Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 119 vom 20.12.2011

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Az.: III5/6013.02-1/1
2160-A
2160-A
Richtlinien zur Förderung der Durchführung des
Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern
(FSJ-Förderung)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 20. Dezember 2011  Az.: III5/6013.02-1/1
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) Zuwendungen an die zugelassenen Träger zur Durchführung des FSJ in Bayern. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
Ziel der Förderung ist es, in Bayern eine bedarfsgerechte Anzahl von Plätzen für Teilnehmer im FSJ nach dem JFDG zu erreichen und diese mit einer qualitativ hochwertigen Durchführung zu sichern.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ in bayerischen Einsatzstellen gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG und die mit der Durchführung des FSJ im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeit der Träger.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die gemäß § 10 JFDG für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.
4.
Fördervoraussetzungen
Der Träger gewährleistet die rechtmäßige Durchführung des FSJ in Bayern. Die Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern sind einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass ein Mindestbetrag für Taschengeld in Höhe von 150 € an die Freiwilligen geleistet wird, wenn Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden. Ist die Erbringung von Sachleistungen an die Freiwilligen nicht möglich, darf die Gesamtsumme aller Leistungen an die Freiwilligen (Taschengeld und entsprechende Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung) eine Höhe von 300 € monatlich nicht unterschreiten.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Festbetrag im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Als förderfähige Ausgaben kommen insbesondere in Betracht:
5.1.1
Kosten der Seminare (insbesondere Raummiete, Referentenhonorare, Seminarmaterialien, Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten)
5.1.2
Personalkosten für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. Regelmäßig wird je 40 Freiwillige eine Vollzeitkraft anerkannt; die Förderfähigkeit beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst
5.1.3
Personalkosten der Träger für die im Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehende Verwaltung, die Förderfähigkeit beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst
5.1.4
Sachkosten der Träger, die im Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen (insbesondere Informations- und Bewerbungsmaterialien, Arbeits- und Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren)
5.2
Umfang der Förderung und Förderzeitraum
5.2.1
Die Förderung erfolgt als Festbetrag – Teilnehmerpauschale – je tatsächlich tätiger/tätigem Freiwilligen und je nach Dienstmonaten.
Die Höhe der Pauschale beträgt bis zu 335 € bei zwölfmonatiger Dienstzeit,
bei Verlängerungen der Dienstzeit über zwölf Monate hinaus beträgt die Pauschale für jeden weiteren Dienstmonat bis zu 15 €,
bei Dienstzeiten von weniger als zwölf Monaten beträgt die Pauschale bis zu 25 € je vollem Dienstmonat.
Die Zuwendungsbeträge verringern sich, wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss erzielt, um die Höhe des Überschusses, höchstens bis zur Zuwendungshöhe. Ein angemessener Eigenanteil in der Regel von mindestens zehn v. H. an den förderfähigen Gesamtausgaben ist dabei zu berücksichtigen.
5.2.2
Förderzeitraum
Die Förderung erfolgt nach FSJ-Projektjahren (1. September bis 31. August des Folgejahres).
5.3
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Raten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bis zu höchstens 80 v. H. innerhalb des Förderzeitraumes. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.
Entfallen der Förderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder Mittel aus einem Programm der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Freiwillige durchgeführt werden, werden nicht gefördert.
II.
Verfahren
7.
Antragsverfahren und Durchführung
7.1
Anträge sind schriftlich jeweils zum 15. Oktober beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in 95447 Bayreuth einzureichen. Für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis sind die beim ZBFS verfügbaren Formblätter zu verwenden.
7.2
Das ZBFS prüft die Anträge, bewilligt die Zuwendungen und ist für die Prüfung des Verwendungsnachweises einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.
III.
Schlussbestimmung
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor