Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 40 vom 19.12.2011

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Az.: E2-7516-1/55
7815-L
7815-L
Dorferneuerungsrichtlinien
zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms
(DorfR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 19. Dezember 2011  Az.: E2-7516-1/55
Auf Grund von Art. 25 AGFlurbG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachstehende Richtlinien. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften hierzu – Zuwendungen für die Förderung der Dorferneuerung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beim Einsatz von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) ist der Rahmenplan der GAK zu beachten.
1.
Zuwendungszweck
(1) Die Dorferneuerung dient im Rahmen der angestrebten ländlichen Entwicklung der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. Durch die Dorferneuerung sollen
die örtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert,
das Bewusstsein für die dörfliche Lebenskultur, den heimatlichen Lebensraum, die Nahversorgung sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Region vertieft,
die ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Potenziale der ländlichen Räume gestärkt,
die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden gefördert,
der eigenständige Charakter ländlicher Siedlungen und die Kulturlandschaft erhalten sowie
Beiträge zum Klimaschutz, zur Energiewende und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden.
Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierte Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels, auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.
(2) Die Dorferneuerung baut dabei auf die aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erarbeitung gemeindlicher Entwicklungsziele, bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung ideeller und materieller Maßnahmen sowie auf deren selbstverantwortliches Handeln auf dörflicher, gemeindlicher und ggf. auch übergemeindlicher Ebene.
2.
Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Dorferneuerung können gefördert werden
Vorbereitungen, Planungen und Beratungen,
gemeinschaftliche und öffentliche Maßnahmen und Anlagen sowie
private Vorhaben.
Die förderfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Förderung werden in der Anlage näher bestimmt.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden
Teilnehmergemeinschaften,
natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften,
Gemeinden,
den Verbänden für Ländliche Entwicklung und dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Die Dorferneuerung kann in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen durchgeführt werden; ein beteiligter Gemeindeteil soll in der Regel nicht mehr als 2.000 Einwohner haben.
(2) Vorrangig sollen solche Gemeinden oder Gemeindeteile berücksichtigt werden, die
vom Strukturwandel in der Landwirtschaft in besonderer Weise betroffen sind,
in strukturschwachen oder sonst benachteiligten Gebieten liegen,
in Teilräumen mit negativer demografischer Entwicklung liegen,
durch überörtliche Großbaumaßnahmen besonders stark betroffen sind,
im Rahmen eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder eines anderen fachlich vergleichbaren Konzepts zielgerichtet und abgestimmt vorgeschlagen wurden,
finanzschwach sind.
(3) Zur Durchführung einer Dorferneuerung ist grundsätzlich ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) anzuordnen. Mit dem Anordnungsbeschluss wird das Verfahrensgebiet festgestellt. Zur Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Privatbereich soll ein Fördergebiet festgesetzt werden, das vom Verfahrensgebiet abweichen kann.
(4) Die Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG kann unterbleiben, wenn eine nur begrenzte Aufgabenstellung vorliegt sowie Bodenordnungsmaßnahmen und öffentlich-rechtliche Regelungen durch das Amt für Ländliche Entwicklung (Amt) nicht erforderlich sind. Das Amt setzt das Fördergebiet mit Bescheid fest (Einleitung des Vorhabens).
(5) Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn
sie mit den Inhalten der Planungen zur Dorferneuerung (vgl. Nr. 7.6) im Einklang stehen,
ihre Förderung vom Zuwendungsempfänger beim Amt schriftlich beantragt wurde und
sie vor ihrem Beginn vom Amt fachlich und finanziell genehmigt wurden oder dieses einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat (vgl. FinR-LE Nr. 6.2) oder
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage vor ihrem Beginn vom Amt Zuwendungen dafür bewilligt wurden oder das Amt einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird i. d. R. als Projektförderung mittels Anteil- bzw. Festbetragsfinanzierung durch Zuschüsse gewährt. Dazu werden Fördermittel des Freistaates Bayern, des Bundes und der Europäischen Union eingesetzt.
5.2
Zeitraum der Förderung
(1) Das Amt legt den Förderzeitraum fest, in dem Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage ausgeführt und abgerechnet werden müssen.
(2) Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage können in
Verfahren nach dem FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes beantragt werden; sie können bis spätestens drei Jahre nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gefördert werden.
Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 bis spätestens sechs Jahre nach der Einleitung gefördert werden.
5.3
Zuwendungsfähige Kosten
Die Kosten für die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen sind zuwendungsfähig. Mit Zuwendungen können gefördert werden
(1) bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 die durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer abzüglich Rabatte und Skonti. Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Kosten. Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher, falls solche geleistet werden, kostenmäßig auszuscheiden. Die vom Staatsministerium der Finanzen erlassenen Regelungen zur Berücksichtigung von Eigenleistungen und Spenden sind zu beachten. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den mit Zuwendungen förderbaren Kosten (vgl. VV Nr. 2.6 zu Art. 44 BayHO).
(2) bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 die durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen abzüglich Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti.
5.4
Höhe der Förderung
(1) Die Förderung für die Dorferneuerung soll 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Förderung der Einzelmaßnahme richtet sich nach der Anlage. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 sind die jeweils aktuellen Regelungen des Staatsministeriums zur Förderung auf Grundlage der Finanzkraft der Gemeinden zu beachten. Zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit kann die sich daraus ergebende Förderung um fünf Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Maßnahme der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dient.
(3) Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9 Abs. 1 und Nr. 2.11 Abs. 2 der Anlage, die für den Erfolg einer Dorferneuerung von herausragender Bedeutung sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise einer Anhebung des Förderhöchstbetrages zustimmen, soweit dadurch die höchstmögliche prozentuale Förderung nicht überschritten wird.
(4) In Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 soll der Zuwendungsbedarf für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 grundsätzlich nicht über 250.000 Euro liegen. Eine höhere Zuwendung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
(5) Nicht gefördert werden
Dorferneuerungen mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25.000 Euro.
private Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage mit einem Zuwendungsbedarf von unter 1.000 Euro.
5.5
KAG-Beiträge
(1) Bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Verfahrens nach dem FlurbG durchgeführt werden, bleibt Art. 5 KAG insoweit unberührt, als die Gemeinde Beiträge höchstens für die Kosten erheben kann, die ihr als Kostenbeteiligung an Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft entstehen oder nach Abzug der Kostenbeteiligung der Teilnehmergemeinschaft verbleiben.
(2) Bei Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 sind Beiträge gem. Art. 5 KAG bei der Festsetzung der Förderung zu berücksichtigen. Sie vermindern die zuwendungsfähigen Kosten.
5.6
Kombination mit anderen Förderprogrammen
(1) Die Maßnahmen der Dorferneuerung sollen, soweit zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich mit anderen Programmen und Planungen des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union abgestimmt werden.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist.
(3) Maßnahmen, die originär nach anderen Förderrichtlinien bzw. Programmen gefördert werden können, sollen nach diesen gefördert werden.
(4) Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen) darf bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 %, bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
5.7
Zeitliche Bindung bzw. Rückforderung von Zuwendungen
(1) Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 in Verbindung mit VV Nr. 8.2.4 zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.
(2) Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 ⅓ % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.
(3) Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu prüfen.
(4) Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.
6.
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) und die sonstigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
7.
Verfahrensregelungen
7.1
Antrag auf Dorferneuerung
(1) Die Gemeinde stellt beim Amt schriftlich Antrag auf Durchführung einer Dorferneuerung im Sinn dieser Richtlinien. Der Antrag ist zu begründen. Dabei ist darzulegen,
welche Zielvorstellungen mit der Dorferneuerung verfolgt werden sollen,
ob und ggf. welche Gesichtspunkte eine besondere Dringlichkeit für die Dorferneuerung begründen.
(2) Nach Aufnahme der beantragten Dorferneuerung in das Arbeitsprogramm des Amtes legt die Gemeinde dar, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Dorferneuerung die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist (vgl. § 188 Abs. 1 BauGB), Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen oder sonstige Maßnahmen nach BauGB durchgeführt werden sollen. Dabei ist auch aufzuzeigen, welche Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorhanden bzw. geplant sind und ggf. wann solche Einrichtungen zur Ausführung kommen.
7.2
Auswahl der Dorferneuerungen
(1) Das Amt wählt in Abstimmung mit der Regierung, den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und Landratsämtern sowie im Benehmen mit den jeweiligen Gemeinden und unter Beteiligung anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Dorferneuerungsvorhaben aus, die in das Bayerische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden sollen. Dabei ist die mehrjährige Arbeits- und Finanzplanung des Amtes entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Regierung prüft im Benehmen mit dem Landratsamt, inwieweit die Gemeinde ihrer Verpflichtung, Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern (vgl. § 188 Abs. 1 BauGB), nachkommt und ob die Gemeinde städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beantragt hat, durchführt oder voraussichtlich durchführen wird. Die Regierung prüft ferner, ob die Ziele der Dorferneuerung hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die örtlichen Landwirtschafts-, Hand-werks-, Handels- und Kleingewerbebetriebe sowie der Erfordernisse der wirtschaftsnahen Infrastruktur über die in diesen Richtlinien festgelegten Möglichkeiten hinaus nach anderen Programmen unterstützt und gefördert werden können. Die Ergebnisse werden dem Amt mitgeteilt.
7.3
Bürgermitwirkung
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind in Absprache mit der Gemeinde und ggf. der Teilnehmergemeinschaft auf geeignete Weise (z. B. in Form von Seminaren, Bürgerwerkstätten, Arbeitskreisen, Projektgruppen) aktiv an der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Dorferneuerung zu beteiligen. Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürger, Gemeinde und Staat baut die Dorferneuerung auf die Eigeninitiative, Selbsthilfe und Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Kooperation der Planungspartner und der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen.
Nach Möglichkeit sollen dörfliche Initiativen angeregt werden, die über den Zeitraum der Förderung nach diesen Richtlinien hinaus wirksam sind.
(2) Die Multiplikatoren der Dorferneuerung (z. B. Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, des Gemeinderates, der Arbeitskreise oder örtlicher Vereinsvorstände) sollen sich durch Wahrnehmung geeigneter Bildungsangebote sowie mithilfe einschlägigen Informationsmaterials auf ihre Aufgaben vorbereiten und weiterbilden. Hierbei sollen insbesondere die Angebote der Schulen der Dorf- und Landentwicklung sowie der Landvolkshochschulen genutzt werden.
(3) Die Ergebnisse der einzelnen Planungsabschnitte sind den Bürgerinnen und Bürgern, der Gemeinde sowie ggf. der Teilnehmergemeinschaft und anderen Zuwendungsempfängern in geeigneter Form darzustellen und mit ihnen zu erörtern.
7.4
Vorbereitung und Einleitung der Dorferneuerung
(1) Rechtzeitig vor der geplanten Einleitung der Dorferneuerung beginnen das Amt und die Gemeinde mit Unterstützung des Verbandes für Ländliche Entwicklung (Verband), des AELF sowie ggf. anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit den notwendigen Vorbereitungen für die Dorferneuerung (Projektvorbereitung).
(2) Art und Umfang der Projektvorbereitung werden vom Amt im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. Die Projektvorbereitung soll auf eine umfassende und nachhaltige dörfliche und gemeindliche Entwicklung ausgerichtet sein; sie umfasst insbesondere
Aktionen zur Stärkung der Bürgermitverantwortung, die Gründung und Betreuung von Arbeitskreisen, Dorfwerkstätten u. ä. Bürgerforen,
die Erfassung, Analyse und Beurteilung der relevanten Gegebenheiten, Probleme und Potenziale,
die gemeinsame Erarbeitung von Zielvorstellungen (Leitbild) für die künftige Entwicklung,
die Erstellung von Konzepten sowie
die Berücksichtigung der Einbindung in die Gesamtgemeinde, in die Region und ggf. in interkommunale Prozesse.
(3) Das Amt erstellt nach Abstimmung der Ergebnisse der Projektvorbereitung mit der Gemeinde, den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Projektbeschreibung.
(4) Wenn die Projektvorbereitung einen erfolgreichen Verlauf der Dorferneuerung erwarten lässt, leitet das Amt im Einvernehmen mit der Gemeinde die Dorferneuerung ein. Als Einleitung gilt
der Beschluss nach § 4 bzw. § 86 FlurbG, in dem Maßnahmen der Dorferneuerung zum Erreichen des Verfahrenszwecks als erforderlich benannt sind, oder
der Bescheid nach Nr. 4 Abs. 4.
(5) Das Amt setzt die Gemeinde, die Regierung, das AELF, das Landratsamt und ggf. weitere beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange schriftlich über die Einleitung der Dorferneuerung in Kenntnis.
7.5
Träger der Dorferneuerung
Die Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde führen die Dorferneuerung in gegenseitigem Einvernehmen sowie in gemeinsamer Verantwortung mit den Bürgerinnen und Bürgern durch. Die Trägerschaft für Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 ist fallweise zu regeln.
7.6
Planungen zur Dorferneuerung
(1) Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde stellen auf der Grundlage der Ergebnisse der Projektvorbereitung und ggf. weiterer Erhebungen und Planungen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange den Dorferneuerungsplan auf.
(2) Der Dorferneuerungsplan soll die baulich-gestalterischen, agrar- und infrastrukturellen, bodenordnerischen, flächensparenden, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, ökologischen, klima- und energierelevanten, wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Entwicklungsziele für das Dorf bzw. die Gemeinde mit den Ordnungs- und Gestaltungsvorstellungen der Gemeinde zu einer umfassenden und nachhaltigen Handlungsstrategie zusammenführen; er umfasst
die ortsräumliche Planung,
Planungen zur Grünordnung – Dorfökologie,
bei Bedarf weitere themen- bzw. objektbezogene Fachplanungen und -gutachten (z. B. Vitalitäts-Check, Innenentwicklungskonzepte, Energiekonzepte oder Fachplanungen zu denkmalpflegerischen, wirtschaftlichen, land- und hauswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen),
die beabsichtigten bzw. wünschenswerten gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen,
die beabsichtigten bzw. wünschenswerten Maßnahmen privater Träger, soweit sie mit den gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen abzustimmen sind,
Aussagen über Möglichkeiten der Innenentwicklung sowie
die anzustrebenden bodenordnerischen Maßnahmen als Grundlage eines Bodenordnungskonzeptes.
(3) Der Dorferneuerungsplan soll auch Aussagen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, dass die Gemeinde Bauleitpläne aufstellt, ändert oder ergänzt; er kann damit auch Grundlage für die gemeindliche Bauleitplanung sein. Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde erfüllen so die Verpflichtung, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen (vgl. § 188 Abs. 2 BauGB).
(4) Darüber hinaus sind die Dorferneuerungsmaßnahmen mit den Vorhaben anderer öffentlicher und privater Träger im Ortsbereich abzustimmen.
(5) Bei städtebaulichen, ökologischen, wirtschaftsstrukturellen, denkmalpflegerischen und baugestalterischen Fragen sind neben dem Landratsamt erforderlichenfalls auch das Landesamt für Denkmalpflege und die Regierung frühzeitig zu beteiligen.
(6) Die Teilnehmergemeinschaft wählt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Amt die Maßnahmen aus, die im Rahmen der Dorferneuerung ausgeführt werden sollen. Sie veranlasst ggf. die planrechtliche Behandlung der Dorferneuerungsmaßnahmen durch das Amt und nimmt diese – soweit erforderlich – in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (vgl. § 41 FlurbG) und in den Plan nach § 58 FlurbG auf. Die Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG – Ländliche Entwicklung und die sonstigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
(7) Bei Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 legt das Amt den Umfang der erforderlichen Planungen bedarfsgerecht fest.
8.
Förderregelungen
Für die Bewilligung der Zuwendungen ist das Amt zuständig.
9.
Zuwendungen an Gemeinden
Ist eine Gemeinde Zuwendungsempfängerin, sind die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VKK – und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K – (Anlagen 3 und 3a zu Art. 44 BayHO) anzuwenden.
10.
Schlussbestimmungen
10.1
Übergangsregelung
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage 1 DorfR vom 5. Mai 2009, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen oder über die mit Zustimmung des Amtes vor dem 1. Januar 2012 vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden,
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage 1 DorfR vom 5. Mai 2009, für die vor dem 1. Januar 2012 eine Förderung beantragt wurde,
sind die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 5. Mai 2009 (AllMBl S. 198) anzuwenden.
10.2
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft, sofern sie nicht vorher verlängert wird.
Die Bekanntmachung vom 5. Mai 2009 (AllMBl S. 198) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlage