Veröffentlichung AllMBl. 2012/10 S. 618 vom 28.08.2012

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Az.: 62b-U8625.3-2012/1
7912.3-UG
7912.3-UG
Erklärung zur
„Biosphärenregion Berchtesgadener Land“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 28. August 2012  Az.: 62b-U8625.3-2012/1
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG) werden Biosphärenregionen durch Erklärung bestimmt.
I.
Erklärung zur Biosphärenregion
Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als oberste Naturschutzbehörde erklärt Teilbereiche der Naturräume Berchtesgadener Alpen, Chiemgauer Alpen und Salzach-Hügelland mit einer Fläche von 83.984 ha in den in Abschnitt II näher bezeichneten Grenzen mit Wirkung vom 1. September 2012 zur „Biosphärenregion Berchtesgadener Land“.
II.
Grenzen der Biosphärenregion
Die Grenzen der Biosphärenregion sind in einer Karte M = 1:100.000 dargestellt, die Anlage dieser Erklärung ist. Sie sind identisch mit den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Erklärung bestehenden Grenzen des Landkreises Berchtesgadener Land, die beim Vermessungsamt Freilassing eingesehen werden können.
III.
Anerkennung durch die UNESCO
Die Biosphärenregion Berchtesgaden im südlichen Teil des Landkreises Berchtesgadener Land wurde 1990 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) unter der Bezeichnung „Biosphärenreservat Berchtesgaden“ anerkannt. 2010 wurde sie auf den gesamten Landkreis erweitert und unter der neuen Bezeichnung „Biosphärenreservat Berchtesgadener Land“ von der UNESCO anerkannt.
IV.
Schutzgebiete; Zonierung
Innerhalb der Biosphärenregion sind überwiegend Schutzgebiete im Sinn der §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 BNatSchG festgesetzt.
Die Biosphärenregion ist in drei Zonen gegliedert (siehe Anlage). Ihre Kernzone umfasst 13.896 ha und entspricht der Kernzone des Nationalparks Berchtesgaden. Die Pflegezone der Biosphärenregion umfasst 9.537 ha und besteht aus der Pflegezone des Nationalparks Berchtesgaden und den Naturschutzgebieten „Aschau“ und „Östliche Chiemgauer Alpen“. Die Entwicklungszone hat einen Flächenanteil von 60.551 ha und schließt sowohl Kulturlandschaften als auch Naturlandschaften ein.
V.
Zweck der Biosphärenregion
Die Biosphärenregion Berchtesgadener Land bezweckt:
1.
den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Kulturlandschaft und deren Biotop- und Artenvielfalt,
2.
die Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht wird,
3.
die Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, die naturkundliche Bildung, das Naturerlebnis, die Beobachtung von Natur und Landschaft sowie die Forschung.
VI.
Verwaltungsstelle; Aufgaben
Die Verwaltungsstelle der Biosphärenregion Berchtesgadener Land mit Sitz am Landratsamt Berchtesgadener Land ist eine Außenstelle der Regierung von Oberbayern und besitzt insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ausgestaltung und Umsetzung des Programms der UNESCO „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB) für die Biosphärenregion Berchtesgadener Land,
2.
Koordinierung und Mitwirkung bei
a)
der Erstellung und Umsetzung des Rahmenkonzepts,
b)
Maßnahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, der naturkundlichen Bildung sowie zur Förderung des Umweltbewusstseins,
c)
der Entwicklung und Förderung dauerhaft umweltgerechter Nutzungsweisen,
d)
Planungen und Maßnahmen für eine umweltgerechte Regionalentwicklung.
3.
Durchführung und Betreuung von Forschungsvorhaben und der ökologischen Umweltbeobachtung.
VII.
Trägerverein; Aufgaben
Der Verein „UNESCO-Biosphärenreservat Berchtesgadener Land“ mit Sitz in Bad Reichenhall hat die Trägerschaft für die Biosphärenregion inne. Er widmet sich materiell und ideell auf der Grundlage der für die Biosphärenregion gültigen Regelungen und Rahmenbedingungen:
1.
dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,
2.
einer nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung,
3.
der Wahrung der regionalen Identität.
VIII.
Geltung der Erklärung
Diese Erklärung gilt, solange ihre wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere die Anerkennung durch die UNESCO, erfüllt sind.
Dr.  Marcel Huber
Staatsminister

Anlage