Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 89 vom 15.03.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c639be37db74895152ef9b84376562d0c380086a68bc96e6358fc00724a9f15f

 

Az.: VI/2-6294c/2393/1
7523-W
7523-W
 
Richtlinien zur Durchführung des
Bayerischen Programms
„Rationellere Energiegewinnung
und -verwendung“
(BayREV)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 15. März 2011 Az.: VI/2-6294c/2393/1
 
 
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zur rationelleren Energiegewinnung und -verwendung nach Maßgabe
-
dieser Richtlinien,
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung, und
-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag1) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3), nachfolgend AGFVO genannt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll die Entwicklung und Anwendung neuer Energietechnologien sowie die Durchführung von Studien ermöglichen, die dem Ziel der rationelleren Gewinnung und Verwendung von Energie bzw. der Energieeinsparung dienen. Damit sollen auch die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessert, die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Förderungen für neue Energie- und Energieeinspartechnologien und Studien nach dieser Richtlinie werden ausgereicht als
 
2.1
Beihilfen für einzelbetriebliche und Verbundvorhaben zu Produkten, Verfahren und Dienstleistungen nach Art. 31 AGFVO in Verbindung mit Art. 30 Nr. 4 AGFVO (experimentelle Entwicklung),
 
2.2
Umweltschutzbeihilfen nach Art. 21 AGFVO für Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder Art. 23 AGFVO zur Förderung erneuerbarer Energien, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben),
 
2.3
Beihilfen für Umweltstudien zu Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder in erneuerbare Energien nach Art. 24 AGFVO,
 
2.4
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung nach Art. 32 AGFVO.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h.  Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.
 
3.2
Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.2 und – soweit es sich um Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne handelt – Nr. 2.3 sind kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit im Freistaat Bayern. Zuwendungen an diese Antragsteller fallen nicht in den Anwendungsbereich der AGFVO.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Die Durchführung von Vorhaben gemäß Nrn. 2.1 und 2.2 muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
 
4.2
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt und umgesetzt werden.
 
4.3
Nicht gefördert werden Vorhaben, die bei Antragstellung bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.
 
4.4
Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.1) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.2) und einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen. Studien bei Unternehmen gemäß Nrn. 2.3 und 2.4 sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine gegebenenfalls später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.
 
4.5
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.
 
4.6
Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
 
4.7
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
 
 
5.
Art und Umfang der Förderung
 
5.1
Die Beihilfe bei Antragsberechtigten gemäß Nr. 3.1 erfolgt auf Antrag durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a AGFVO im Rahmen einer Projektförderung.
Die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt
-
bis zu 35 % (bei KMU gemäß Anhang I AGFVO) beziehungsweise bis zu 25 % (Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind) für Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.1,
-
bis zu 30 % (bei KMU gemäß Anhang I AGFVO) beziehungsweise bis zu 20 % (Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind) für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.2,
-
bis zu 40 % (bei KMU gemäß Anhang I AGFVO) beziehungsweise bis zu 30 % (Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind) für Studien gemäß Nrn. 2.3 und 2.4.
Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Entwicklung gemäß Nr. 2.1 als auch der Demonstration gemäß Nr. 2.2 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
 
5.2
Die Förderung an kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit (Antragsberechtigte gemäß Nr. 3.2) wird als Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt,
-
bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten für Demonstrationsvorhaben nach Nr. 2.2,
-
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten für Energieeinsparkonzepte oder Energienutzungspläne nach Nr. 2.3.
 
5.3
Förderfähige Kosten sind bei Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.1:
-
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Entwicklungsvorhaben angestellt sind). Als förderfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Mannmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
 
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
8.000 €
Techniker, Meister u. Ä.
5.800 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
4.000 €
 
Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie zusätzliche Gemeinkosten im Personalbereich abgegolten.
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Entwicklungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Entwicklungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
-
Kosten für Auftragsentwicklung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Entwicklungstätigkeit dienen (Fremdleistungen).
-
Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Entwicklungstätigkeit entstehen. Auf die Materialkosten kann ein Materialgemeinkostenzuschlag bis zu 10 %, zur Abgeltung der Verwaltungsgemeinkosten kann ein Zuschlag bis zu 7 % in Ansatz gebracht werden.
 
5.4
Förderfähige Kosten sind bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.2:
-
Investitionsmehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage, einem herkömmlichen Produkt oder einem herkömmlichen System mit demselben Leistungsprofil aufbringen muss. Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 AGFVO und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet (Art. 21 Abs. 5 AGFVO). Dies schließt Mehrkosten für Montage, Inbetriebnahme sowie Messeinrichtungen, Planung, Gutachten und Genehmigung sowie Erprobung (Mehrkosten, die während des Versuchsbetriebs zwischen erstmaliger Inbetriebnahme und Übernahme zur bestimmungsgemäßen Verwendung entstehen; bei Personalkosten gemäß o. g. pauschaler Personalkostensätze) ein.
 
5.5
Förderfähige Kosten sind bei Studien gemäß Nrn. 2.3 und 2.4:
-
Kosten für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, einschließlich Reisekosten.
 
 
6.
Mehrfachförderung
 
6.1
Für Vorhaben gemäß Nrn. 2.1 und 2.2 gilt: Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO möglich. Die Subventionswerte dieser Förderungen sind vom Antragsteller anzugeben. Dies gilt auch, soweit derartige Förderungen für das jeweilige Projekt beantragt, aber noch nicht bewilligt sind.
 
6.2
Für Vorhaben gemäß Nrn. 2.3 und 2.4 gilt: Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für dasselbe Vorhaben oder für Teile davon vom Antragsteller andere subventionsbehaftete öffentliche Mittel im Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
 
 
7.
Antragsverfahren
 
7.1
Anträge auf Gewährung von Förderungen sind vor Vorhabensbeginn beim Projektträger einzureichen:
Für Antragsteller nach Nr. 3.1 beim Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB) im Haus der Forschung, München
Postanschrift:
Bayern Innovativ GmbH
c/o Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
80525 München
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie unter www.fips.bayern.de erhältlich. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
Für Antragsteller nach Nr. 3.2 ist der Antrag auf Förderung mit Formblatt „Muster 1a zu Art. 44 BayHO“ einzureichen beim Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB), Nürnberg
Postanschrift:
Bayern Innovativ GmbH
Abteilung ITZB
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Telefonische Auskünfte können unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 0268724 eingeholt werden.
 
7.2
Die Bewilligungsbehörde (Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie) zahlt die Fördermittel aus.
 
7.3
Der Zuwendungsempfänger hat beim Projektträger einen Verwendungsnachweis einzureichen. Die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die örtlich zuständigen Regierungen.
 
7.4
Projektzugehörige Unterlagen sind mindestens zehn Jahre lang ab Gewährung der Förderung aufzubewahren.
 
7.5
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zusätzlich zu prüfen.
 
 
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. April 2011 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. März 2011 treten die Richtlinien vom 13. Juli 1990 (AllMBl S. 608) außer Kraft.
 
 
Dr. Hans  S c h l e i c h e r
Ministerialdirektor
 
 

———————

1) Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon als Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV.