Asphalt-StB 07
 
2.1.1
Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S muss in den Bauklassen SV und I SZ18/LA20 und in den Bauklassen II und III SZ22/LA25 aufweisen.
 
2.1.2
Wird die Kategorie C90/1 oder C95/1 gefordert, müssen bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen.
 
2.2
Zu Abschnitt 3.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Für das Ansprühen in den Bauklassen IV bis VI kann auch eine Bitumenemulsion C60B1-S verwendet werden. Die in Tabelle 8 angegebenen Ansprühmengen sind in diesem Fall um 50 g/m2 zu reduzieren.
 
2.3
Zu Abschnitt 3.4.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Asphalttragschichten dürfen einen Hohlraumgehalt von höchstens 10,0 Vol.-% aufweisen.
 
2.4
Zu Abschnitt 3.6.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Asphaltbinderschichten aus AC 22 B S und AC 16 B S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 2,5 Vol.-% und höchstens 8,5 Vol.-% aufweisen.
 
2.5
Zu Abschnitt 3.7.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Deckschichten aus AC 16 D S und AC 11 D S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen.
 
2.6
Zu Abschnitt 3.8.4 der ZTV Asphalt-StB 07
Deckschichten aus SMA 11 S und SMA 8 S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen.
 
2.7
Zu Abschnitt 4.2.6 der ZTV Asphalt-StB 07
Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100 m-Abschnittes
bei der Abnahme μSKM = 0,49 als Grenzwert und
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche μSKM = 0,43 als Wert.
 
 
3.
Richtlinien
Die in den ZTV Asphalt-StB 07 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
 
3.1
Zu Tabelle 1 der ZTV Asphalt-StB 07
In Bauklasse III sollte bevorzugt Asphaltbeton zur Anwendung kommen.
 
3.2
Zu Abschnitt 2 der ZTV Asphalt-StB 07
Die Verwendung von Gesteinskörnungen, Bindemitteln, Zusätzen und Zusatzstoffen, welche nicht in den aufgeführten DIN-, DIN EN-Normen und Technischen Lieferbedingungen erfasst sind, bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.
 
3.3
Zu Abschnitt 6.1 der ZTV Asphalt-StB 07
Die Behandlung von Mängeln ist im Vergabehandbuch Bayern (VHB) geregelt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, der Ebenheit oder der Griffigkeit, die einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den im Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Abzugsformeln.
 
3.4
Zu Abschnitt 7.1 der ZTV Asphalt-StB 07
In den Bauvertragsunterlagen ist in der Regel die Abrechnung nach Einbaudicke vorzuschreiben. Die Abrechnung nach Einbaugewicht soll nur auf Kleinflächen und Sonderfälle beschränkt bleiben.
 
3.5
Zum Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07
Der Anhang A wird um folgenden Teil A.2.6 „Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit“ ergänzt:
Unterschreitet die Griffigkeit den Grenzwert zwischen 0,03 und 0,06, wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen:
 
Darin bedeuten:
A =
Abzug in €
p =
über den Grenzwert hinausgehende prozentuale Unterschreitung der geforderten Griffigkeit nach folgender Formel
 
EP =
der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt 5.3.1 ergebende Einheitspreis in €/m2
F   =
dem 100 m-Einzelwert zugehörige Einbaufläche in m2
fd  =
Faktor für die Deckschichtart
3,0 für Asphaltbeton, Splittmastixasphalt, Gussasphalt und Dünnschichtbeläge
Die Ermittlung des Abzuges wird aufgrund der Einzelwerte der 100 m-Abschnitte vorgenommen.
 
 
4.
Außerkrafttreten
Die ZTV Asphalt-StB 07 ersetzen in Verbindung mit den TL Asphalt-StB 07 die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Ausgabe 2001“ (ZTV Asphalt-StB 01) und den Abschnitt 4 der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1995“ (ZTV T-StB 95). Die ZTV Asphalt-StB 01 und die ZTV T-StB 95 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 25. März 1996 (AllMBl S. 201),
vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 438 und S. 449),
vom 8. Dezember 2002 (AllMBl. S. 1164),
vom 8. Dezember 2003 (AllMBl S. 904),
vom 29. September 2005 (AllMBl S. 427),
vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 554),
vom 14. Februar 2006 (AllMBl S. 96),
vom 14. Januar 2008 (AllMBl S. 20) und
vom 28. Juni 2008 (AllMBl S. 398)
sowie die Nr. 2.2 der Bekanntmachung vom 16. August 2005 (AllMBl S. 300) und die Schreiben vom 12. August 2004 und 22. September 2004 (Az.: IID9-40011-080/04) werden aufgehoben.
 
 
5.
Bezugsmöglichkeit
Die ZTV Asphalt-StB 07 können unter der FGSV-Nr. 799 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden. Das ARS Nr. 29/2010 wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
 

Anlage