Veröffentlichung AllMBl. 2011/09 S. 419 vom 12.07.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 035bea117c1967f68629bd03f7999b5a33fcec64804f996930784162270ce4c6

 

Az.: B II 2-G12/11
731-I
731-I
Handbuch
für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen
durch Behörden des Freistaates Bayern
(Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen – VHB Bayern)
 
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 12. Juli 2011  Az.: B II 2-G12/11
 
 
1.
Einführung des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen
1Mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile A und B (VOB) für Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts eingeführt. 2Durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern erfolgte die Einführung für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts. 3Für die Vergabe von Bauleistungen wird für alle staatlichen Verwaltungen das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen – VHB Bayern) verpflichtend eingeführt.
1.1
1Das Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen wird als Lesefassung erstellt und fortgeschrieben. 2Es wird im Internet unter www.vergabehandbuch.bayern.de eingestellt und kann ausgedruckt werden.
1.2
Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, künftig notwendige Ergänzungen und Fortschreibungen des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen bekannt zu machen.
1.3
Den kommunalen Auftraggebern wird empfohlen, das Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen zu verwenden.
2.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
2.2
Mit Ablauf des 31. Juli 2011 treten außer Kraft:
2.2.1
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife und zur restriktiven Weitervergabe an Nachunternehmer (Tariftreue- und Nachunternehmererklärung – WettbV) vom 6. November 2001 (AllMBl S. 660, StAnz Nr. 46), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl S. 695, StAnz Nr. 50),
2.2.2
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Innovationspreises (Innovationspreis – InnovP) vom 15. November 1995 (AllMBl S. 933, StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Juli 2005 (StAnz Nr. 28).
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer