Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 47 vom 13.01.2011

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Az.: L 2-7292-7508
787-L
787-L
Bayerisches Bergbauernprogramm
Teil A: Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden im Berggebiet
(BBP-A)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 13. Januar 2011  Az.: L 2-7292-7508
Inhaltsverzeichnis
1.
Rechtsvorschriften
2.
Zweck der Förderung
3.
Gegenstand der Förderung
4.
Zuwendungsempfänger
5.
Art und Umfang der Förderung
6.
Sonstige Bestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten der Richtlinien
Anlagen
Anlage 1:
Bewertungs- und Kontrollblatt des AELF zur Durchführung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden
Anlage 2:
Merkblatt zur Durchführung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
Anlage 3:
Antragsvordruck
Anlage 4:
Bewilligungsbescheid
Anlage 5:
De-minimis-Bescheinigung
Anlage 6:
De-minimis-Beihilfenliste
Anlage 7:
Meldevordruck – Meldung über durchgeführte Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
Anlage 8:
Auszahlungsmitteilung
Anlage 9:
Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor
1.
Rechtsvorschriften
Gesetz über die Forstrechte (FoRG) vom 3. April 1958 (BayRS 7902-7-L) in der jeweils geltenden Fassung,
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG),
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG),
Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-mimimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35).
2.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Freihaltung von Weideflächen auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden im Berggebiet (z. B. von natürlichem Baum- und Strauchaufwuchs und Verunkrautung) sowie die Beseitigung von Schäden bei Lawinenabgängen/Vermurungen und Entsteinung durch entsprechende im Einklang mit der Natur stehende Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen.
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf anerkannten Almen/Alpen (Lichtweideflächen) und Heimweideflächen.
Erlaubnispflichtige Rodungen, Maßnahmen der chemischen Unkrautbekämpfung sowie laufende Pflegemaßnahmen sind nicht förderfähig.
4.
Zuwendungsempfänger
Bewirtschafter von Almen/Alpen und Heimweiden (z. B. Eigentümer, Pächter, Berechtigte, Kooperationen, Genossenschaften).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen als Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
5.2
Höhe der Förderung
Für durchgeführte Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen wird eine Förderung in Höhe von 900 €/ha Lichtweidefläche gewährt. Zuwendungen unter 900 € je Betrieb werden nicht gewährt. Förderhöchstbetrag: 3.000 €/Betrieb innerhalb von drei Kalenderjahren.
6.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln.
Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien können – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Betriebsprämienregelung sowie die Ausgleichszulage und die Agrarumweltprogramme (KULAP-A/VNP) in Anspruch genommen werden.
Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrages richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der Anlage 3 (Antragsvordruck) bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzureichen. Der Umfang der alm-/alpfachlich notwendigen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergibt sich aus dem Bewertungs- und Kontrollblatt des AELF zur Durchführung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Anlage 1), das vom zuständigen Alm-/Alpfachberater (Sachgebiet 2.7 Alm-/Alpwirtschaft) vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist.
Der Antragsteller ist verpflichtet, soweit bisher De-minimis-Beihilfen gewährt wurden, die De-minimis-Beihilfenliste (vgl. Anlage 6) unterschrieben mit dem Antrag beim AELF einzureichen.
7.2
Beteiligung anderer Behörden/Stellen
Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
auf Eigentumsalmen, soweit es sich nicht um Flächen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG handelt, ist die örtliche untere Forstbehörde als zuständige Fachbehörde zu beteiligen, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen geschlossenen Bestand im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayWaldG handelt.
auf Berechtigungsalmen ist zusätzlich der örtliche Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten (BaySF) als Vertreter des Grundeigentümers (in der Regel der zuständige Revierleiter der BaySF) zu beteiligen.
Darüber hinaus sind die entsprechenden Fachbehörden/Stellen einzuschalten/zu beteiligen, wenn neben den forstlichen Belangen auch andere öffentliche Belange (z. B. Naturschutz, Wasserwirtschaft) durch die beantragten Maßnahmen betroffen sind.
7.3
Bewilligung
Das AELF bzw. der zuständige Alm-/Alpfachberater entscheidet über den Antrag, gibt die Antragsdaten in die BALIS-Anwendung 10.3.6.10 ein und erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Bewilligungskontingent) einen Bewilligungsbescheid (vgl. Anlage 4). Der Bewilligungsbescheid wird zentral vom Staatsministerium erstellt und vom AELF an den Zuwendungsempfänger versandt.
Mit dem Zuwendungsbescheid erhält der Zuwendungsempfänger die vom AELF entsprechend ausgefüllte De-minimis-Bescheinigung (vgl. Anlage 5).
7.4
Vor-Ort-Kontrolle (VOK)
Nach Eingang der Meldung des Antragstellers über die durchgeführten und abgeschlossenen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Anlage 7) führt das AELF bzw. der/die Alm-/Alpfachberater eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt fest, ob die Durchführung der Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen bestimmungsgemäß erfolgt ist. Die Dokumentation der VOK erfolgt gemäß Anlage 1 (Bewertungs- und Kontrollblatt). Ist dies erfolgt, setzt der Sachbearbeiter die Auszahlung in der BALIS-Anwendung 10.3.6.10 auf „korrekt“.
7.5
Auszahlung der Zuwendung
Die Anweisung der Zuwendungen erfolgt zentral durch das Staatsministerium. Vor Auszahlung der Zuwendung prüft das AELF anhand einer selbst ausgedruckten Kontrollliste die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Datenbestandes; ggf. sind die Daten zu berichtigen. Die Daten der Kontrollliste sind nach dem sogenannten „Vier-Augen-Prinzip“ (personelle Trennung zwischen dem Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren) als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen.
8.
Inkrafttreten der Richtlinien
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2013.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen