Veröffentlichung AllMBl. 2012/10 S. 591 vom 28.08.2012

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Az.: IIC1-4700-002/12
2330-I
2330-I
Richtlinie zur Förderung
von Pilotprojekten (Mietwohnraum)
im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung
(PilotFR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 28. August 2012  Az.: IIC1-4700-002/12
1.
Zuwendungen
1Der Freistaat Bayern gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Erprobung der Fehlbedarfsfinanzierung in der Mietwohnraumförderung. 2Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO in der jeweils geltenden Fassung. 3Außerdem gelten – mit Ausnahme der Nrn. 12, 17 bis 21 und 25 – die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Fünften Teils der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 4Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch (Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayWoFG).
2.
Förderfähige Kosten
1Förderfähig sind abweichend von Nr. 22.6 WFB 2012 die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung. 2Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung entsprechend §§ 4, 4a II. BV.
3.
Förderung
1Gefördert wird im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit einem Förderdarlehen zu 0,5 v. H. Zins und 1 v. H. Tilgung. 2Abweichend hiervon wird in den ersten zwei Jahren statt der Tilgung ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 2 v. H. des Darlehensnennbetrages erhoben, der jeweils halbjährlich mit je 0,5 v. H. zu entrichten ist. 3Bei Neubauten ist zunächst von einem Darlehensbetrag von 1.000 € je m2 Wohnfläche, bei Aus- und Umbaumaßnahmen von 670 € je m2 Wohnfläche auszugehen. 4Der tatsächliche Mittelbedarf errechnet sich anhand einer Aufwands- und Ertragsberechnung (Nrn. 4 und 5 der Richtlinien).
4.
Wirtschaftlichkeit der Maßnahme; Festlegung der Förderhöhe
Das Darlehen ist in der Höhe zu bewilligen, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel und der Bewirtschaftungskosten die Erträge ausreichen, um die jährlichen Aufwendungen zu decken.
5.
Ansätze in der Aufwands- und Ertragsberechnung
5.1
Hinsichtlich des Finanzierungsplans gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 16 II. BV entsprechend.
5.2
Bei den Fremdkapitalkosten sind die Ansätze entsprechend § 21 II. BV möglich.
5.3
1Der Mindesteigenkapitaleinsatz beträgt 15 v. H. der Gesamtkosten. 2Dieses Eigenkapital ist höchstens mit dem Zinssatz zu verzinsen, der am Tag der Beantragung der Fördermittel für Bundesanleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gezahlt wird. 3Bestehen hinsichtlich der Bonität des Bauherrn keine Bedenken, kann ausnahmsweise ein niedrigerer Eigenkapitalanteil zugelassen oder auf den Einsatz von Eigenkapital verzichtet werden. 4In diesen Fällen ist ein dem Eigenkapital nach Satz 1 entsprechender Betrag der sonstigen Finanzierungsmittel mit dem maximal für das Eigenkapital zulässigen Zinssatz in die Bedarfsberechnung einzustellen.
5.4
1Für den Ansatz der Bewirtschaftungskosten (ohne Abschreibung) ist eine Pauschale von 20 € je m2 Wohnfläche jährlich anzusetzen. 2Für Garagen oder Carports kann ein Betrag je Stellplatz von jährlich 113 € angesetzt werden.
5.5
1Statt einer Abschreibung sind die Tilgungsbeträge für die Fremdmittel anzusetzen. 2Beträge, die höher als 1 v. H. sind, werden nicht berücksichtigt.
6.
Belegungsbindung
Die Wohnungen sind für die Dauer von 25 Jahren an Haushalte zu vermieten, deren Einkommen die Einkommensstufen der Tabelle in Nr. 19.3 der WFB 2012 nicht überschreitet.
7.
Zumutbare Miete (Bewilligungsmiete)
7.1
1Zulässige Miete ist die zumutbare Miete (Bewilligungsmiete). 2Die zumutbare Miete für Haushalte, die der Einkommensstufe I zuzuordnen sind, richtet sich nach Nr. 15 WFB 2012. 3Für Wohnungen, die für Haushalte der Einkommensstufen II und III vorgesehen sind, erhöht sich die zumutbare Miete je Stufe um monatlich 1,00 € je m2 Wohnfläche.
7.2
1Zur Vermeidung einer Fehlförderung darf die festgelegte Bewilligungsmiete nach Ablauf von fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen für die Einkommensstufe I um 0,30 € je m2 monatlich, für die Einkommensstufe II um 0,35 € je m2 monatlich und für die Einkommensstufe III um 0,40 € je m2 monatlich erhöht werden. 2Nach Ablauf von jeweils weiteren fünf Jahren ist eine erneute Mieterhöhung in gleicher Höhe zulässig. 3Die ortsübliche Miete darf nicht überschritten werden.
8.
Schlussabrechnung und Evaluierung
8.1
1Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Bauherr eine Schlussabrechnung vorzulegen. 2Haben sich gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt die Gesamtkosten erhöht, sind diese in entsprechender Anwendung der Vorschriften der II. BV auf ihre Anerkennungsfähigkeit zu prüfen. 3Insbesondere können nur solche Kostenänderungen berücksichtigt werden, deren Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. 4Wertänderungen sind nicht als Änderungen der Gesamtkosten anzusehen. 5Soweit notwendig, sind die zum Abgleich der Aufwands- und Ertragsberechnung notwendigen Fördermittel zu bewilligen.
8.2
1Hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung eine Kostenminderung ergeben, sind die Fördermittel solange zu kürzen bis sich wieder ein rechnerischer Abgleich zwischen Aufwendungen und Erträgen ergibt. 2Wurden bei Bewilligung die nach Nr. 5 zulässigen Ansätze für die laufenden Aufwendungen nicht in voller Höhe angesetzt, sollen die zulässigen Ansätze in voller Höhe berücksichtigt werden.
8.3
Für die Antragstellung, die Bewilligung und die Schlussabrechnung sind die veröffentlichten Vordrucke zu verwenden.
8.4
1Die Bewilligungsstellen entscheiden über die Schlussabrechnung durch Bescheid. 2Der Obersten Baubehörde sind Kopien von Bewilligungs- und Schlussabrechnungsbescheiden sowie der Schlussabrechnung bis spätestens 1. Oktober 2014 zuzuleiten.
9.
Abweichungen
Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.
10.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 14. August 2012 in Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor