Veröffentlichung AllMBl. 2011/04 S. 149 vom 07.03.2011

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Az.: Z1-A0406-2010/3-1
2030.2.2-UG
2030.2.2-UG
Richtlinien für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 7. März 2011  Az.: Z1-A0406-2010/3-1
 
 
Gemäß Art. 15 Halbsatz 2 BayBG, Art. 3 Abs. 2 LlbG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Richtlinien für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs.
 
Inhaltsübersicht
1.
Geltungsbereich
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Gleichbehandlung
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
3.
Beförderungseignung
3.1
Mindestpunktwerte
3.2
Funktion
4.
Beförderungsreife
4.1
Bewährungszeit
4.1.1
Allgemeine Bewährungszeiten
4.1.2
Für Flussmeister und Flussmeisterinnen
4.2
Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
5.
Beförderungsauswahl
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
6.1
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
6.2
Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene
7.
Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums
8.
Härtefälle
9.
Beteiligungen
10.
Übergangsregelung
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 
1.
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. Die beamten-, besoldungs-, laufbahn- und haushalts-rechtlichen Vorschriften einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses (ARLPA) bleiben unberührt.
 
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Gleichbehandlung
Entsprechend dem in der Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG). Das Leistungsprinzip ist dementsprechend bestimmendes Element dieser Beförderungsrichtlinien. Es gilt der Vorrang des Leistungsstärkeren.
Geregelt werden die Mindestanforderungen für Beförderungen und die Beförderungsauswahl. Ansprüche auf Beförderungen oder Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Die tatsächliche Beförderung ist auch von der Stellensituation abhängig.
Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen ist sicherzustellen (siehe Abschnitt I Nr. 2, Abschnitt VI Nrn. 5–7, Abschnitt VIII Nr. 3 und Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien). Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
 
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
Befördert werden können Beamte und Beamtinnen, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und die Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.
 
3.
Beförderungseignung
Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).
 
3.1
Mindestpunktwerte
grundsätzlich
Beförderung in ein Amt der BesGr
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + AZ
A 10
Mindestpunktwert
6
6
7
7
8
8
11
8
 
Beförderung in ein Amt der BesGr
A 11
A 12
A 13
A 13 + AZ
A 14
A 15
A 16
A 16 + AZ
Mindestpunktwert
9
10
11
13
9
11
12
13
 
für die Beförderung von Flussmeistern und Flussmeisterinnen
Beförderung in ein Amt der BesGr
A 9
A 10
Mindestpunktwert
7
9
 
3.2
Funktion
a)
Amt der BesGr A 9 mit Amtszulage
herausgehobene Funktion
b)
Amt der BesGr A 10 für Flussmeister und Flussmeisterinnen
Leitung einer Flussmeisterei oder eines Gewässeraufsichtsbezirks gemäß FN 3 zu BesGr A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz
c)
Amt der BesGr A 13 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Leitung der Verwaltung
d)
Amt der BesGr A 13 für Beamte und Beamtinnen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Stellvertretende Leitung eines Sachgebiets
e)
Amt der BesGr A 13 mit Amtszulage
herausgehobene Funktion in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
f)
Amt der BesGr A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern
herausgehobene Funktion1)
g)
Amt der BesGr A 15 für Beamte und Beamtinnen in der Gesundheits- oder Veterinärverwaltung
Leitung der Gesundheits- oder Veterinärverwaltung eines Landratsamts (soweit nicht in BesGr A 16)
Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes (soweit nicht in BesGr A 16)
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung (soweit nicht in BesGr A 16)
sonstige herausgehobene Funktion
h)
Amt der BesGr A 15 für Beamte und Beamtinnen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Leitung eines Sachgebiets oder eines Sachbereichs
Stellvertretende Leitung einer Stabsstelle oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten
i)
Amt der BesGr A 16
Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung (soweit nicht in BesGr A 15)
Leitung eines Wasserwirtschaftsamts
Leitung der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden
Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes am Sitz eines Oberlandesgerichts
Leitung einer großen Gesundheits- oder Veterinärverwaltung eines Landratsamts
j)
Amt der BesGr A 16 mit Amtszulage
Leitung des Wasserwirtschaftsamts München
Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
 
4.
Beförderungsreife
Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die dem in der aktuellen periodischen Beurteilung erzielten Punktwert zugeordnete Bewährungszeit (Nr. 4.1) zurückgelegt ist.
 
4.1
Bewährungszeit
Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn bzw. seit der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15, 70 Abs. 1 Satz 1 LlbG), bei weiteren Beförderungen die ab Wirksamkeit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. Eine Abkürzung der Bewährungszeit, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Qualifikationsprüfung, ist nicht möglich.
Zeiträume, für die eine Beurteilung bzw. Leistungsfeststellung erstellt wird, deren Gesamturteil nicht mindestens vier Punkte beträgt, werden nicht als Bewährungszeit im Sinn dieser Richtlinien berücksichtigt.
Die längste Bewährungszeit ist mit dem Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 verbunden (Beginn der Bewährungszeitskala). Mit steigendem Punktwert verkürzt sich die Bewährungszeit (leistungsorientierte zeitliche Spreizung). Es gelten folgende Bewährungszeiten:
 
4.1.1
Allgemeine Bewährungszeiten
Beförderung nach BesGr A 4
Punkte
6
7–10
ab 11
Jahre
2
1 ½
1
 
Beförderung nach BesGr A 5
grundsätzlich
Punkte
6–8
9–10
ab 11
Jahre
3
2 ½
2
 
Eingangsamt BesGr A 4
Punkte
6–8
9–10
ab 11
Jahre
2
1 ½
1
 
Beförderung nach BesGr 6
Punkte
7–8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3 ½
3
2 ½
2
 
Beförderung nach BesGr A 7
Punkte
7–8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr A 8
grundsätzlich
Punkte
8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3 ½
3
2 ½
2
 
Eingangsamt BesGr A 7
Punkte
8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr 9
Punkte
8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3 ½
3
2 ½
2
 
Beförderung nach BesGr A 9 mit Amtszulage
Punkte
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3
2
 
Beförderung nach BesGr A 10
Punkte
8–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr A 11
grundsätzlich
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4 ½
4
3 ½
3
 
Eingangsamt BesGr A 10
Punkte
9–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
 
Beförderung nach BesGr 12
Punkte
10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4 ½
4
3 ½
3
 
Beförderung nach BesGr A 13
Punkte
11–12
13–14
ab 15
Jahre
5
4
3
 
Beförderung nach BesGr A 13 mit Amtszulage
ab mindestens 13 Punkte drei Jahre
 
Beförderung nach BesGr 14
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
3
2 ½
2
1
 
Beförderung nach BesGr 15
Punkte
11–12
13–14
ab 15
Jahre
5
4
3
 
Beförderung nach BesGr A 16
ab mindestens 12 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre
 
Beförderung nach BesGr 16 mit Amtszulage
ab mindestens 13 Punkte drei Jahre
 
4.1.2
Für Flussmeister und Flussmeisterinnen
Beförderung nach BesGr A 9
Punkte
7
8
9
10–11
ab 12
Jahre
5
4 ½
4
3 ½
3
 
Beförderung nach BesGr A 10
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
6
5
4
3
 
4.2
Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
Für die Beförderung in ein Amt der BesGr A 7, A 10 bzw. A 14 nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 LlbG) oder der Modularen Qualifizierung für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene (Art. 20 Abs. 5 LlbG) gilt neben dem entsprechenden Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 LlbG) als Bewährungszeit.
Modular qualifizierten Beamten und Beamtinnen sowie Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen gemäß Art. 70 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 LlbG, § 51 LbV in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung soll spätestens mit Abschluss der Modularen Qualifizierung bzw. mit Abschluss des Aufstiegsverfahrens ein neuer Aufgabenbereich übertragen werden. Nach Abschluss der Modularen Qualifizierung bzw. des Aufstiegsverfahrens kann die Beförderung in das erste Beförderungsamt der nächsten Qualifikationsebene nur aufgrund einer neuen Beurteilung erfolgen, deren Gesamturteil die Basis für folgende Bewährungszeiten darstellt:
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
5
4 ½
4
3
 
5.
Beförderungsauswahl
Stehen mehr Beamte und Beamtinnen zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt das Höchstpunktverfahren: Vorrang hat der Beamte oder die Beamtin mit der höchsten Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung gemäß Nr. 3 – soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt – bzw. in der Anlassbeurteilung. Bei gleichem Punktwert sind für eine Konkurrentenentscheidung in nachstehender Reihenfolge als weitere Auswahlkriterien anzuwenden
a)
das Ergebnis der der aktuellen Beurteilung vorhergehenden periodischen Beurteilung – soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
b)
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der nach Buchst. a vorhergeht – soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
c)
bei Beförderung in das jeweils erste Beförderungsamt das Ergebnis der Qualifikationsprüfung,
d)
der Zeitpunkt der letzten Beförderung,
e)
der allgemeine Dienstzeitbeginn gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG/Zeitpunkt der Anstellung gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder der Zeitpunkt des fiktiven Diensteintritts (Art. 31 BayBesG) (Vorrang hat der frühere Zeitpunkt),
f)
bei Beförderung in das erste Beförderungsamt in den Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik sowie Gesundheit die Dauer einer hauptberuflichen, den Anforderungen der Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis, soweit nicht bereits für den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn, die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns oder den Zeitpunkt des fiktiven Diensteintritts (Art. 31 BayBesG) berücksichtigt,
g)
eine Schwerbehinderung,
h)
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer und umgekehrt,
i)
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.
Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Merkmale keine Differenzierung möglich ist.
 
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
Für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 LlbG gilt für die einzelnen Qualifikationsebenen:
6.1
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
Die Probezeit wird bei „erheblich über dem Durchschnitt liegenden berufspraktischen Leistungen“ um zwölf Monate gekürzt.
6.2
Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene
Die Probezeit wird bei „erheblich über dem Durchschnitt liegenden berufspraktischen und fachtheoretischen Leistungen“ gekürzt um
sechs Monate bei Gesamtnote „gut“ oder besser in der Prüfung,
drei Monate bei Gesamtnote „befriedigend“ in der Prüfung sowie einer Platzziffer, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer liegt.
Die Probezeit kann für Beamte und Beamtinnen, die sich am 31. Dezember 2010 bereits in der Probezeit befunden haben und deren Probezeit sich gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG nach der LbV in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bemisst, gemäß Nrn. 6.2, 6.3 und 6.4 der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Richtlinien für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit gekürzt werden.
 
7.
Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums
Die Richtlinien gelten nicht für Beförderungen
a)
in ein Amt der BesGr A 16,
b)
von Beamten und Beamtinnen, denen die Leitung eines Referats übertragen ist,
c)
von Beamten und Beamtinnen, die im Stabsbereich tätig sind.
Für die Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 gilt entgegen Nr. 4.1.1 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren bei einer Mindestwartezeit von drei Jahren ab Einstellung; Nr. 4.2 und Nr. 7 Satz 1 bleiben unberührt.
 
8.
Härtefälle
Wenn bei Anwendung dieser Richtlinien eine Beförderung ausgeschlossen ist und dies eine unbillige Härte darstellt, können im Rahmen der jeweiligen Ernennungsbefugnis für
a)
das Ministerium die administrative Hausspitze,
b)
die Regierungen und die ihnen nachgeordneten Behörden die Regierungsvizepräsidenten bzw. Regierungsvizepräsidentinnen im gegenseitigen Einvernehmen,
c)
die Landesämter, die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege und die Nationalparkverwaltungen die jeweilige Behördenleitung
eine Ausnahme bewilligen.
Vor der Beförderung ist der Beamte bzw. die Beamtin, der bzw. die ohne diese Ausnahme befördert worden wäre, zeitgleich mit der Personalvertretung unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
 
9.
Beteiligungen
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden
a)
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 80 Abs. 2 BayPVG,
b)
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, Abschnitt XIV Nr. 3.3 Fürsorgerichtlinien,
c)
die Gleichstellungsbeauftragte im Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 BayGlG.
Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.
 
10.
Übergangsregelung
Bis 31. Dezember 2010 gemäß den Richtlinien für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung erworbene Zusatzpunkte zum Ausgleich bei Stellenmangel gelten bis zum Ablauf des 30. September 2011.
 
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 4. März 2010 (AllMBl S. 64) außer Kraft.
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor