Veröffentlichung AllMBl. 2011/04 S. 174 vom 28.02.2011

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Az.: 2012 - V - 3536/10
301-J
301-J
Änderung der Bekanntmachung über
die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien der Justiz
und für Verbraucherschutz, des Innern,
der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen
vom 28. Februar 2011  Az.: 2012 - V - 3536/10
 
 
1.
Die Bekanntmachung über die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 (StAnz Nr. 1/2000, JMBl 2000 S. 6, AllMBl 2000 S. 58, FMBl 2000 S. 80) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt und die Worte „Familie, Frauen und Gesundheit“ durch die Worte „Familie und Frauen“ ersetzt.
1.2
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Gemäß Art. 63 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) wird für die dienstliche Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte Folgendes bestimmt:“.
1.3
Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:
„Die dienstliche Beurteilung der Richter ist in Art. 6 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) geregelt. Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte gelten Art. 54 bis 61 LlbG, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist (Art. 63 LlbG); insoweit gelten diese Vorschriften entsprechend auch für Richter (Art. 2 Abs. 1 BayRiG). Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) findet nur Anwendung, soweit durch diese Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt wird.“
1.4
In Nr. 1.2 Satz 3 werden die Worte „der Nr. 2 FMBek“ durch die Worte „des Abschnitts 3 Nr. 2 - mit Ausnahme von Nrn. 2.2.3 und 2.4 Satz 5 - VV-BeamtR“ ersetzt.
1.5
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Spiegelstriche 1 und 5 werden gestrichen.
1.5.2
Im jetzigen Spiegelstrich 4 werden die Worte „bei den Oberlandesgerichten“ gestrichen.
1.6
Nr. 3 Satz 1 wird gestrichen.
1.7
In Nr. 3.2.9 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie z. B. Eigeninitiative (Nr. 3.1.2), Organisationsfähigkeit (Nr. 3.1.3), Teamverhalten (Nr. 3.1.7), Führungsverhalten (Nr. 3.1.8), Verantwortungsbereitschaft (Nr. 3.2.2) und Führungspotenzial (Nr. 3.2.6) tragen auch den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 BayGlG Rechnung. Insoweit gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.2 Sätze 2 bis 4 VV-BeamtR entsprechend.“
1.8
Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
„In den ergänzenden Bemerkungen sollen die Mitarbeit in der Verwaltung (z. B. Übernahme eines Verwaltungsreferats, Stellungnahme zu Gesetzentwürfen) sowie dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten (z. B. Tätigkeit als Prüfer oder nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter) gewürdigt werden. Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.2.4.2, 6.2.4.3, 7.2, 7.3, 7.4 und 7.5 VV-BeamtR entsprechend.“
1.9
In Nr. 3.4 Satz 5 werden die Worte „gelten Nrn. 7.2 und 7.3 FMBek“ durch die Worte „gilt Abschnitt 3 Nr. 8.1 (mit Ausnahme von Nr. 8.1.1 Satz 5) VV-BeamtR" ersetzt.
1.10
In Nr. 4.1 Satz 1 werden die Worte „(§ 51 Abs. 2 LbV)“ gestrichen.
1.11
In Nr. 4.3 Satz 2 werden die Worte „Nrn. 3.2, 3.3 und 6.1 FMBek“ durch die Worte „Abschnitt 3 Nr. 3.2.1 Sätze 2 bis 4, Nr. 3.2.2 Sätze 1 und 2 und Nr. 4 VV-BeamtR“ und wird das Wort „sie“ durch die Worte „diese Vorschriften“ ersetzt.
1.12
In Nr. 5.1 Satz 2 wird die Zahl „1996“ durch die Zahl „2008“, die Zahl „1999“ durch die Zahl „2011“, die Zahl „1997“ durch die Zahl „2009“ und die Zahl „2000“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.
1.13
Nr. 5.2 erhält folgende Fassung:
„Das nächste Beurteilungsjahr ist das Jahr 2012, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern das Jahr 2013.“
1.14
In Nr. 5.5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LbV“ durch die Worte „Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG“ und wird das Wort „dienstliche“ durch das Wort „periodische“ ersetzt.
1.15
In Nr. 5.6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
1.16
Nr. 5.8 erhält folgende Fassung:
„Die obersten Dienstbehörden bestimmen, welche Richter und Staatsanwälte nicht mehr periodisch beurteilt bzw. auf Antrag in die periodische Beurteilung einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRiG, Art. 63 LlbG).“
1.17
In Nr. 7.2.2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: „unter § 10 Abs. 2 Nr. 1 DRiG fallen auch Beamte, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die Befähigung zum Richteramt haben.“
1.18
In Nr. 7.2.3 Satz 2 werden die Worte „Nrn. 5.5.2 und 6.2 FMBek“ durch die Worte „Abschnitt 3 Nrn. 9.2.1 (ohne Nr. 9.2.1.4) und 9.2.3 VV-BeamtR“ ersetzt.
1.19
Nr. 7.2.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.19.1
Die Worte „(§ 40 Abs. 2 Satz 1 LbV)“ werden gestrichen.
1.19.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eine Präjudizierung für spätere Beurteilungen ist mit dieser Feststellung nicht verbunden, da der Vergleichsmaßstab jeweils ein anderer ist (hier: Probezeitrichter/-beamter - dort: alle Richter/Beamten der gleichen Besoldungsgruppe).“
1.20
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.20.1
In Satz 1 werden die Worte „nach § 52 LbV“ gestrichen.
1.20.2
In Satz 3 werden die Worte „gilt Nr. 5.6 FMBek“ durch die Worte „gelten Abschnitt 3 Nrn. 9.3.1 und 9.3.2 VV-BeamtR“ ersetzt.
1.21
In Nr. 9.3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 54 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LbV“ durch die Worte „Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG“ ersetzt.
1.22
In Nr. 9.4 werden die Worte „§ 53 Abs. 2 Satz 3 LbV“ durch die Worte „Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG“ ersetzt.
1.23
In Nr. 10 werden die Worte „Nr. 4 FMBek“ durch die Worte „Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR“ ersetzt.
1.24
Nr. 11 wird gestrichen.
1.25
Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.