Veröffentlichung AllMBl. 2011/04 S. 129 vom 08.04.2011

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Az.: IC3-0371.0-41
2030.13-I
2030.13-I
 
Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen
nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG
in Verbindung mit Art. 62 LlbG
für die Beamten und Beamtinnen
der bayerischen Polizei
und des Bayerischen Landesamtes
für Verfassungsschutz
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 8. April 2011   Az.: IC3-0371.0-41
 
 
An
die Präsidien der bayerischen Polizei
 
das Bayerische Landeskriminalamt
 
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
 
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
 
 
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 sowie Art. 68 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ergänzend für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bestimmt:
 
 
1.
Beurteilungsformblätter
Für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 16 ohne Amtszulage sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Formblätter „Beurteilungsbogen Polizei und Verfassungsschutz“ bzw. „Einschätzung während der Probezeit“ zu verwenden.
Bei der Bewertung des Einzelmerkmals 2.2.1.6 „Belastbarkeit“ in Anlage 1 ist auf die physische und psychische Belastbarkeit abzustellen. Eine eigenständige Bewertung des Gesundheitszustands erfolgt nicht. Vielmehr ist eine Aussage zum Gesundheitszustand in verbaler Form zu treffen.
Nach der Unterschrift des Beurteilers oder der Beurteilerin ist jeweils ein Abschnitt „Beteiligte“ enthalten, um an dieser Stelle eine gegebenenfalls erfolgte Beteiligung weiterer Zwischenvorgesetzter neben dem oder der unmittelbaren Vorgesetzten zum Ausdruck zu bringen.
Beurteilungen können mit Unterstützung der EDV erstellt werden. Sie müssen inhaltlich dem Muster der beigefügten Anlagen 1 und 2 entsprechen.
 
 
2.
Vergleichsmaßstab
Es werden bei der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
a)
in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13
b)
in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 14, die in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst oder Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz zugehören
 
gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG, sowie unter Beachtung von § 3 FachV-Pol/VS jeweils die folgenden verschiedenen Vergleichsgruppen gebildet:
 
2.1
Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag die Voraussetzungen für die Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen, weil sie entweder in der jeweiligen Qualifikationsebene eingestiegen sind oder erfolgreich an der Ausbildungsqualifizierung teilgenommen haben oder für die der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 Abs. 5 LlbG festgestellt wurde. Nr. 2.3 dieser Bekanntmachung bleibt hiervon unberührt.
 
2.2
Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt entweder nicht qualifiziert sind oder ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen.
 
2.3
In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 diejenigen Beamten und Beamtinnen, die nach Abschluss der modularen Qualifizierung ausschließlich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. Sie bilden jeweils eine eigene Vergleichsgruppe, da sie sich in Anforderungsprofil und laufbahnrechtlicher Stellung von allen anderen Angehörigen dieser Besoldungsgruppen maßgeblich unterscheiden.
 
 
3.
Bewertung
 
3.1
Einzelmerkmale
Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt bei Beurteilungen gemäß Anlage 1 nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. Die hiernach zu bewertenden Einzelmerkmale sind in dem beigefügten „Beurteilungsbogen Polizei und Verfassungsschutz“ durch (  ) ersichtlich. Dies sind bei Beamten und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zusammenhängend Führungsfunktionen wahrgenommen haben, einschließlich der drei Einzelmerkmale (Organisation, Anleitung und Aufsicht, Motivation und Förderung der Mitarbeiter) unter dem Gliederungspunkt 2.1.3 „Führungsverhalten“ 24 Einzelmerkmale. Dies gilt auch bei Vertretern von Leitungsfunktionen (z. B. stellvertretende Dienststellenleiter). Bei Beamten und Beamtinnen, die weniger als sechs Monate zusammenhängend im Beurteilungszeitraum Führungsfunktionen wahrgenommen haben, entfallen Bewertungen in diesen drei Einzelmerkmalen, so dass sich die Beurteilung in diesen Fällen auf die Bewertung von 21 Einzelmerkmalen beschränkt.
Die Einzelmerkmale 2.1.2.5 „Teamverhalten“ sowie 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“ sind in sich weiter untergliedert, wobei jede einzelne Untergliederung einen Punktwert zwischen 1 und 16 erhält.
Die Bewertungen der jeweiligen vier Untergliederungen werden in jeweils einem ganzzahligen Punktwert zusammengefasst, der schließlich die Bewertung des Einzelmerkmals „Teamverhalten“ beziehungsweise „Anleitung und Aufsicht“ ausdrückt. Zur Bildung des ganzzahligen Punktwerts ist zunächst vom Mittelwert der jeweiligen vier Untergliederungen und einer Abrundung bis 0,49 beziehungsweise einer Aufrundung ab 0,50 zum nächsten ganzzahligen Punktewert auszugehen, soweit nicht eine anderweitige Gewichtung angezeigt erscheint.
 
3.2
Gesamturteil
Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. Dabei ist zu beachten, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich ist. Aus diesem Grunde sind für die Bildung des Gesamturteils fünf Einzelmerkmale doppelt zu gewichten, die die an die Beamten und Beamtinnen zu stellenden Anforderungen in besonderem Maße prägen.
Je nach der Funktion, die die Beamten und Beamtinnen im Beurteilungszeitraum wahrgenommen haben, sind dies
 
bei Führungskräften:
 
2.1.2.1
Eigeninitiative und Selbstständigkeit
2.1.2.5
Teamverhalten
2.1.3.2
Anleitung und Aufsicht
2.1.3.3
Motivation und Förderung
2.2.1.4
Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft
 
bei Sachbearbeitern und Vertretern von Leitungsfunktionen:
 
2.1.1.2
Arbeitsgüte
2.1.2.1
Eigeninitiative und Selbstständigkeit
2.1.2.5
Teamverhalten
2.2.1.2
Geistige Beweglichkeit
2.2.2.1
Fachkenntnisse
 
Liegen im Beurteilungszeitraum berücksichtigungsfähige Zeiten (mindestens sechs Monate zusammenhängend – Nr. 3.1) sowohl als Führungskraft als auch als Vertreter von Leitungsfunktionen, so überwiegt die Tätigkeit als Führungskraft. In diesem Fall werden die doppelt gewichteten Einzelmerkmale einer Führungskraft zugrunde gelegt.
Bei Einschätzungen während der Probezeit entfällt ein Gesamturteil (vgl. Nr. 9).
 
3.3
Verbale Hinweise und Erläuterungen
Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. Sie sind bezüglich des Gesamturteils bzw. zu Einzelmerkmalen vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Von einer wesentlichen Verschlechterung wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens 3 Punkte verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, z. B. nach einer Beförderung zurückzuführen ist. Wenn demnach bereits das Gesamturteil zu erläutern ist, kann von weiteren Ausführungen zu wesentlich verschlechterten Einzelmerkmalen abgesehen werden.
 
 
4.
Ergänzende Bemerkungen
Hierbei ist zur Steigerung der Transparenz der Beurteilung zunächst insbesondere darzustellen, welche Einzelmerkmale bezogen auf die im Beurteilungszeitraum überwiegend ausgeübte Funktion/ausgeübten Funktionen als besonders prägend erachtet wurden.
Bei den nicht vom Dienstsport befreiten Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen ist unter Nr. 3 der Beurteilung „Ergänzende Bemerkungen“ auch die Teilnahme am Dienstsport zu würdigen. Ist der Beamte oder die Beamtin vom Dienstsport befreit, so ist die Aussage „vom Dienstsport befreit“ zu treffen.
 
 
5.
Eignungsmerkmale
In Nr. 5 der Beurteilungen nach Anlage 1 ist eine detaillierte Aussage zur Eignung zu treffen. Diese gliedert sich in eine Aussage zur „Eignung für die Ausbildungsqualifizierung“, zur „Eignung für die modulare Qualifizierung“, zur „Führungseignung“ und zur „sonstigen Verwendungseignung“.
 
5.1
Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung
Erscheinen Beamte und Beamtinnen für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die modulare Qualifizierung geeignet, so ist eine entsprechende Feststellung vorzunehmen. Eine negative Äußerung bei fehlender Eignung unterbleibt.
 
5.2
Führungseignung
Sofern Beamte und Beamtinnen für eine Verwendung in Führungsposition in Betracht kommen, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. Die Aussage hat sich insbesondere darauf zu konzentrieren, ob die Führungseignung (auch) für die nächsthöhere Führungsebene vorhanden ist.
 
5.3
Sonstige Verwendungseignung
Die Aussage zur sonstigen Verwendungseignung soll sich grundsätzlich auf die nächsthöhere Führungsebene beziehen. Unter Berücksichtigung der insbesondere zur Führungseignung getroffenen Aussagen können folgende Formulierungen verwendet werden:
„Für Führungsaufgaben geeignet, z. B. ...“
„Als Sachbearbeiter geeignet, z. B. ...“
Dazu ist noch mindestens ein Dienstposten beispielhaft anzugeben.
Eine Kombination aus beiden Beschreibungen ist möglich. Es sind auch Einschränkungen (z. B. auf bestimmte Fachgebiete) zulässig. Auch andere Formulierungen sind zulässig.
 
 
6.
Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg
Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG werden mit der dienstlichen Beurteilung verbunden. Hierfür enthalten Anlagen 1 und 2 eine entsprechende Aussage. Bei der Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind, ist im Fall einer Beurteilung nach Anlage 1 auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung (Nr. 2.1 des „Beurteilungsbogens Polizei und Verfassungsschutz“) abzustellen. Die Mindestanforderungen gelten dabei regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt hat.
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen (vgl. auch Nr. 11).
Falls der Beamte oder die Beamtin die an das Amt gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist dies auf einem Beiblatt schriftlich zu begründen. Auf dem Beiblatt ist auch der Zeitpunkt anzugeben, ab dem der Stufenstopp wirkt (vgl. dazu Abschnitt 4 der VV-BeamtR bzw. Nr. 30.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes).
Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, sowie im Fall eines Stufenstopps (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG) ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt vorzunehmen. Für die Bewertung der dort vorgegebenen Einzelmerkmale und deren doppelte Gewichtung gelten Nrn. 3.1 und 3.2 dieser Bekanntmachung entsprechend. Die Mindestanforderungen gelten auch bei gesonderter Leistungsfeststellung regelmäßig als erfüllt, wenn in allen Einzelmerkmalen mindestens 3 von 16 Punkten erzielt werden. Sofern in den Fällen des § 12 Abs. 4 FachV-Pol/VS eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich wird, entfällt die Bewertung der Einzelmerkmale.
 
 
7.
Leistungsfeststellung für die Vergabe von Leistungsstufen
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinn von Art. 66 BayBesG ist eine entsprechende Feststellung (Art. 62 Abs. 1 und 2 LlbG) zu treffen. Im Rahmen der Einschätzung während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilung entfällt die Feststellung.
Die Leistungsfeststellung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Einzelmerkmalen nach Nr. 2.1 des „Beurteilungsbogens Polizei und Verfassungsschutz“ die jeweils in der Vergleichsgruppe höchsten durchschnittlichen Punktzahlen erhalten haben und die in allen entsprechenden Einzelmerkmalen mindestens 11 Punkte erzielt haben. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Als Vergleichsgruppe gilt dabei die Besoldungsgruppe, soweit sie jeweils in den Zuständigkeitsbereich der in Nr. 11 genannten Beurteiler fällt.
Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt vorzunehmen.
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen (vgl. auch Nr. 11).
Die Entscheidung, ob und inwieweit Beamten und Beamtinnen, die eine Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird, treffen die nach § 8 Abs. 2 ZustV-IM Zuständigen nach Leistungsgesichtspunkten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
8.
Beurteilung von Beamten und Beamtinnen nach Ausbildungsqualifizierung, Übernahme von außerbayerischen Dienstherren, Wiedereinstellung, Reaktivierung, Beurlaubung
Beamte und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene abgeschlossen haben, sind mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung periodisch zu beurteilen.
Beamte und Beamtinnen, die von einem außerbayerischen Dienstherrn in den Polizeidienst übernommen worden sind, sind sechs Monate nach der Übernahme zu beurteilen.
Bayerische Beamte und Beamtinnen, die wieder eingestellt oder reaktiviert wurden, sind nach zwölf Monaten zu beurteilen, wenn das Ausscheiden zwölf oder mehr Monate zurückliegt.
Beamte und Beamtinnen, die wegen Elternzeit oder aus sonstigen Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst im Sinn des Art. 15 LlbG geleistet haben, sind jeweils spätestens zwölf Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes zu beurteilen. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG findet nur insoweit Anwendung, als es sich um Zeiten einer Beurlaubung bzw. Freistellung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages handelt.
 
 
9.
Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen
 
9.1
Die Einschätzung während der Probezeit ist gemäß Anlage 2 zu erstellen und beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der bislang in der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit. Für Beamte und Beamtinnen, die dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz angehören, gilt dabei die Verleihung des Eingangsamtes (§ 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS) als Beginn der regelmäßigen Probezeit im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG und dieser Bekanntmachung. Die Einschätzung ist ohne zahlenmäßiges Gesamtprädikat mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen. Äußerungen zur Eignung entfallen. Die Einschätzung wird durch die Probezeitbeurteilung ersetzt, sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt.
 
9.2
Im Rahmen der Probezeitbeurteilung sind die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung nach dem „Beurteilungsbogen Polizei und Verfassungsschutz“ (Anlage 1) umfassend zu beurteilen. Einzelne Beurteilungsmerkmale, die mangels ausreichender Erprobung nicht sachgerecht bewertet werden können, bleiben mit „nicht ausreichend erprobt“ unbewertet. Die Probezeitbeurteilung ist mit 16 bis 3 Punkten oder mit der Feststellung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen. Ein Gesamturteil von 16 bis einschließlich 3 Punkten in der Probezeitbeurteilung schließt die Feststellung ein, dass sich der Beamte oder die Beamtin bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
Die Gesamtbewertung „noch nicht geeignet“ enthält die Feststellung, dass sich der Beamte oder die Beamtin hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt hat; sie ist nur zu treffen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beamte oder die Beamtin während einer Verlängerung der Probezeit noch bewähren wird. Vor Ablauf der verlängerten Probezeit ist der Beamte oder die Beamtin erneut umfassend zu beurteilen.
Probezeitbeurteilungen sind rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit zu erstellen und zur Überprüfung vorzulegen. Der Beurteilungszeitraum umfasst die gesamte Probezeit.
 
 
10.
Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge
Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden grundsätzlich ebenfalls nach dem „Beurteilungsbogen Polizei und Verfassungsschutz“ erstellt. Sie werden mit einem Gesamturteil abgeschlossen. Beurteilungsbeiträge sind ab einem Abordnungszeitraum von mehr als sechs Monaten zu erstellen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR); für kürzere Abordnungszeiträume ist die (formlose) Beteiligung der Abordnungsdienststelle sicherzustellen. Bei Umsetzungen, die mit einem Wechsel des nach Nr. 11 Zuständigen verbunden sind, gelten die Regelungen über Beurteilungsbeiträge entsprechend.
 
 
11.
Zuständigkeiten bei Erstellung der Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung wird nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG grundsätzlich vom Leiter der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Abweichend hiervon werden jedoch beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG):
 
11.1
In der Bayerischen Landespolizei
 
11.1.1
die Beamten und Beamtinnen,
die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter des Polizeipräsidiums;
 
11.1.2
die Beamten und Beamtinnen aller den Polizeipräsidien nachgeordneten Dienststellen,
-
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind,
-
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.
 
11.2
In der Bayerischen Bereitschaftspolizei
 
11.2.1
die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei;
 
11.2.2
in den den Bereitschaftspolizeiabteilungen nachgeordneten Dienststellen die Beamten und Beamtinnen,
die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10, jedoch nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Abteilungsführer;
 
11.2.3
in der Polizeihubschrauberstaffel Bayern die Beamten und Beamtinnen,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Staffelführer;
 
11.2.4
im Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei die Beamten und Beamtinnen,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter des Fortbildungsinstituts;
 
11.2.5
die Beamten und Beamtinnen der Hundertschaften,
-
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
-
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Hundertschaftsführer;
 
11.2.6
die Beamten und Beamtinnen der Ausbildungsseminare,
-
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
-
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Seminarleiter;
 
11.2.7
die Beamten und Beamtinnen des Polizeiorchesters Bayern,
-
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
-
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter des Polizeiorchesters Bayern.
 
11.3
Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.
 
11.4
Soweit der Leiter einer Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 oder 4 LlbG zuständig ist, dienstliche Beurteilungen zu erstellen oder dabei mitzuwirken, ist außer im Vertretungsfall nur in besonderen Ausnahmefällen auch der allgemeine Vertreter dazu befugt.
 
11.5
Abweichend von Abschnitt 3 Nr. 10.5 VV-BeamtR ist eine Beteiligung bzw. die Erstellung der Beurteilung zulässig, soweit der oder die Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen zwar derselben Besoldungsgruppe, aber unterschiedlichen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2 dieser Bekanntmachung angehören.
 
 
12.
Zuständigkeit im Überprüfungsverfahren
Gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG findet eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 12 und niedriger in den Fällen, in welchen das Staatsministerium des Innern vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin keine Einwendungen erhoben hat, nicht statt.
In den Fällen, in welchen das Staatsministerium des Innern vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin Einwendungen gegen seine Beurteilung erhoben hat, wird die Überprüfung auf die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.
Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 und höher erfolgt die Überprüfung der Beurteilungen beim Staatsministerium des Innern, soweit dieses vorgesetzte Dienstbehörde im Sinn des Art. 60 Abs. 2 Satz 3 LlbG ist.
Die bei den dem Staatsministerium des Innern nachgeordneten Behörden als vorgesetzte Dienstbehörden durchzuführenden Überprüfungsverfahren bleiben von diesen Regelungen unberührt.
 
 
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Soweit hierin keine besonderen Regelungen getroffen wurden, finden die Abschnitte 3 und 4 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264), unmittelbar Anwendung. Die Bekanntmachung vom 12. April 1999 (AllMBl S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl 2008 S. 3), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
 
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor
 

Anlagen