Veröffentlichung AllMBl. 2011/04 S. 146 vom 28.03.2011

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Az.: PA-7022-0003
2038.3.2-I
2038.3.2-I
 
Richtlinien zum Vollzug
des § 37 Abs. 5 FachV-Pol/VS
 
Bekanntmachung des Präsidiums
der Bayerischen Bereitschaftspolizei
 
vom 28. März 2011  Az.: PA-7022-0003
 
 
Aufgrund des § 37 Abs. 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821, BayRS 2030-2-2-I) erlässt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern folgende Richtlinien:
Diese Richtlinien regeln die Anrechnung von Teilergebnissen aus Prüfungen, welche sowohl für Bewerberinnen und Bewerber für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (Einstellungsprüfung) als auch für Regelbewerberinnen und Regelbewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS) in gleicher Form und Wertung durchgeführt werden.
 
 
1.
Ergebnisanrechnung bei Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
 
1.1
Sofern die Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene am 1. September des dem besonderen Auswahlverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative LlbG, § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vorhergehenden Jahres oder später abgelegt und bestanden wurde, werden diese Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Sportprüfung übernommen; diese Prüfungsteile gelten im Rahmen dieser Prüfung als abgelegt. Ein Wahlrecht besteht nicht.
 
1.2
Sofern keine Anrechnung nach Nr. 1.1 erfolgt, sind die betreffenden Prüfungsteile im Rahmen der Teilnahme am besonderen Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS erneut abzulegen.
 
1.3
In Abweichung zu § 16 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS gelten folgende Bestimmungen: Sofern die Regelbewerberin oder der Regelbewerber am nächstmöglichen Ausleseverfahren des Landespersonalausschusses erneut teilnimmt, können die im Rahmen des unmittelbar vorhergehenden Termins erzielten Prüfungsergebnisse des besonderen Auswahlverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS nach Wahl des Prüflings angerechnet oder erneut abgelegt werden. Im Fall einer späteren erneuten Teilnahme am Ausleseverfahren des Landespersonalausschusses ist das besondere Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS erneut vollständig zu durchlaufen.
 
 
2.
Ergebnisanrechnung bei Bewerberinnen und Bewerbern in der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
 
2.1
Die erzielten Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Sportprüfung gemäß § 37 Abs. 1 FachV-Pol/VS werden, sofern diese bestanden wurden, im Rahmen der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene übernommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene noch vor dem 1. September des Kalenderjahres ablegt, in welches die Teilnahme am besonderen Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS fällt; diese Prüfungsteile gelten im Rahmen dieser Prüfung als abgelegt. Ein Wahlrecht besteht nicht.
 
2.2
Sofern keine Anrechnung nach Nr. 2.1 erfolgt, sind die betreffenden Prüfungsteile im Rahmen der Einstellungsprüfung erneut abzulegen.
 
 
3.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Wolfgang  S o m m e r
Polizeipräsident