Veröffentlichung AllMBl. 2011/04 S. 153 vom 31.01.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): b9dff6993dc1e2677b8fdd494fec38e9443497b54da818168a5e041688a8ffb9

 

Az.: A1-7162-1/1
7803.1-L
7803.1-L
Richtlinien für die Förderung der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 31. Januar 2011  Az.: A1-7162-1/1
 
Die im Verband Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern e. V. (Verband) zusammengeschlossenen Bildungseinrichtungen (BLR) leisten einen wesentlichen Beitrag zur außerschulischen allgemeinen, beruflichen und personalen Weiterbildung im ländlichen Raum. Der Freistaat Bayern fördert diese Arbeit nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L).
 
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Bildungsarbeit der BLR im ländlichen Raum. Sie ermöglicht die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines umfassenden, breitgefächerten und finanziell tragbaren Bildungsangebots zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Förderzwecks anfallenden Aufwendungen der BLR (Personal- und Sachkosten), mit Ausnahme von Investitionen.
2.1
Zur Förderung anrechenbare Maßnahmen
Anrechenbar sind eigene Veranstaltungen/Seminare der BLR
zur Persönlichkeitsbildung (z. B. Grundkurs zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen aus dem ländlichen Raum, Mitarbeiterführung, Kommunikationstraining, Berufspädagogik),
zu ethischen Fragen (z. B. Gentechnologie, fairer Welthandel, Umwelt, Bildungstage für Landwirte und Landwirtinnen),
zu Themen des ländlichen Raums einschließlich kultureller Themen (z. B. Dorferneuerung, Strukturwandel, Pflege des Brauchtums),
zu agrarwirtschaftlichen Fachthemen (z. B. Unternehmensführung, Hofübergabe, Direktvermarktung, Studientage zu aktuellen Fachthemen).
2.2
Zur Förderung nicht anrechenbare Maßnahmen
Nicht anrechenbar sind
geschlossene Sitzungen und Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen etc.,
Ausflugsfahrten, der Besuch von Theater- und Konzertveranstaltungen,
Veranstaltungen mit Kundgebungscharakter,
Veranstaltungen, die überwiegend der religiösen Erbauung und Religionsausübung dienen,
Gastveranstaltungen, die räumlich im BLR stattfinden, aber von anderen Trägern abgewickelt werden,
Maßnahmen mit überwiegendem Freizeit-, Hobby- oder Erholungscharakter.
2.3
Anrechenbare Seminartage
Die dem Zuwendungszweck entsprechenden Bildungsmaßnahmen müssen, entsprechend ihrer Zielsetzung, grundsätzlich jedermann offen stehen und öffentlich angekündigt werden. Anrechenbar sind nur durchgeführte Bildungsmaßnahmen.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die im Verband zusammengeschlossenen BLR. Der Verband ist Erstempfänger und leitet die Fördermittel nach Maßgabe dieser Richtlinien weiter. Der Verband ist auch Clearingstelle für die BLR.
 
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen hierfür verfügbarer Haushaltsmittel. Bemessungsgrundlage für die Verteilung an die einzelnen Bildungseinrichtungen sind
die Anzahl der hauptamtlich besetzten pädagogischen Stellen, einschließlich der Hausleitung,
die Anzahl der durchgeführten eigenen Veranstaltungen.
4.2.1
Die Personalkosten für hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter und für die Leitung der BLR werden pauschal mit 35 % der Gesamtmittel gefördert. Für die Bemessung der Pauschalen sind die tatsächlich besetzten Stellen zum Stichtag 1. Januar des Bewilligungsjahres maßgebend.
Ermittlung der Pauschale:
1,0 bis 1,9 Stellen
werden 1-fach
2,0 bis 2,9 Stellen
werden 2-fach
3,0 und mehr Stellen
werden 3-fach
gewertet.
 
4.2.2
Die Bildungsarbeit der BLR wird mit 65 % der Gesamtmittel pauschal gefördert. Zur Bildung der Pauschale werden Dauer und Art (Seminar oder Grundkurs) der Veranstaltungen herangezogen.
Ermittlung der Pauschale:
1-tägige Veranstaltungen
werden 1-fach
2- bis 4-tägige Veranstaltungen
werden 1,5-fach
5- und mehrtägige Veranstaltungen
werden 2-fach
Grundkurse
werden 3-fach
je Seminartag gewertet. Ein Seminartag gilt als anrechenbar, wenn mindestens vier Stunden à 45 Min. Bildungsarbeit im Sinn dieser Richtlinien geleistet wurde. Pausen sind nicht anrechenbar.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen, die mit dem Abendessen beginnen und nach dem Mittagessen enden, werden der erste und letzte Tag (Randtage) zusammen als ein Veranstaltungstag gewertet.
Einzelveranstaltungen am Abend sind nicht anrechenbar.
Grundlage für die Verteilung der Fördermittel an die BLR sind die anrechenbaren Einheiten des Vorjahres.
Die gewährte Förderung darf insgesamt 50 % der Personal- und Sachkosten nicht überschreiten.
 
5.
Weiterleitung der Zuwendung
Der Verband als Erstempfänger leitet die anteilig errechneten Zuwendungsmittel an seine Mitglieder durch privatrechtlichen Vertrag (Anlage 3) weiter.
In dem privatrechtlichen Vertrag zur Weiterleitung der Zuwendung sind insbesondere zu regeln:
die Art und Höhe der Zuwendung,
der Zuwendungszweck,
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
der Bewilligungszeitraum,
die Geltung der ANBest-I. Das für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
 
6.
Verfahren
Die Fördermittel sind vom Verband unmittelbar bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) zu beantragen (Anlage 1 und Anlage 2). Der Verband (Erstempfänger) erhält die Fördermittel mittels Bescheid der Landesanstalt.
 
7.
Nachweis der Verwendung
Ergänzend zu Nr. 7.3 ANBest-I ist ein Nachweis über den jeweiligen Kassenendbestand beizufügen. Die Verwendungsnachweise der BLR als Zuwendungsletztempfänger sind über den Verband der Landesanstalt bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres vorzulegen. Der Verband hat den Nachweis zu führen, dass er die Fördermittel richtliniengemäß weitergeleitet hat.
 
8.
Allgemeine Bestimmungen
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
 
9.
Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft; sie gilt bis 31. Dezember 2014.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen